Entscheiddatum: 13.06.2024Publikationsdatum: 03.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-775/2021
Urteil vom 13. Juni 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter David Wenger, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2021.
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. März 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 1. April 2019 wurde er gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört und am 5. April 2019 in das erweiterte Verfahren zugeteilt.
A.b Er brachte im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie alevitischen Glaubens. Er sei im Dorf B._______ im Landkreis C._______ in der Provinz D._______ geboren. Im Alter von drei Jahren sei er mit der Familie nach E._______ umgezogen. Von 2000 bis 2007 habe er in F._______ (...) studiert. Ansonsten sei er bis zu seiner Ausreise praktisch ununterbrochen in E._______ wohnhaft gewesen. Dort habe er zuletzt mit seinen Eltern und einem seiner Brüder gelebt. Nach abgeschlossener Ausbildung sei er in E._______ als (...) an privaten Schulen und Bildungsinstitutionen tätig gewesen. lm (...) 2016 habe er an den KPSS-Prüfungen (Kamu Personel Seçme Sinavi, Anmerkung BVGer: Auswahlprüfungen für das Staatspersonal) teilgenommen, um als (...) an staatlichen Schulen unterrichten zu können. lm (...) 2017 habe er die Prüfungen im zweiten Anlauf bestanden und sei als (...) für das (...)-Gymnasium ernannt worden. Die Ernennung sei jedoch aufgrund der Sicherheitsabklärung durch die Sicherheitsdirektion der Provinz E._______ annulliert worden und er habe die ihm vertraglich bereits zugesicherte Stelle nicht antreten können. Mithilfe einer Anwältin habe er am (...) 2017 gegen diesen Entscheid des Bildungsministeriums eine Beschwerde erhoben. lm Jahr 2018 sei er zweimal von Zivilpolizisten aufgefordert worden, die Beschwerde zurückzuziehen, anderenfalls ihm und seiner Familie Nachteile drohen würden. Mit Urteil vom (...) 2018 sei die Beschwerde vom (...) Verwaltungsgericht in G._______ abgewiesen worden. Dieses habe zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Abklärungen des Sicherheitsdienstes in E._______ hätten ergeben, dass er Mitglied der bewaffneten Organisation (...) sei und seine (...) Schwester Kontakte zur Organisation (...) gehabt habe. Bezüglich dieser Sicherheitsbedenken erklärte er, dass er selbst nie Mitglied einer solchen Organisation oder Partei gewesen sei und auch nie an politischen Veranstaltungen teilgenommen habe. Er habe lediglich mit diesen Organisationen sympathisiert. Ausserdem sei er Wähler der Demokratischen Partei der Völker (Halklarin Demokratik Partisi, HDP) und bereits aufgrund seiner Herkunft aus der Provinz D._______ vorbelastet gewesen. Sein Bruder H._______ sei früher Mitglied der (...) gewesen und deswegen in der Türkei zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Auch in seinem Freundeskreis gebe es viele Personen, die mit den erwähnten linken Parteien beziehungsweise Organisationen sympathisieren würden. Sein Bruder lebe mittlerweile seit rund (...) Jahren in der Schweiz. Er sei hier als Flüchtling anerkannt worden und habe inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erworben. Die Behörden seien immer wieder bei ihm (dem Beschwerdeführer) zu Hause in E._______ vorstellig geworden und hätten ihn und seine Familienangehörigen zu seinem Bruder befragt. Er sei bereits vor den Vorfällen im Zusammenhang mit seinem Ausschluss als staatliche (...) bei offiziellen Behördengängen regelmässig Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Kurden und Aleviten würden in der Türkei ohnehin regelmässig benachteiligt. Am (...) Februar 2019 sei er mit seinem Pass und einem Visum zu seinem Bruder in die Schweiz gereist, um sich von den Strapazen zu erholen. Das ganze Verfahren rund um seinen Ausschluss als staatliche (...) sei für ihn psychisch eine grosse Belastung gewesen. Er sei auch an seinem Arbeitsplatz immer wieder mit Fragen zum laufenden Verfahren konfrontiert worden. Er habe deshalb geplant, bis zum Ende der türkischen Schulferien in der Schweiz zu bleiben und erst dann wieder in die Türkei zurückzukehren. Seine türkische Anwältin habe ihm jedoch von einer Rückkehr abgeraten, weil er mit einer Festnahme rechnen müsste. Wie er erfahren habe, habe sich die Zivilpolizei bereits bei ihm zu Hause und an seinem Arbeitsplatz nach ihm erkundigt. Deshalb habe er Angst, dass bei einer Rückkehr behördliche Verfolgungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet würden und er beispielsweise eine Inhaftierung oder die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn befürchten müsste.
