Entscheiddatum: 07.10.2013Publikationsdatum: 16.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-771/2013/sps
Urteil vom 7. Oktober 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______,Togo, vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich, C._______,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus Togo stammende Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland ungefähr Mitte August 2011 Richtung D._______ verliess, ihre Reise nach einem etwa dreimonatigen Aufenthalt fortsetzte, auf dem Luftweg via ihr unbekannte Länder nach E._______ einreiste und auf dem Landweg am 13. November 2011 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 22. November 2011 sowie der Anhörung vom 6. November 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahr M._______ habe sie anlässlich einer Wahlkampagne von G._______ als I._______ teilgenommen,
dass eines Tages vier Männer an ihre Tür geklopft und sich nach ihrem Bruder erkundigt hätten, der sich politisch engagiert habe,
dass sie sodann von den Männern mitgenommen und an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden sei, wo man sie mehrmals zu ihrem Bruder befragt und geschlagen habe,
dass ihr einer der Männer aus Mitleid die Flucht ermöglicht habe,
dass er ihr geraten habe, nicht nach Hause zurückkehren, weshalb sie nach D._______ zu einer Freundin geflüchtet sei,
dass sie in D._______ einen Mann kennengelernt und von diesem ein Kind erwartet habe, worauf sie im Jahr H._______ gemeinsam mit ihm nach Togo zurückgekehrt sei,
dass sie nach ihrer Rückkehr in Togo zunächst auf dem Markt und später wieder als I._______ gearbeitet und an Wettbewerben teilgenommen habe,
dass sie eines Tages, vermutlich im Jahr 2011, auf dem Markt erfahren habe, dass Sicherheitskräfte zu Hause nach ihr gesucht hätten, worauf sie erneut nach D._______ geflüchtet und nach einem ungefähr dreimonatigen Aufenthalt in die Schweiz weitergereist sei,
dass ihr Bruder ebenfalls in der Schweiz sei, sie dies jedoch nicht gewusst und erst nach ihrer Ankunft in der Schweiz in Erfahrung gebracht habe,
dass das BFM gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Januar 2013 - eröffnet am 15. Januar 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt,
dass sie sowohl anlässlich der Kurzbefragung als auch bei der einlässlichen Anhörung erfahrungswidrige Aussagen zu ihrer Ausreise gemacht habe, indem sie beispielsweise behauptet habe, auf der Flugreise nicht persönlich kontrolliert worden zu sein, und nicht sagen könne, wo die Zwischenlandung stattgefunden habe, wo genau sie angekommen sei und wer ihre Reise finanziert habe,
dass sodann erfahrungswidrig sei, die togolesischen Behörden würden sie heute verfolgen, nur weil sie {.......},
dass dies umso unwahrscheinlicher sei, als sie in den letzten Jahren unbehelligt in Togo gelebt und gearbeitet habe und ihr im Jahr 2008 problemlos ein Identitätsausweis ausgestellt worden sei,
dass die Behauptung, wonach sie auch in Anwesenheit der Polizei ihren J._______ Aktivitäten ohne Probleme habe nachgehen können, weil sie vorsichtig gewesen sei und sich jeweils rasch nach Hause begeben habe, keinen Sinn ergebe,
dass nämlich die togolesischen Behörden, hätten sie sie tatsächlich festnehmen wollen, die Möglichkeit dazu gehabt und sich zuletzt wohl kaum damit zufrieden gegeben hätten, sie ausgerechnet in ihrer Abwesenheit allein zu Hause zu suchen,
dass sie bezeichnenderweise auch nicht in der Lage gewesen sei anzugeben, welcher Partei G._______ angehört habe, für den sie sich im Jahr M._______ engagiert haben wolle, und auch nichts von den anderen Wahlkandidaten gewusst habe,
dass sie sich sodann widersprochen habe, indem sie im EVZ angegeben habe, bezüglich der Suche nach ihr vor ihrer Ausreise von einem K._______ auf dem Markt gewarnt worden zu sein, während sie bei der Anhörung von einer L._______ aus ihrem Quartier gesprochen habe,
dass sodann erstaunlich sei, dass sie bei der Anhörung weder den Zeitpunkt ihres dreimonatigen Aufenthalts in D._______ noch ihre Wohnadresse habe angeben können,
dass die Vorbringen nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass demzufolge die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch sowie praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Februar 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihr infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass sie gleichzeitig {.......} sowie drei Fotoausdrucke als Beweismittel zu den Akten reichte,
dass mit Eingabe vom 20. März 2013 ein aktuelles {.......} eingereicht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft bezeichnet hat,
dass die Beschwerdeführerin zunächst unglaubhafte Reiseschilderungen machte, indem sie beispielsweise angab, während der ganzen Reise (Flugreise von D._______ nach E._______ mit zwei Zwischenlandungen) keine Dokumente auf sich getragen und nicht gewusst zu haben, unter welchem Namen sie gereist sei,
dass sie ihre Unkenntnis damit begründete, ihr Begleiter habe am Flughafen sämtliche Formalitäten erledigt,
dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Vorgehen in Anbetracht der zahlreichen und strengen Kontrollen an Flughäfen erfahrungsgemäss nicht möglich ist und sodann als realitätsfremd zu werten ist, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der für sie bedeutenden und aufgrund der behaupteten Verfolgungssituation mit zahlreichen Risiken behafteten Ausreise nicht zumindest in Erfahrung bringen wollen, auf welchen Namen die für sie ausgestellten Dokumente gelautet haben (vgl. A 16/14, S. 2 f.),
dass sodann ihre Behauptung, nicht zu wissen, wer für die Kosten der Reise aufgekommen sei, als unglaubhaft zu qualifizieren ist (vgl. A 16/14, S. 3),
dass sie bezeichnenderweise auch keine Angaben über die Zwischendestinationen - gemäss eigenen Angaben seien sie zwei Mal zwischengelandet, wobei sie einmal das Flugzeug gewechselt hätten - machen konnte (vgl. A 3/11, S. 6),
