Entscheiddatum: 21.12.2010Publikationsdatum: 13.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-7456/2010
Urteil vom 21. Dezember 2010 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),Richter Maurice Brodard, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2010 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Mai 2004 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom BFF am 28. Mai 2004 in der Empfangsstelle C._______ befragt (Kurzbefragung) und nach Zuweisung an den Kanton D._______ am 15. Juni 2004 vom Migrationsamt des Kantons D._______ angehört (Anhörung).
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde sunnitischen Glaubens und stamme aus der Provinz E._______, wo er seit 1995 in der Stadt F._______ gelebt habe. Nachdem er ein Studium in Geografie abgeschlossen und seinen Militärdienst absolviert gehabt habe, habe er sich ab Ende 2001 mehrere Male für eine staatliche Stelle in F._______ beworben. Die zuständige Untersuchungsstelle habe ihn jeweils persönlich befragt und anschliessend dafür gesorgt, dass er die Stelle nicht gekriegt habe. Anschliessend habe er zunächst als Kleider- und Stoffhändler und ab Anfang 2003 als Inhaber eines Imbissladens gearbeitet. Seit seiner Gymnasialzeit sei er mit G._______ befreundet und habe mit diesem oft über die Ziele der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (DPK-I) und die Unabhängigkeit des kurdischen Volkes gesprochen. G._______ sei später Mitglied der DPK-I geworden und habe sich ungefähr im Jahr 1999 für diese Partei in den Nordirak begeben. Ein weiterer Bekannter, H._______, gehöre ebenfalls der DPK-I an. Dieser befinde sich bereits seit der Zeit des ersten Golfkrieges Anfang der Achzigerjahre für die DPK-I im Irak. Manchmal habe er sich mit H._______ am Telefon unterhalten. Dabei habe ihn dieser ermuntert, in seinem Laden die kurdischen Jugendlichen anzusprechen und über das Ausmass der Diskriminierung durch den iranischen Staat aufzuklären. Dies habe er dann auch in die Tat umgesetzt. Parallel dazu habe er fünf- oder sechsmal unter den jugendlichen Kunden zirka 10 bis 15 Flugblätter verteilt, auf denen unter anderem das gewaltsame und betrügerische Vorgehen der Behörden gegen die Kurden angeprangert worden sei. Im Sommer 2003 sei er von I._______, dem Leiter des staatlichen Sicherheitsdienstes in F._______, zu Hause abgeholt und auf den Posten mitgenommen worden. Im folgenden zwei- bis dreistündigen Gespräch habe I._______ ihm nahe gelegt, als Absolvent eines Studiums nicht Sandwiches zu verkaufen, sondern seine Begabung in den Dienst des iranischen islamischen Staates zu stellen. Im Wissen um seine Bekanntschaft mit zwei im Nordirak ansässigen Mitgliedern der DPK-I habe I._______ konkret von ihm verlangt, dass er seinerseits der DPK-I beitrete, Informationen über die Tätigkeit und Zielsetzungen der Partei sammle und zudem die Namen der aus F._______ stammenden Mitglieder in Erfahrung bringe. Er habe das Angebot mit der Begründung abgelehnt, er verstehe nichts von Politik. I._______ habe ihn gehen lassen, in der Folge jedoch insistiert und ihn wiederholt in seinem Imbissladen oder auf dem Markt darauf angesprochen. Als er im September 2003 auf dem Amt der Stadt E._______ einen Pass beantragt habe, sei ihm eine Woche später mündlich beschieden worden, es läge ein Schreiben des Sicherheitsdienstes in seinem Dossier, welches die Ausstellung eines Passes verunmögliche. Er vermute, dass dieses Schreiben von I._______ verfasst worden sei. Von ebendiesem I._______ sei er am 24. Januar 2004 erneut zu Hause abgeholt und auf den Posten des Sicherheitsdienstes gebracht worden. Im Unterschied zum ersten Mal sei er dort von I._______ unmissverständlich unter Druck gesetzt worden, so dass er es mit der Angst zu tun bekommen habe. Um sich fürs erste aus seiner ungemütlichen Lage zu befreien und nicht im Gefängnis zu landen, habe er das ihm vorgelegte Schriftstück unterschrieben. Das Schriftstück habe als Text nichts weiteres beinhaltet als die Erklärung, jederzeit für den iranischen Geheimdienst zu arbeiten und dessen Aufforderungen nachzukommen. Weil er