A.c Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte (Nüfus), seinen türkischen Pass und seinen türkischen Führerausweis ein. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er einen Beleg betreffend Teilnahme an KPSS-Prüfungen vom (...) 2017 und ein Urteil des (...) Verwaltungsgerichts G._______ vom (...) November 2018 zu den Akten.
A.d Mit Schreiben vom 25. November 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu allfälligen seit der Anhörung neu eingetretenen Ereignissen zu äussern oder allfällige neue Beweismittel einzureichen.
A.e Die Rechtsvertretung reichte mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 je eine Erklärung der Personalkommission des Bildungsministeriums vom (...) März 2019, ein Anwaltsschreiben vom (...) 2019 sowie Unterlagen betreffend den in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers zu den Akten. Dazu führte sie aus, die nachträglich eingereichten Beweismittel enthielten insbesondere Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf nach Ergehen des Urteils des (...)gerichts in G._______. Dieser präsentiere sich im Wesentlichen wie folgt: Das (...)verwaltungsgericht habe das Urteil des (...) Verwaltungsgerichts aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, dies insbesondere deshalb, weil sich im UYAP-Register keine Einträge bezüglich der den Beschwerdeführer betreffenden Sicherheitsbedenken finden würden. Am Entscheid habe sich jedoch im Ergebnis nichts geändert. Die dem Beschwerdeführer vertraglich bereits zugesicherte Stelle in I._______ sei von der Personalkommission des Bildungsministeriums im März 2019 erneut abgelehnt worden.
B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 - eröffnet am 20. Januar 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des SEM und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Der Beschwerdeschrift waren unter anderem eine Interpolbestätigung vom 20. November 2020, Auszüge aus dem türkischen Gesetz über private Bildungseinrichtungen, zwei Verordnungen des Bildungsministeriums sowie ein Datenträger mit Weblinks, Videos und Fotografien betreffend exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers beigelegt.
D. Am 23. Februar 2021 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
E. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdebegehren aussichtslos erscheinen würden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Dieser wurde am 1. April 2021 bezahlt.
F. Mit Eingaben vom 19. April 2021, 3. Mai 2021 und 22. Februar 2022 wurde ausgeführt, dass in der Türkei eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer hängig sei, und die Beschwerde diesbezüglich ergänzt.
G. Mit Eingabe vom 8. März 2022 wurde ausgeführt, dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer je ein Ermittlungsverfahren bezüglich Propaganda für einer terroristischen Organisation (TKP/M-L-TIKKO) und Beleidigung des Staatspräsidenten hängig sei, und es wurden diverse Unterlagen zu den Akten gereicht.
H. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um beförderliche Behandlung des Verfahrens. Dieses Schreiben wurde am 18. Mai 2022 beantwortet. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass die bisherige Instruktionsrichterin per 1. Januar 2022 durch den rubrizierten vorsitzenden Richter ersetzt wurde, und das Verfahren unter der neuen Verfahrens-Nummer D-775/2021 weitergeführt werde.
I. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut sinngemäss um beförderliche Behandlung des Verfahrens und wies darauf hin, dass noch keine Vernehmlassung eingeholt worden sei. Am 14. Juni 2022 wurde der Erhalt des Schreibens bestätigt.
J. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Einholung einer Vernehmlassung.
K. Am 27. Juli 2022 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
L. Mit Verfügung vom 11. August 2022 zog das SEM seinen Entscheid vom 18. Januar 2021 wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf, stellte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf.
M. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2022 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde im Umfang der teilweisen Wiedererwägung vom 11. August 2022 gegenstandslos geworden sei und vom Bundesverwaltungsgericht - abzuschreiben sein werde, das SEM an der Abweisung des Asylgesuchs und an der Wegweisung (Dispositivziffn. 2 und 3) festhalte und der entsprechende Beschwerdegegenstand nicht weggefallen sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob er an der Beschwerde insoweit festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle.
