Asylum non-entry and removal upheld; legal aid denied

d-7505-2008Bundesverwaltungsgericht / 4. Abteilung27.11.2008Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the appeal against the Federal Migration Office’s non-entry decision in an asylum matter. It held that the appellant’s filing did not meaningfully challenge the reasons given by the BFM and that the file disclosed no legal or factual error. The court therefore upheld the non-entry decision, the removal order, and the execution order. It also refused to entertain the request to grant asylum, denied legal aid, and imposed court costs of CHF 600 on the appellant.

Regest

Art. 32 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 AsylG; judicial review of a non-entry decision in asylum proceedings; an appeal that merely repeats the asylum narrative without engaging with the authority’s reasoning is manifestly unfounded and may be dismissed summarily. Where the complaint fails to show any breach of federal law, incorrect or incomplete establishment of the decisive facts, or unreasonableness, the non-entry decision and the concomitant removal and execution orders are confirmed. A request for substantive asylum relief is not admissible in this procedural posture. Legal aid under Art. 65 Abs. 1 VwVG is denied where the appeal lacks prospects of success.

Gesamter Gesetzestext

BVGer D-7505/2008

Entscheiddatum: 27.11.2008Publikationsdatum: 05.12.2008

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-7505/2008

law/mah

{T 0/2}

Urteil vom 27. November 2008

Besetzung

Einzelrichter Walter Lang,

mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,

Gerichtsschreiberin Sarah Mathys

Parteien

A._______, geboren (...),

Nigeria,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2008 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass das BFM mit - Verfügung vom 17. November 2008 - eröffnet am 18. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. September 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2008 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren,

und zieht in Erwägung,

dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,

dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 1. Oktober 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Oktober 2008 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,

dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzusehen,

dass zudem geltend gemacht wird, es gebe keine Garantie auf Rückkehr in Sicherheit und Würde, vielmehr befürchte er bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würden,

dass die Beschwerde keine weiteren Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,

dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat,

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

(...)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Sarah Mathys

Versand:

Schlagwörter

asylumnon-entry decisionremovallegal aidsummary dismissalappealcourt costs