dass der pauschale und unsubstanziierte Einwand in der Beschwerde, wonach sie entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen in nachvollziehbarer Weise ihre Ausreise beschrieben habe, nicht ansatzweise geeignet ist, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da es die Beschwerdeführerin vollständig unterlässt, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen,
dass sich damit der Verdacht erhärtet, die Beschwerdeführerin wolle die Schweizer Asylbehörden über die wahren Umstände und den wahren Grund ihrer Ausreise täuschen, was bereits zu erheblichen Zweifeln an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit führt,
dass das BFM sodann zu Recht erwog, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche und erfahrungswidrige Angaben gemacht, weshalb die behauptete Verfolgungssituation nicht geglaubt werden könne,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar erscheint, die togolesischen Behörden würden aufgrund ihrer Teilnahme als I._______ bei einer Wahlveranstaltung im Jahr 2005 zum heutigen Zeitpunkt immer noch nach ihr suchen,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang dem BFM vorwirft, es habe die {.......} nicht gewürdigt,
dass die Ereignisse im Jahre M._______ nicht als kausal für die Ausreise im Jahre 2011 zu erachten sind, weshalb das Bundesamt nicht weiter auf die dabei geltend gemachten Vorbringen einzugehen hatte,
dass umso weniger Anlass zu einer Würdigung dieser Vorbringen bestand, als die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus Togo im Jahre M._______ im folgenden Jahr in ihr Heimatland zurückkehrte, was sie nicht getan hätte, wenn sie dort eine Verfolgung befürchtet hätte,
dass es zudem, hätten die togolesischen Behörden tatsächlich seit dem Jahr M._______ nach ihr gesucht, realitätsfremd erscheint, dass sie sich im Jahr 2008 problemlos einen Identitätsausweis ausstellen lassen konnte,
dass der Einwand in der Beschwerde, wonach sie den Sicherheitskräften nicht aufgefallen sei, weil sie nach ihrer Rückkehr aus D._______ ihren Wohnort gewechselt habe, und damit sinngemäss eine vorsichtige und identitätsschützende Verhaltensweise geltend macht, nicht mit dem Umstand zu vereinbaren ist, dass sie sich im Jahr 2008 eine Identitätskarte ausstellen liess und damit den togolesischen Behörden ihre Identifikation problemlos ermöglichte,
dass sodann die Erklärung in der Beschwerde, wonach ihr die Gefährdungssituation erst später wieder bewusst geworden sei, nämlich als ihr zugetragen worden sei, dass sie erneut von Sicherheitskräften gesucht werde, realitätsfremd und als Schutzbehauptung zu werten ist,
dass sie bezeichnenderweise zu den von der Vorinstanz diesbezüglich festgestellten Ungereimtheiten - anlässlich der Kurzbefragung habe sie erklärt, von einem K._______ auf dem Markt gewarnt worden zu sein, während sie bei der Anhörung von einer Frau aus ihrem Quartier, welche als L._______ arbeite, gesprochen habe - nicht Stellung nimmt,
dass nach dem Gesagten die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen insgesamt als unglaubhaft zu werten sind,
dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der Beschwerde noch die ins Recht gelegten Beweismittel (drei zeitlich nicht zuzuordnende Fotoprints), welche die Beschwerdeführerin zeigen, etwas zu ändern vermögen,
dass auch nicht von einer Reflexverfolgung wegen des Verhaltens ihres in der Schweiz lebenden Bruders auszugehen ist, zumal sie nicht weiter konkretisiert, inwiefern sie deswegen eine Verfolgung zu befürchten hätte,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht {.......},
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Togo droht,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen),
dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3), bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Togo hinlänglich ausgeschlossen werden können,
dass sich die Beschwerdeführerin, welche gemäss den eingereichten Beweismitteln aufgrund einer {.......}, zwar in einer schwierigen Situation befindet,
dass die Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin aber auch in Togo als möglich erachtet wird, da beispielsweise in Lomé eine {.......} besteht,
dass vor dem Hintergrund der möglichen Behandelbarkeit der diagnostizierten gesundheitlichen Probleme in Togo, insbesondere auch der massgeblichen Rechtsprechung des EGMR, keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht, dies aber voraussetzt, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, mit dem Hinweis auf den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]),
dass es der Beschwerdeführerin sodann zuzumuten ist, sich - falls notwendig - in Zusammenarbeit mit Ärzten im Rahmen von therapeutischen Sitzungen sowie gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von entsprechenden Medikamenten adäquat auf eine Rückkehr nach Togo vorzubereiten,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Togo in Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte somit als zulässig darstellt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aufgrund einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.),
dass weder die allgemeine Lage in Togo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, da deren Behandelbarkeit auch in ihrem Heimatland als möglich erachtet wird,
dass im ärztlichen Bericht {.......}, indessen nicht konkret dargelegt wird, inwiefern eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Togo zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde,
dass zudem von einem familiären und sozialen Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in Togo auszugehen ist, das ihr nach der Rückkehr behilflich sein kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nicht eingereicht wurde, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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