N. Mit Schreiben vom 29. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Das hängige Strafverfahren habe auch mit seinem Verhalten in der Türkei zu tun, es lägen nicht nur (subjektive) Nachfluchtgründe vor. Zudem hätten bereits bei seiner Ausreise aus der Türkei Fluchtgründe bestanden, die in der Beschwerde ausführlich erwähnt worden seien.
O. Die Anfragen des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand vom 10. Januar, 6. Juli und 10. November 2023 sowie 23. Mai 2024 wurden mit Schreiben vom 11. Januar, 11. Juli und 13. November 2023 sowie 27. Mai 2024 beantwortet.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Nachdem das SEM mit Verfügung vom 11. August 2022 dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, ist die Beschwerde vom 18. Februar 2021 in diesem Umfang gegenstandslos geworden und vom Bundesverwaltungsgericht abzuschreiben. Mithin beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer flüchtlingsrechtliche relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet hat.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer monierte eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.3 Zur Begründung seiner formellen Rügen führte der Beschwerdeführer in erster Linie aus, die vorinstanzliche Verfügung beruhe auf einer dreistündigen Anhörung. Die Rückübersetzung habe nach seiner Einschätzung maximal zehn Minuten gedauert, weil der Dolmetscher aufgrund anderer Verpflichtungen keine Zeit gehabt habe. Es sei zu zwei unwesentlichen Übersetzungslücken gekommen. Trotzdem sei darauf hinzuweisen, dass die Übersetzung unsorgfältig gewesen sei. Des Weiteren sei im Aktenverzeichnis ersichtlich, dass am 23. April 2019 eine Botschaftsanfrage in Auftrag gegeben worden sei. Jedoch fehle jegliche Antwort dazu. Zudem ende die angesetzte Ausreisefrist vor Ablauf der Beschwerdefrist. Die Interpol-Akten des Bruders H._______ seien nicht berücksichtigt worden. Nebst dem, dass die Anhörung, inklusive Übersetzung lediglich drei Stunden gedauert habe, sei keine weitere Anhörung angesetzt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb auf eine ergänzende Anhörung verzichtet worden sei, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch seine damalige Rechtsvertretung ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass der Sachverhalt nicht genügend vertieft abgeklärt worden sei. Daran ändere die Aufforderung zur Stellungnahme vom 25. November 2020 nichts, zumal damit nur nach neu eingetretenen Ereignissen beziehungsweise neuen Beweismitteln gefragt worden sei, aber weder nach Vertiefung der geltend gemachten Asylgründe noch nach exilpolitischen Aktivitäten.
4.4
4.4.1 Beim Vorwurf der unsorgfältigen Rückübersetzung handelt es sich um eine unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers. Gemäss den vorliegenden Akten wurde ihm das Protokoll am Ende der Anhörung in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung rückübersetzt. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass er mitteilen solle, falls es nicht seinen Aussagen entspreche. Stimme es mit ihnen überein, sei die Richtigkeit mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Daraufhin bestätigte er, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei. Das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen. Sodann erklärte seine Rechtsvertretung, keine (weiteren) Fragen zu haben, und bestätigte ihre Anwesenheit (vgl. SEM-act. [...]-15/13 S. 13).
4.4.2 Die Vorinstanz ersuchte die Schweizer Vertretung in G._______ am 23. April 2019 um Abklärung betreffend das Urteil des (...) Verwaltungsgerichts G._______ vom (...) November 2018 (Urteils-Nr.: [...]), sowie um Abklärung, ob über den Beschwerdeführer ein Datenblatt existiere. Das SEM verzichtete darauf, allfällige Ergebnisse der Botschaftsanfrage abzuwarten. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet - wie bereits das SEM - die Beantwortung der Anfrage der Vorinstanz an die Botschaft für den weiteren Verfahrensgang als nicht erheblich, da der Beschwerdeführer, nachdem ihn die Vorinstanz am 25. November 2020 nochmals zur Stellungnahme aufgefordert hatte (vgl. SEM-act. [...]-30/1), weitere, aktuellere Beweismittel betreffend sein Verfahren um Zulassung zur (...)tätigkeit an staatlichen Schulen vorlegte, aus welchen hervorgeht, dass seine Beschwerde gegen das Urteil vom (...) November 2018 erfolgreich war und das ihn belastende Urteil vom (...)verwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) Januar 2019 aufgehoben wurde (vgl. SEM-act. [...]-31/4 S. 1 Bst. c beziehungsweise [...]-32/2 [Übersetzung des Anwaltsschreibens]).