einerseits eine derartige Spitzeltätigkeit unter keinen Umständen in Erwägung gezogen habe und ihm andererseits bei einer Verweigerung eine lange Gefängnisstrafe, wenn nicht gar die Verurteilung zum Tode, gedroht hätte, habe er sich zur Ausreise gezwungen gesehen. Am folgenden Tag habe er deshalb sein Zuhause in F._______ verlassen und sich nach E._______ begeben, um dort einen Schlepper zu suchen. Am 2. Februar 2004 habe er auf illegalem Weg die Grenze zur Türkei passiert. Nach der Ankunft in Istanbul habe ihn der Schlepper dort wegen des Winters drei Monate lang warten lassen. Schliesslich sei er in einem Lastwagen durch ihm nicht bekannte Länder in die Schweiz gelangt, wo er am 24. Mai 2004 angekommen sei. Hier in der Schweiz habe er telefonisch von seiner Familie erfahren, dass sich I._______ nach seiner Ausreise einige Male nach ihm erkundigt habe. Sein Vater habe ihm zur Antwort gegeben, er sei nach Teheran gegangen, um zu arbeiten.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Form von Fotokopien - seine Identitätskarte, seinen Militärausweis und ein Universitätsdiplom zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C. Der Beschwerdeführer liess die Verfügung vom 4. Oktober 2004 durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 4. November 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Bezüglich der Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
D. Mit Urteil des seit dem 1. Januar 2007 neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts D-3848/2006 vom 14. Juli 2009 wurde die Beschwerde vom 4. November 2004 gutgeheissen, die Verfügung des BFF vom 4. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Als Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, das BFF habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Für die weitere Begründung des Urteils ist auf die Akten zu verweisen.
E. Mit Verfügung vom 16. September 2010 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
F. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorins-tanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwer-deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 10. November 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 10. November 2010 bei der Gerichtskasse ein.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. So habe er bei der Kurzbefragung angegeben, er sei Anhänger der DPK-I gewesen und habe sich für diese Partei engagiert, in dem er mit seinen Freunden anlässlich zahlreicher Versammlungen über die allgemeine Situation der Kurden gesprochen habe. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch ausgesagt, diese Diskussionen hätten am Telefon zwischen ihm und seinen beiden Freunden im Irak stattgefunden. Er sei Sympathisant der DPK-I gewesen, habe keine eigentlichen politischen Tätigkeiten gehabt und lediglich versucht, in seinem Laden junge Leute anzusprechen. Er habe auch fünf- bis sechsmal Flugblätter der Partei verteilt. Ferner habe er bei der Kurzbefragung geltend gemacht, der Leiter des Geheimdienstes habe ihn am 3. August 2003 zum ersten Mal aufgefordert, für ihn tätig zu sein, während er bei der Anhörung in diesem Zusammenhang von Anfang Juli 2003 gesprochen habe. Seine Vorbringen würden aber auch der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. So sei zumindest erstaunlich, dass der Leiter des Geheimdienstes während mehrerer Monate derart hartnäckig versucht habe, die Mitarbeit des Beschwerdeführers zu erreichen. Er habe keiner Partei angehört, sei lediglich diskreter Sympathisant der DPK-I gewesen, habe sich auch nicht politisch exponiert und sei angeblich nur telefonisch mit zwei im Irak befindlichen Personen der DPK-I in Verbindung gestanden. Somit habe er nicht das Profil eines idealen Spions gehabt. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck einer tatsächlich erlebten Verfolgung durch den iranischen Geheimdienst erwecken, sondern den Verdacht erhärten, der Beschwerdeführer wolle die schweizerischen Asylbehör-den über den wahren Grund seiner Ausreise täuschen. Daran vermöchten auch die ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern.
