Entscheiddatum: 18.01.2011Publikationsdatum: 28.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-74/2011/wif
Urteil vom 18. Januar 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richterin Emilia Antonioni, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Sri Lanka,_______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. November 2010 / N _______.
A. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 an die schweizerische Botschaft in _______ (Eingang Botschaft: 29. Dezember 2008) ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Zur Begründung machte er geltend, srilankischer Staatsbürger zu sein und aus _______ zu stammen. Aufgrund eines Telefonanrufs aus dem _______-Gebiet, welcher offenbar irrtümlich bei seiner Familie zuhause eingegangen sei und lediglich eine halbe Sekunde gedauert habe, hätten am 5. Juli 2008 Polizeibeamte vorgesprochen. Er und sein Vater hätten sich zu diesem Zeitpunkt in _______ aufgehalten. Man habe ihren Angehörigen eine seinen Vater betreffende polizeiliche Vorladung übergeben. In der Folge habe sein Vater weisungsgemäss in _______ beim Criminal Investigation Department (CID) vorgesprochen, wo er zum erwähnten Telefonanruf ausführlich befragt worden sei. Dabei sei auch sein Sohn (der Beschwerdeführer) vorgeladen worden. Er habe die Vorladung ebenfalls befolgt und sei am 11. August 2008 nach _______ gereist. Dort sei er einem harten Verhör ausgesetzt gewesen und zu Verbindungen zu Terroristen befragt worden. Die Beamten hätten ihn aufgefordert, sich für allfällige weitere Einvernahmen zur Verfügung zu halten. Am Abend desselben Tages sei er wieder freigekommen. Aus Angst vor erneuten polizeilichen Behelligungen sei er vorerst nicht nach Hause zurückgekehrt. Überdies hat er sich vor einer Entführung gefürchtet, da bereits sechs Personen aus seiner Gegend durch die Insassen eines weissen Vans gekidnappt worden seien. Besagter Van sei schliesslich am 19. Dezember 2008 in der Nähe ihres Hauses gesichtet worden. Die Insassen hätten ihr Haus genau beobachtet. Da er befürchte habe, das nächste Entführungsopfer zu werden, sei er auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, seine Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente einzureichen. In der Folge legte er mit Eingabe vom 6. Februar 2009 dar, vor fünf Tagen habe der weisse Van (erneut) vor seinem Haus geparkt. Da er dies bemerkt habe, sei er nicht nach Hause gegangen und habe so eine Entführung verhindern können. Er müsse versteckt leben, da er Behelligungen durch Unbekannte respektive Mitglieder des Geheimdienstes zu gewärtigen habe.
C. Nach Erhalt eines Schreibens der Schweizer Botschaft machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2009 geltend, Unbekannte hätten ihn am 26. Februar 2009 und am 11. März 2009 zuhause gesucht. Er lebe jetzt an einem anderen Ort.
D. Mit Eingaben vom 22. April 2009 und 31. Juli 2009 legte der Beschwerdeführer dar, Unbekannte hätten erneut Erkundigungen über ihn eingezogen.
E. Am 2. Oktober 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, die Unbekannten hätten (am 27. August 2009) auch an seinem Zufluchtsort nach ihm gesucht. Er sei deshalb erneut umgezogen.
F. Mit Eingabe vom 16. August 2010 wies der Beschwerdeführer auf die andauernde Gefährdungssituation hin. Er könne noch immer nicht ins elterliche Haus zurückkehren.
G. Am 14. September 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer Befragung in der Botschaft abgesehen werden könne. Es werde eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in Erwägung gezogen.
H. In seiner Stellungnahme vom 30. September 2010 zeigte sich der Beschwerdeführer befremdet über den Verzicht auf eine Anhörung. Am 8. November 2009 sei erneut nach ihm gesucht worden.