4.4.3 Die falsche Ansetzung der Ausreisefrist wurde in der Beschwerde zu Recht gerügt. Indes kann dieser Mangel durch die Einreichung einer Beschwerde mit aufschiebender Wirkung als geheilt gelten, zumal die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in der Instruktionsverfügung vom 23. Februar 2021 ausdrücklich bestätigt wurde.
4.4.4 Der Vorwurf, die Interpol-Akten des Bruders H._______ seien nicht berücksichtigt worden, ist unbehelflich. So wurde die gestützt auf einen internationalen Haftbefehl erfolgte Festnahme von H._______ am (...) Juli 2019 in J._______ erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebracht. Da dieses Vorbringen nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, kann diesbezüglich dem SEM keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen werden. Im Übrigen kann der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend dieses neue Sachverhaltselement im heutigen Zeitpunkt als hinreichend erstellt betrachtet werden und es besteht diesbezüglich kein Bedarf für zusätzliche Abklärungen. In materieller Hinsicht ist dieses Vorbringen im Rahmen der Prüfung der Vorbringen in der Beschwerde einzugehen (vgl. unten E. 6.9).
4.4.5 Der weitere Einwand, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend ausführlich ermittelt beziehungsweise den Beschwerdeführer nicht ausführlich genug angehört, erweist sich ebenfalls als nicht stichhaltig. So erklärte dieser anlässlich der Anhörung, er habe alles sagen können (vgl. SEM-act. [...]-15/13 F64, F65). Bei dem in der Rechtsbelehrung angesprochenen möglichen zweiten Gespräch mit dem SEM handelt es sich um eine Standarderklärung des SEM zur Erläuterung des weiteren Vorgehens (vgl. a.a.O., S. 11 unten). Der Antwort der Rechtsvertretung auf Frage 66 («Der Sachverhalt wurde noch nicht genügend vertieft abgeklärt.») wurde durch die Weiterführung des Verfahrens im erweiterten Verfahren Rechnung getragen (vgl. SEM-act. [...]-19/3, sowie auch durch die Aufforderung zur erneuten Stellungnahme vom 25. November 2020 (vgl. SEM-act. [...]-15/13 F66 und [...]-30/1). Die Rüge, das SEM hätte den Beschwerdeführer deutlicher auffordern müssen, allfällige exilpolitische Aktivitäten zu nennen, erweist sich angesichts der in Art. 8 AsylG statuierten Mitwirkungspflicht als unbegründet, zumal der Beschwerdeführer während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens durch eine Rechtsvertretung unterstützt wurde.
4.4.6 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner formellen Rügen geltend, die eingereichten Interpol-Akten des Bruders, dessen Asylakten, die Verfügungen des Bildungsdirektoriums, Bedrohungen und «Spitzelzwang», Gerichtsurteile, die Nachfragen bei den Eltern und Arbeitskollegen und Razzien in der elterlichen Wohnung deuteten stark darauf hin, dass die Familienmitglieder fichiert beziehungsweise im Visier der türkischen Behörden seien. Der Beschwerdeführer berichte, dass er seit seiner Kindheit immer auf seinen Bruder angesprochen und er selbst mit der Sicherheitsabklärung darin involviert worden sei. Vor diesem Hintergrund seien seine Vorbringen asylrelevant. Die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie die Vorbringen als unwesentlich beziehungsweise in der Intensität ungenügend erachtet habe. Zusammenfassend seien die glaubhaften Vorbringen bei der Sachverhaltsfeststellung nicht genügend berücksichtigt worden. Folglich habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt beziehungsweise bei der rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt und damit ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt.
4.5
4.5.1 Mit der Kritik an der rechtlichen Würdigung der Vorbringen durch die Vorinstanz vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Seine Rügen beziehen sich massgeblich auf die Beweiswürdigung. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangte, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht nicht für eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt auch keine Verletzung der Abklärungspflicht beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes vor.
