Entscheiddatum: 16.11.2010Publikationsdatum: 25.11.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7305/2010
zom/bah/dcl
{T 0/2}
Urteil vom 16. November 2010
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (...),
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. Anton Burri, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. September 2010 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Bangladesch eigenen Angaben zufolge am 4. Juli 2009 verliess und am selben Tag in die Schweiz einreiste, wo er am 10. September 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 17. September 2009 sowie der direkten Anhörung vom 13. Oktober 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-chen geltend machte, er habe von 1987 bis Ende Juni 2009 als Lehrer an der High School in B._______ gearbeitet und seit dem Jahr 2001 die "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) unterstützt,
dass der Leiter der Schule Parteisekretär der "Awami League" (AL) gewesen sei,
dass der Schulleiter in den Jahren 2002 bis 2005 - der Regierungszeit der BNP - seines Amtes enthoben und erst im März 2007 wieder in dieses eingesetzt worden sei,
dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit als Schulleiter geam-tet habe,
dass er, nachdem die AL aus den Wahlen des 29. September 2008 siegreich hervorgegangen war, von den Parteikollegen des ehemaligen Schulleiters mehrmals aufgefordert worden sei, sein Amt aufzugeben und die Gegend zu verlassen, andernfalls man ihm alle Knochen bre-chen oder ihn gar töten werde,
dass er diese Drohungen mehrmals dem Polizeikommandanten gemel-det habe, der ihm gesagt habe, er könne nichts zu seinen Gunsten unternehmen,
dass der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet und seine Heimat schliesslich verlassen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. September 2010 - eröffnet am 10. September 2010 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den ge-gen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen handle es sich um von Drittpersonen ausgehende Nachstellungen,
dass es sich bei der BNP um die zweitstärkste im Parlament vertrete-ne Partei handle und nicht von einer asylrelevanten Verfolgungsmoti-vation des Staates gegenüber Mitgliedern dieser Partei die Rede sein könne,
dass es zwar seit der Machtübernahme der AL regelmässig zu gewalt-samen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der rivalisieren-den Parteien komme, wobei jedoch nicht zu beobachten sei, dass die Behörden nicht bereit und in der Lage seien, Personen Schutz vor Mit-gliedern der gegnerischen Partei zu gewähren,
dass die Aussage der Polizei, sie könne nichts für ihn tun, nicht als Ausdruck einer systematischen Schutzverweigerung der Behörden ge-wertet werden könne, zumal er keine Anzeige erstattet habe,
dass es ihm zuzumuten gewesen wäre, sich an eine übergeordnete Amtsstelle zu wenden, falls die Polizei eine Anzeige nicht entgegengenommen hätte,
dass es ihm zudem zumutbar gewesen wäre, sich den befürchteten, lokal und regional beschränkten Übergriffen durch einen Wegzug in ei-nen anderen Landesteil zu entziehen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass er sich nie in besonderer Weise politisch engagiert habe und kei-ne herausragendes politisches Profil aufweise, weshalb davon auszu-gehen sei, seine Feinde hätten kein Interesse daran, ihn ausserhalb des lokalen Kontextes zu verfolgen,
dass die geltend gemachte Bedrohung seiner Person somit asylrechtlich nicht relevant sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-tungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu erteilen, eventuell sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er vorläufig aufzunehmen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten zu gewähren und auf die Erhe-bung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 29. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei Nichtbezahlung desselben werde auf die Beschwerde nicht eingetre-ten,
dass der erhobene Kostenvorschuss am 28. Oktober 2010 eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), zumal der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefäl-schte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt war (vgl. Beschwerde S. 6),
dass kein Staat in der Lage sein dürfte, seinen Bürgern einen absolu-ten Schutz vor von Privatpersonen ausgehender Verfolgung zu gewäh-ren,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss keine Anzeige gegen die ihn bedrohenden Personen erstattet hat, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon ausge-gangen werden kann, die Behörden hätten nichts zu seinen Gunsten unternommen, falls er offiziell Anzeige erstattet hätte,
dass es ihm entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung grundsätzlich möglich gewesen wäre, sich an eine der örtlichen Polizei übergeordnete Behörde zu wenden, falls die Polizei eine Anzeige nicht entgegengenommen hätte,
dass das BFM zudem berechtigterweise davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer habe innerhalb von Bangladesch, in dem über 150 Millionen Menschen leben, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offengestanden, da er keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt war und nicht davon ausgegangen werden kann, seine Feinde hätten ihm weiterhin zugesetzt, falls er seine Stelle aufgegeben und damit ihre Forderung erfüllt hätte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Bangladesch droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass er sich bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht gezwungen se-hen muss, an seinen Herkunftsort zurückzukehren und es ihm aufgrund seiner guten Ausbildung und beruflichen Erfahrung möglich sein dürfte, sich beruflich und gesellschaftlich zu reintegrieren, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass diese durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Christoph Basler
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