I. Mit Verfügung vom 22. November 2010 verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei zwar einmal durch das CID verhört, anschliessend aber wieder nach Hause geschickt worden. Obwohl danach verschiedentlich nach ihm gefragt worden sei, hätten sich keine "akuten" Verfolgungsmassnahmen ereignet beziehungsweise es seien keine solchen eingeleitet worden. Zudem erwähne er in seinen Eingaben keine Ereignisse für den Zeitraum nach November 2009, welche auf eine staatliche Verfolgung hindeuten würden. Im Weiteren verfüge er gemäss Aktenlage über kein politisches Profil, das allenfalls auf eine relevante Verfolgung hindeuten könnte. Seine Aussagen seien mithin im Lichte der damaligen generellen Situation (Bürgerkrieg) zu werten. Eine konkrete Gefährdung erscheine in Anbetracht der seitherigen Beruhigung der Lage als nicht beachtlich wahrscheinlich. Die eingereichten Dokumente stützten lediglich seine Vorbringen, welche indes nicht bestritten seien.
J. Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2010 (Eingang Botschaft: 21. Dezember 2010) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Er machte geltend, vor Ort immer noch gesucht zu werden. Auf weitere Beschwerdeargumente wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.1.
Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Rückscheins bei den Akten nicht fest. Da die vorinstanzliche Verfügung vom 22. November 2010 datiert und die Beschwerde am 21. Dezember 2010 bei der Botschaft einging, kann indes ohne Weiteres von der Fristwahrung ausgegangen werden.
2.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
6.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362).
6.2. Vorliegend ging das BFM offenbar davon aus, der Sachverhalt sei schon aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise erscheint als vertretbar, sind doch besagte Eingaben relativ detailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vorinstanz die Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer Befragung, auch wenn er im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine solche beantragt hatte. Da den vom Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs; Begründung des Verzichts auf eine Befragung) ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden.
7.1. Das BFM hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befragung beim CID in _______ für glaubhaft erachtet. Dabei soll er grob behandelt, aber noch am selben Tag wieder freigelassen worden sein. Dieser Vorfall wurde vom BFM mangels Eingriffsintensität zu Recht als nicht asylrelevant erachtet, zumal den Akten zufolge damit keine Einleitung eines eigentlichen Ermittlungsverfahrens verbunden gewesen sein soll. Dass er in der Folge erneut und zielgerichtet in den Fokus staatlicher Behörden geraten und deshalb allenfalls auf den Schutz der Schweiz angewiesen (gewesen) wäre, kann den vorhandenen Akten nicht entnommen werden. Dies umso weniger, als er auch in der Eingabe vom 30. September 2010 keine eigenen oder politische Aktivitäten von nahen Angehörigen geltend macht und eine andauernde behördliche Verfolgungsmotivation allein wegen des Telefonanrufs aus dem _______-Gebiet als realitätsfremd erscheint. Abgesehen davon wurde ihm am 8. September 2008 offenbar ein srilankischer Reisepass mit zehnjähriger Gültigkeit ausgestellt. Es mag zwar zutreffen, dass Unbekannte mit ver-dächtigen Fahrzeugen vor dem elterlichen Haus und anderen Unterkünften des Beschwerdeführers auftauchten und (aus welchen Gründen auch immer) sogar Erkundigungen einzogen. Die subjektive Angst des Beschwerdeführers vor einer Entführung erscheint so (zumindest für den Zeitraum des Bürgerkrieges) als nachvollziehbar; in objektiver Hinsicht verweist das BFM aber zu Recht auf gewisse Verbesserungen der Sicherheitslage seit Ende des Bürgerkriegs, und der Beschwerdeführer räumt in seiner Eingabe vom 9. Dezember 2010 ein, dass die Anzahl der Entführungen zurückgegangen sei. Er erwähnt zwar eine andauernde Suchen nach ihm, ohne diese aber für das Jahr 2010 zu konkretisieren. Dass er im aktuellen Moment landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer Entführung werden könnte, ist somit und wiederum auch in Beachtung des gemäss Aktenlage fehlenden politischen Profils nicht evident. Abgesehen davon steht ihm grundsätzlich offen, ausserhalb des von ihm offenbar als besonders risikoreich empfundenen Gebiets Wohnsitz zu nehmen. Schliesslich ist die vom BFM vorgenommene Würdigung der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (darunter ein Polizeidokument und drei weitere Schreiben) zu teilen, da sie eine konkret drohende Gefahr für den Beschwerdeführer nicht hinreichend zu belegen vermögen.
7.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen gerade junge Männer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Entsprechend vermögen die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in den Eingaben zur generellen Gefährdungssituation seiner Person nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Er vermag mithin nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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