Zu Art. 3 AsylG hielt das BFM hauptsächlich fest, die geltend gemachten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der Suche nach einer staatlichen Arbeitsstelle seien keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Sie würden zudem Nachteile darstellen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung im Iran treffen könnten. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant.
Für die weitere Begründung der Verfügung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
4.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die von der Vorinstanz vorgebrachten angeblichen Widersprüche würden sich bei näherer Betrachtung ohne Weiteres auflösen. Die Einschätzungen der Vorinstanz stützten sich durchwegs auf unhaltbare Argumente oder Behauptungen. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Indem er den Iran im Februar 2004 verlassen habe, habe er sich einer klaren Anordnung des Leiters des Geheimdienstes in F._______ widersetzt, weshalb er als Verräter verfolgt würde. Zudem sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer durch seine Weigerung, die DPK-I auszuspionieren, indirekt seine Loyalität zu dieser Partei ausgedrückt habe. Zweifelsohne hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran deswegen mit ernsthaften asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. Zudem sei die Menschenrechtssituation im Iran zurzeit als sehr schlecht einzuschätzen. Diesbezüglich sei festzustellen, dass Kurden im Iran, welche für die DPK-I aktiv seien und beispielsweise im Besitz einer CD, eines Pamphlets oder sonstiger Unterlagen der Partei seien, mit Verfolgung rechnen müssten. Bei einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer als der DPK-I zumindest nahestehender Kurde, welcher sich einer klaren Anordnung des Geheimdienstes widersetzt habe, mit Verfolgung zu rechnen. Ein zusätzliches Risiko bestehe schliesslich für iranische Staatsbürger, welche bei der Rückkehr in ihr Heimatland nicht nachweisen könnten, dass sie legal ausgereist seien. Da der Beschwerdeführer den Iran seinerzeit illegal verlassen habe, wäre auch in seinem Fall bei einer Rückkehr die Gefahr gegeben, dass die iranischen Behörden spätestens bei seiner Wiedereinreise Recherchen über seine Vergangenheit - insbesondere die Weigerung der Kollaboration - anstellen und ihn deswegen verhaften würden, verbunden mit der dabei drohenden Folter.
Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
5.1. Die Vorinstanz hat den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von I._______, dem Leiter des staatlichen Sicherheitsdienstes in F._______, unter Anwendung von Druck aufgefordert worden sei, für den iranischen Geheimdienst zu arbeiten, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, da er befürchtet habe, bei einer Verweigerung drohe ihm eine lange Gefängnisstrafe, wenn nicht gar die Verurteilung zum Tode, die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt hat.
5.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).
5.3. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weite-ren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei er Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.4. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So machte er bei der Kurzbefragung geltend, eine Mehrzahl von Personen habe von ihm verlangt, für die iranischen Behörden zu spionieren ("Sie haben von mir verlangt, dass ich für sie spioniere."...."Sie haben mehrmals auch auf der Strasse mit mir darüber gesprochen." [Akten BFM A 1/8, S. 4]). Demgegenüber sprach er während der ganzen Anhörung einzig von I._______, der von ihm verlangt habe, für den iranischen Geheimdienst zu arbeiten (Akten BFM A 7/28, S. 13 ff.). Zudem brachte der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung vor, mehrere Personen hätten ihn mit einem Auto auf den Posten gebracht ("Sie brachten mich zwei Mal mit einem Toyota dorthin" [Akten BFM A 1/8, S. 4]), wohingegen er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, er sei zweimal von I._______ zu Hause abgeholt und mit einem Auto auf den Posten gebracht worden (Akten BFM A 7/28, S. 13 ff.). Überdies widersprach sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem er erstmals zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei. So sagte er bei der Kurzbefragung aus, das sei am 3. August 2003 gewesen (Akten BFM A 1/8, S. 4), während er anlässlich der Anhörung vorbrachte, dies habe sich Anfang Juli 2003 ereignet (Akten BFM A 7/28, S. 13 f.). Unstimmig äusserte sich der Beschwerdeführer auch bezüglich seiner politischen Tätigkeiten für die DPK-I. So führte er bei der Kurzbefragung aus, er sei für diese Partei tätig gewesen, indem er sich oft mit seinen Freunden versammelt und über die allgemeine Situation der Kurden gesprochen habe (Akten BFM A 1/8, S. 5). Anlässlich der Anhörung machte er diesbezüglich jedoch geltend, er sei im Iran nicht politisch tätig gewesen, ausser dass er in seinem Laden kurdische Jugendliche angesprochen und ihnen über die Ziele der Partei berichtet habe. Zudem habe er manchmal zehn oder fünfzehn Flugblätter erhalten, die er an die Jugendlichen verteilt habe (Akten BFM A 7/28, S. 18). Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auch hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem er erstmals beabsichtigt habe, den Iran zu verlassen, gegensätzlich geäussert. So sagte er dort zuerst aus, er habe den Entschluss, den Iran zu verlassen, ungefähr im Herbst 2003 gefasst (Akten BFM A 7/28, S. 8), während er kurze Zeit später vorbrachte, er habe bis zur letzten Begegnung mit I._______ im Januar 2004 nicht mit dem Gedanken gespielt, aus dem Iran auszureisen (Akten BFM A 7/28, S. 20). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift (vgl. S. 6) sind nicht geeignet, diesen Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers aufzulösen.
Unglaubhaft ist zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, wo-nach I._______ von ihm während mehrerer Monate verlangt habe, er solle sich als Spitzel für den iranischen Geheimdienst zur Verfügung stellen. Zum einen war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen lediglich Sympathisant der DPK-I und nur in geringem Ausmass für diese Partei tätig (Akten BFM A 7/28, S. 18). Bei dieser Sachlage ist es aber unwahrscheinlich, dass er dem iranischen Geheimdienst wertvolle beziehungsweise verwertbare Informationen bezüglich dieser kurdischen Partei hätte liefern können. Demzufolge erscheint das behauptete Vorgehen von I._______ als dilettantisch und nicht plausibel. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb I._______ erst nach fast sechs Monaten hätte beginnen sollen, Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben. Es ist davon auszugehen, dass I._______ schon viel früher begonnen hätte, Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, hätte er tatsächlich ein Interesse daran gehabt, den Beschwerdeführer als Spitzel zu rekrutieren. Die darauf Bezug nehmenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6 f.) vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass es unglaubhaft ist, dass sich I._______ nach monatelangen Bestrebungen mit einer oberflächlichen und inhaltlich nicht aussagekräftigen schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers begnügt haben soll, wie das von ihm geltend gemacht wird (Akten BFM A 7/28, S. 20). Es ist anzunehmen, dass I._______ den Beschwerdeführer in weitergehendem Masse verpflichtet hätte, hätte er tatsächlich - wie behauptet - beabsichtigt, den Beschwerdeführer als Spitzel zu verpflichten. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal auch das Vorbringen, durch diese Erklärung habe I._______ ein weiteres Druckmittel gegen den Beschwerdeführer in der Hand gehabt, das Gericht nicht zu überzeugen vermag.
Nicht glaubhaft ist überdies die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich I._______ bei der Vorsprache bei seinem Vater mit dessen Erklärung zufrieden gegeben habe, wonach er - der Beschwerdeführer - nach Teheran gegangen sei, um dort zu arbeiten (Akten BFM A 7/28, S. 19). Es ist davon auszugehen, dass I._______ vom Vater des Beschwerdeführers nähere Angaben zu dessen Aufenthalt verlangt und entsprechende Nachforschungen in Teheran veranlasst hätte, hätten sich die geschilderten Ereignisse tatsächlich wie behauptet zugetragen.