4.5.2 Der vorinstanzliche Entscheid erfolgte auf der Grundlage der ausführlichen Anhörung des Beschwerdeführers und den von diesem zu den Akten gereichten Beweismitteln. Vor diesem Hintergrund (insbesondere der Erklärung der Personalkommission des Bildungsministeriums vom [...] März 2019, der Erklärung der Personalkommission des Bildungsministeriums vom [...] März 2019 sowie dem Anwaltsschreiben vom [...] April 2019 sowie den Unterlagen betreffend seinen seit [...] Jahren in der Schweiz lebenden Bruder) hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, die vom Beschwerdeführer als Hauptfluchtgrund angegebene Verweigerung der Einstellung in den Staatsdienst sei zwar geeignet, ihn in seinem beruflichen Fortkommen zu behindern, stelle jedoch noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar; es sei ferner auch kein unerträglicher psychischer Druck erkennbar, dem der Beschwerdeführer sich nur durch Flucht ins Ausland habe entziehen können. Die Vorinstanz hat ihre Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom 18. Januar 2021, Ziff. II, S. 5 ff.). Indem das SEM im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nannte, welche es seinem Entscheid zugrunde legt, genügte es dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Nebst dem, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erstellt hat, ist sie auch ihrer Abklärungspflicht nachgekommen beziehungsweise hat den Untersuchungsgrundsatzes nicht verletzt.
4.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nacht-eile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5, je m.w.H.).
5.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
5.5 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganzes für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer eine Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement hinzukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5).
6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Es könne darauf verzichtet werden, die Hintergründe des Entscheids betreffend Ablehnung des Beschwerdeführers als staatliche (...) näher zu ergründen, zumal es sich bei den vorgebrachten Nachteilen aufgrund von deren Intensität und Reichweite nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle. Obwohl der Ausschluss und das anschliessende Verfahren für den Beschwerdeführer mit einer nicht unerheblichen psychischen Belastung verbunden gewesen seien, sei auch kein unerträglicher psychischer Druck auf ihn erkennbar, dem er sich nur durch die Flucht ins Ausland hätten entziehen können. Ähnliches gelte bezüglich der übrigen vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen. Seinen Schilderungen lasse sich nichts entnehmen, das darauf schliessen liesse, dass die erwähnten Schikanen in ihrer Intensität über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Trotz seiner vage gehaltenen Angaben sei nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Demnach vermöchten diese Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen.
Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er müsste bei einer Rückkehr in die Türkei behördliche Verfolgungsmassnahmen wie eine Inhaftierung oder die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn befürchten, würden diese Befürchtungen aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise insgesamt wenig begründet erscheinen. Namentlich reiche der alleinige Umstand, dass die Ergebnisse der Sicherheitsabklärung im Rahmen des staatlichen Anstellungsverfahrens theoretisch auch Anknüpfungspunkt für ein Strafverfahren bilden könnten, hierfür nicht aus. Diese Sicherheitsbedenken gegen ihn würden bereits seit dem Jahr 2017 bestehen. Auch seine Befürchtungen, wonach die heimatlichen Behörden versuchen würden, ihm etwas anzuhängen, um ihn anstelle seines Bruders zu verurteilen, würden objektiv gesehen wenig begründet erscheinen. Sein Bruder befinde sich bereits seit rund (...) Jahren in der Schweiz. Die Behörden hätten entsprechend reichlich Zeit gehabt (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer oder andere Familienangehörige einzuleiten, wenn sie tatsächlich darauf hingearbeitet hätten. Ähnlich verhalte es sich mit seinen Angaben dazu, er müsse befürchten, dass sein Pass behördlich konfisziert würde. Auch die Ausführungen im Schreiben seiner türkischen Anwältin vom (...) April 2019 vermöchten an dieser Einschätzung nichts ändern. Die darin abgegebene Prognose, wonach er bei einer Rückkehr wahrscheinlich mit einer Festnahme oder Untersuchung rechnen müsste und ihm in diesem Zusammenhang aufgrund seines Geburtsorts, seiner Religion und Ethnie Schwierigkeiten drohen würden, sei ähnlich allgemein gehalten, wie seine eigenen Befürchtungen. Die von ihm aufgezeigten Befürchtungen müssten entsprechend als rein subjektiv eingestuft werden und könnten deshalb nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
6.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Obwohl er nicht vorgehabt habe, in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen und wie bei seinen vorherigen Aufenthalten wieder rechtzeitig habe zurückkehren wollen, sei er von seiner Anwältin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, darauf zu verzichten. Die Vorinstanz übersehe, dass der Beschwerdeführer spätestens mit der Sicherheitsabklärung erkennbar ins Visier der Behörden geraten sei. Obwohl er zuvor vor allem wegen seines Bruders Schikanen ausgesetzt gewesen sei, sei er diesen in der Intensität ab Mai 2017 persönlicher begegnet. Den Bedrohungen und dem «Spitzeldrang» sei für ihn erst Ende 2018 mit dem Gerichtsurteil, worin er als aktives Terrormitglied eingestuft worden sei, mehr Bedeutung zugekommen. Erstmals sei er öffentlich fichiert worden. Es sei nicht auszuschliessen, dass sein Bruder H._______ mit der Sicherheitsabklärung beziehungsweise dem Gerichtsurteil vom November 2018 wieder ins Visier der türkischen Behörden geraten und deshalb die Festnahme in J._______ erfolgt sei. Die rubrizierte Rechtsvertreterin habe ihn bei Interpol vertreten und die Ausschreibung per (...) 2020 löschen lassen. Mit der Sicherheitsabklärung sei auch er ins Visier geraten und wegen seines Bruders, einem (...)-Mitglied, im Sinne einer Reflexverfolgung noch mehr behördlichen Schikanen ausgesetzt worden, welche bei ihm einen unerträglichen Druck ausgelöst hätten. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass er nach dem Gerichtsurteil vom November 2018 noch würde als (...) arbeiten dürfen. Bei jedem Stellenantritt würde eine Sicherheitsabklärung durchgeführt, obwohl im UYAP- System kein Eintrag ersichtlich sei. Deshalb sei er bisher verschont geblieben. Neu bestehe nun eine öffentlich gewordene Archivaufzeichnung, welche von den Behörden abgerufen werden könne. Weil er fichiert sei, könnte er auch nicht an privaten Institutionen arbeiten. So sei dem von ihm eingereichten Auszügen aus dem Bildungseinrichtungsgesetz und den beiden zugehörigen, per 19. Februar 2020 geänderten Verordnungen zu entnehmen, dass auch Personen, die an privaten Institutionen arbeiten möchten, einer Sicherheitsabklärung unterstünden.
Er habe bis zum Gerichtsurteil im November 2018 ein «normales» Leben gehabt, die Schikanen seien auszuhalten gewesen und er habe mehr oder weniger damit leben können. Wären die davor erlebten Schikanen über die Intensität hinausgegangen, hätte er während seiner vorherigen Besuche in der Schweiz ein Asylgesuch in Erwägung ziehen können. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Angst, wegen angeblicher Terrormitgliedschaft verhaftet zu werden, sei derart unerträglich, dass er sich entschieden habe, hier zu bleiben. Die Vorinstanz habe den psychischen Druck unrichtig festgestellt. Zwar stimme er ihr zu, dass die Sicherheitsbedenken seit dem Jahr 2017 bestünden. Jedoch seien die Archivaufzeichnungen erst mit dem Gerichtsurteil im November 2018 öffentlich geworden und sei das daraus erfolgte Arbeitsverbot im April 2019 in Rechtskraft erwachsen. Zudem hätten sich die türkischen Behörden mit der Festnahme des Bruders in J._______ im (...) 2019 nochmals auf die Familie fokussiert. Deshalb sei, auch wenn bisher kein bekanntes Strafverfahren vorgelegen sei, eine Reflexverfolgung nicht auszuschliessen. Die Ausreise im Februar 2019 sei problemlos verlaufen, aber die Erkundigungen bei den Eltern und Arbeitskollegen wiesen darauf hin, dass ein weiteres Interesse bestehe. Zudem hätten die Eltern ihn kürzlich darüber informiert, dass die Polizei Ende Dezember 2020 und am (...) Februar 2021 zweimal Kontakt aufgenommen habe, wobei an letzterem Datum mitten in der Nacht eine Razzia stattgefunden habe. Der Vater habe gleich nach der Razzia mit der türkischen Anwältin (des Beschwerdeführers) Kontakt aufgenommen, aber diese wolle ihn bei einem «Terror»-Verfahren nicht weiter vertreten. Sie habe Angst vor staatlichen Repressionen. Deshalb habe der Vater den Anwalt von H._______ kontaktiert. Dem Anwalt K._______ sei vom Polizeidirektorium bestätigt worden, dass ein Strafverfahren beim Gericht L._______ wegen Terrorpropaganda (Aktennummer [...]) hängig sei und er (der Beschwerdeführer) einvernommen werden müsse. Aber die Akten habe der Anwalt nicht erhalten, weil er ihm noch keine Vollmacht habe ausstellen lassen können. Die politisch oppositionell gesinnte Familie, vornehmlich der Bruder H._______, sei den türkischen Behörden bekannt. Er (der Beschwerdeführer) habe den unerträglichen Druck und «Spitzelzwang» der Behörden nicht mehr ausgehalten und entschieden, nicht zurückzukehren. Der Vollständigkeit halber wurde darauf hingewiesen, dass sich die allgemeine Lage, vor allem die Menschenrechtslage, in der Türkei seit dem Putschversuch im Juli 2016 verschlechtert habe. Die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung sei wohl begründet. Eine Gefährdung durch zukünftige Verfolgung könne aufgrund der Reflexverfolgung wegen des Bruders und der exilpolitischen Aktivitäten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund bereits erlittener Nachteile sowie seiner Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen.
6.3 Wie bereits erwähnt, beschränkt sich der Prozessgegenstand im Asylpunkt vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise verneint hat beziehungsweise ob sogenannte Vorfluchtgründe bestehen (vgl. oben E. 3). Mithin bilden insbesondere die exilpolitischen Vorbringen nicht Prozessgegenstand.
6.4
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der diesbezüglichen Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen.
6.4.2 Die begründete Furcht beinhaltet ein subjektives und ein objektives Element. Eine Person muss sich vor Verfolgung in der Zukunft fürchten (subjektives Element) und gleichzeitig muss die Gefahr für andere erkennbar sein sowie bei jeder vernünftig denkenden Person in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen (objektives Element).
6.4.3 Anlässlich der Anhörung danach gefragt, weshalb er die Türkei verlassen und in der Schweiz Asyl beantragt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht beabsichtigt habe, in der Schweiz zu bleiben, als er hierhergekommen sei. Er habe sich etwas erholen, sich beruhigen und dann wieder in die Heimat zurückkehren wollen. In der Schweiz habe er ein oder zwei Mal Kontakt zu seiner Anwältin in der Türkei gehabt. Sie habe ihm gesagt, dass sich seine Situation verschlechtert habe. Zudem habe er sich bei seiner Familie und seinen Arbeitskollegen nach seiner Situation erkundigt. Zivilpolizisten seien bereits bei seiner Familie und ihren Nachbarn gewesen und hätten sich nach ihm erkundigt. Seine Arbeitskollegen, ebenfalls (...) wie er, hätten ihm gesagt, dass die Polizei am Arbeitsplatz aufgetaucht sei und sich nach ihm erkundigt hätte. Seine Anwältin habe ihm gesagt, dass seine Situation ernst sei und ihn die Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (Adalet ve Kalkinma Partisi, AKP) im Falle einer Rückkehr wahrscheinlich anzeigen würde. Sie habe ihm gesagt, er solle nicht in die Heimat zurückkehren, die Behörden würden ihn verhaften. Deshalb habe er Angst bekommen. Er denke, dass ihn die Behörden bei einer Rückkehr in die Türkei ins Gefängnis stecken und foltern würden. Er wisse nicht, wie lange er dort bleiben müsste, und ob er jemals freigelassen würde, sei auch ungewiss. Deshalb habe er beschlossen, nicht in die Türkei zurückzukehren (vgl. vgl. SEM-act. [...]-15/13 F27). Aufgrund dieser Aussagen erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne des AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise bereits als subjektiv nicht begründet. Aus ihnen geht vielmehr hervor, dass ihn erst die Kontakte von der Schweiz in die Türkei dazu veranlassten, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen.
6.4.4 Des Weiteren wurden die Intensität und die Reichweite der vorgebrachten Nachteile sowie ein unerträglicher psychischer Druck von der Vorinstanz zu Recht verneint. Diesbezüglich ist auf die vorstehend zusammenfassend wiedergegeben vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. oben E. 6.1), welche sich als zutreffend erweisen und denen die Ausführungen in der Beschwerde, die sich diesbezüglich auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken, nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermögen.
6.4.5 Die Vorinstanz führte zutreffend insbesondere auch aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Pass wiederholt legal aus der Türkei habe ausreisen können (vgl. SEM-act. [...]-15/13 F30), was dafür spreche, dass gegen ihn keine behördliche Ermittlung laufe. Soweit er in der Beschwerdeergänzung vom 8. März 2022 unter Verweis auf die gleichzeitig zu den Akten gereichten Beweismittel vorbrachte, das Ermittlungsverfahren bezüglich Propaganda für eine terroristischen Organisation (TKP/M-L-TIKKO) basiere auf Posts in den Sozialen Medien ab dem Jahr 2015, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So erwähnte er anlässlich seiner Anhörung mit keinem Wort, dass er in den Sozialen Medien aktiv gewesen wäre. Vielmehr gab er an, er sei persönlich nie politisch aktiv und nie Mitglied einer politischen Organisation gewesen, sondern nur Sympathisant; er habe oft mit seinen Freunden über die Weltpolitik, über die Politik in der Türkei, über Ethnien und Parteien diskutiert; praktisch täglich habe es politische Diskussionen mit Bekannten und Verwandten gegeben (vgl. a.a.O., F32, F37, F57). Sodann geht aus den diesbezüglich eingereichten Unterlagen hervor, dass sich die geltend gemachten Verfahren auf Aktivitäten in den Sozialen Medien im Jahr 2021 beziehen, mithin nicht den vorliegenden Prozessgegenstand beschlagen. Soweit auf Beschwerdeebene Social-Media-Posts aus den Jahren 2015 und 2016 zu den Akten gereicht wurden, sind sie für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ebenfalls irrelevant, zumal davon ausgegangen werden kann, dass von den türkischen Behörden, wenn die Posts entdeckt und für wesentlich erachtet worden wären, bereits vor der Ausreise Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer aufgenommen worden wären.
6.4.6 Bezüglich der gestützt auf einen internationalen Haftbefehl erfolgten Festnahme des Bruders H._______ am (...) 2019 in J._______ ist sodann festzuhalten, dass diese erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer hatte keinen Einfluss auf dieses Ereignis, weshalb eine allenfalls sich daraus ergebende Verfolgungsgefahr nicht zu einem Asylausschluss führen würde (vgl. Art. 54 AsylG). Vorliegend fehlt es indessen an konkreten Anhaltspunkten, dass die türkischen Behörden in Zusammenhang mit der Festnahme des Bruders in irgendeiner Weise eine Verbindung zum Beschwerdeführer hergestellt hätten und sich dadurch die Gefahr einer allfälligen Reflexverfolgung massgeblich erhöht hätte. Das Bestehen eines objektiven Nachfluchtgrunds ist deshalb zu verneinen. Dasselbe gilt bezüglich den in der Beschwerde geltend gemachten Gesetzesänderungen im Bildungsbereich.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem er keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen können und auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer über ein besonderes Risikoprofil verfügen würde, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft gedroht hätte. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Asylvorbringen verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen noch liegen weitere Gründe nach Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.3 Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 11. August 2022 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), soweit in der Beschwerde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund bereits erlittener Nachteile und Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen sowie die Gewährung von Asyl beantragt wird. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. Soweit das SEM mit Verfügung vom 11. August 2022 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 18. Januar 2021 dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und vom Bundesverwaltungsgericht abzuschreiben.
9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - vorliegend ist im Umfang der Gegenstandslosigkeit praxisgemäss von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen, weshalb die Abweisung der Beschwerde als Unterliegen zu einem Drittel einzustufen ist - sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese betragen Fr. 250.- und sind dem am 1. April 2021 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
9.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des Obsiegens zu zwei Dritteln ist die Parteientschädigung indessen zu reduzieren.
Die Rechtsvertreterin reichte am 29. August 2022 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Darin wurden ein zeitlicher Aufwand von 25.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 185.- sowie Auslagen für Übersetzungen von Fr. 250.- und Porti von 25.20, total Fr. 4900.20, ausgewiesen. Diese Kostennote erscheint, mit Ausnahme bezüglich der Beschwerde, für die ein zeitlicher Aufwand von 12 Stunden in Rechnung gestellt wird, welcher um 3 Stunden zu kürzen ist, angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Demnach ist die vom SEM zu entrichtende, um einen Drittel zu reduzierende Parteientschädigung auf Fr. 2'959.- (aufgerundet, inklusive Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'959.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer
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