Die lediglich als Faxkopie eingereichte Bestätigung des französischen Ablegers der DPK-I vom 6. Mai 2005 ist nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe glaubhaft zu machen, zumal darin keine konkreten vom Beschwerdeführer in den Befragungen vorgebrachten Ereignisse genannt werden, sondern lediglich in genereller Art und Weise von einer Verfolgungssituation die Rede ist, die auf unzählige Personen zutreffen kann, weshalb die Bestätigung als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen ist. Auch die übrigen eingereichten Beweismittel enthalten keine konkreten Hinweise auf eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers, weswegen sie ebenfalls die von ihm vorgebrachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft zu machen vermögen.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von I._______, dem Leiter des staatlichen Sicherheitsdienstes in F._______, unter Anwendung von Druck aufgefordert worden sei, für den iranischen Geheimdienst zu arbeiten, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, da er befürchtet habe, bei einer Verweigerung würden ihm erhebliche Nachteile drohen, als nicht überwiegend wahrscheinlich und somit als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Vielmehr ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgungssituation durch den iranischen Geheimdienst lediglich um ein Konstrukt des Beschwerdeführers handelt.
5.5. Soweit der Beschwerdeführer überdies geltend macht, er werde im Iran aufgrund seiner kurdischen Ethnie bei der Suche einer staatlichen Arbeitsstelle benachteiligt, ist festzuhalten, dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten und genügend intensiven Verfolgung besteht und es nicht ausreicht, auf die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die systematische Benachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzuweisen. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung der ARK, die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr hoch (vgl. dazu EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend Yeziden in der Türkei; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und Ashkali im Kosovo; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschwe-ren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt beurteilt werden können. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass eine allgemein bekannte Gefährdung einer ganzen Bevölkerungsgruppe die Wahrscheinlichkeit, dass ein Angehöriger des Kollektivs tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, erhöht. Der begründeten Furcht kommt eine Doppelnatur in dem Sinn zu, dass sie einerseits individuell gegen den Betroffenen gerichtete Massnahmen erfordert, anderseits aber für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch genügen lässt, wenn Personen verfolgt wurden, die sich in der gleichen Situation wie der Betroffene befanden (vgl. EMARK 1995 Nr. 1, S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK 2006 Nr. 1, E. 4.3, S. 3f.).
Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reichen die allgemeinen Benachteiligungen, denen die Kurden im Iran insbesondere bei der Jobsuche ausgesetzt sind, nicht aus, um als asylrelevante Verfolgung eingestuft zu werden.
5.6. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus dem Iran und der Asylbeantragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die behauptete illegale Ausreise nicht feststeht und diese mit Blick auf die überwiegend unglaubhaften Verfolgungsvorbringen zumindest zweifelhaft ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich illegal ausgereist ist und den iranischen Behörden seine Asylgesuchstellung bekannt geworden sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.4.4). An dieser Einschätzung ändert auch der in der Rechtsmittelschrift erhobene Hinweis auf § 56 des Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), R.C. vs. Schweden vom 9. März 2010, Nr. 41827/07, nichts, zumal auch dort nicht festgehalten wird, bei einer illegalen Ausreise aus dem Iran seien bei einer Rückkehr dorthin in jedem Fall asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten. Vielmehr wird dort lediglich festgestellt, dass bei einer illegalen Ausreise aus diesem Land eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person bei ihrer Rückkehr in den Iran einer genauen Prüfung unterzogen und ihre Vergangenheit aufgedeckt wird. Da die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers - wie in E. 5.4 f. dargelegt - als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant zu beurteilen sind, hat er bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr in den Iran befürchten müsste. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2.
8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3.
8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.2. Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.
8.3.3. Der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer wohnte seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Iran in der Provinz E._______, wo gemäss seinen eigenen Aussagen seine Eltern und seine acht Geschwister leben. Es ist daher zu schliessen, dass er bei seiner Rückkehr in den Iran ein soziales Netz vorfinden wird, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche und der sozialen Integration unterstützen könnte. Zudem verfügt er über einen Universitätsabschluss und hat Berufserfahrung als Händler. Ausserdem hat er vor seiner Ausreise ein eigenes Sandwichgeschäft betrieben und spricht neben Sorani auch Farsi, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. November 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 10. November 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
(...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: