Entscheiddatum: 06.12.2024Publikationsdatum: 20.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7271/2024
Urteil vom 6. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Senegal, vertreten durch MLaw Sara Garcia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. November 2024.
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 20. September 2024 anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) in Begleitung der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und allfälligen medizinischen Problemen befragt.
B. Ein im Auftrag des SEM durchgeführtes forensisch-medizinisches Altersgutachten vom 8. Oktober 2024 ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter zutreffen könne.
C. Am 1. November 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei brachte er vor, er gehöre der Ethnie B._______ an und stamme aus C._______, wo er zusammen mit seinen Eltern und einem älteren Bruder gelebt habe. Er habe noch weitere ältere Geschwister, die aber nicht im Haus der Eltern lebten. Er habe die Schule bis zum Jahr 2022 besucht und zusätzlich von klein auf bis zum Beginn des siebten Schuljahres eine Dara (islamische Bildungsinstitution) besucht.
Er sei wegen Problemen zu Hause mit seinem Vater ausgereist. Im Haus der Familie hätten noch zwei weitere Ehefrauen des Vaters sowie die zahlreichen Kinder des Vaters mit diesen Ehefrauen gelebt. Das Zusammenleben all dieser Personen habe zu vielen Streitereien im Haus geführt. Der Beschwerdeführer sei immer wieder von seinem Vater geschlagen und auch eingesperrt worden, wenn dieser der Meinung gewesen sei, dass er etwas falsch gemacht habe. Erst als er 16 Jahre alt geworden sei, habe der Vater damit aufgehört.
Sein Vater habe dann aber von ihm verlangt, dass er mit der Schule aufhöre, um auf den Feldern der Familie zu arbeiten. Er habe jedoch das Abitur machen, eine Ausbildung absolvieren und erst dann arbeiten wollen. Er habe bereits die Prüfung für den Übertritt in die Abschlussklasse zum Abitur bestanden. Der Vater habe ihm gedroht, dass er das Haus verlassen müsse, wenn er sich den Anweisungen widersetze. Es habe dann einen Streit zu Hause gegeben, woraufhin sich seine Mutter an seinen einen älteren Bruder gewandt habe, der beim Onkel lebe. Der Bruder habe ihn abgeholt und der Beschwerdeführer habe etwa eine Woche beim Onkel verbracht. Es habe dort aber an Platz gemangelt. Er habe in der Zeit einen Freund getroffen, der mit dem Boot die Ausreise nach Spanien geplant gehabt habe. Diesem habe er sich angeschlossen, da er befürchtet habe, ansonsten auf der Strasse zu landen und in die Kriminalität abzurutschen, sollte er im Senegal bleiben. Der Bruder habe erfolglos versucht, zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater zu vermitteln.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass (im Original), seine Identitätskarte (in Kopie), einen Original-Auszug aus dem Geburtsregister, eine Quittung für die Zahlung der Passgebühr und ein Antragsformular für die Ausstellung der Identitätskarte ein.
D. Am 8. November 2024 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet.
E. Die Rechtsvertretung nahm am 11. November 2024 Stellung, wobei sie na-mens des Beschwerdeführers ergänzend vorbrachte, der Beschwerdeführer habe grosse Angst davor, in sein Heimatland zurückzukehren. Er habe kein zuhause mehr, da ihn sein Vater aus dem Familienhaus geworfen habe und keinen Kontakt mehr zu ihm wolle. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sei das Kindeswohl zu berücksichtigen. Das SEM sei hierbei von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, sonst sei der Sachverhalt nicht korrekt und vollständig erstellt. Auch müsse sichergestellt sein, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werde, welche den Schutz des Kindes gewährleisteten. Im vorinstanzlichen Verfügungsentwurf werde lediglich allgemein ein familiäres Beziehungsnetz beschrieben, womit das SEM seiner konkreten Abklärungspflicht nicht nachkomme.
F. Mit Verfügung vom 12. November 2024 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. November 2024 Beschwerde und beantragte, die Ziffern 3 und 4 der Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks rechtsgenügender Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Aus den Anträgen und der Begründung ergibt sich, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet, selbst wenn der Beschwerdeführer gemäss dem Wortlaut seines ersten Rechtsbegehrens auch die Aufhebung der Wegweisung als solche (Dispositiv-Ziffer 3) verlangt. Die Dispositiv-Ziffern 1-3, mit welchen die Vorinstanz festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, sind demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.3 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, da er jung und gesund sei und in etwas mehr als einem halben Jahr volljährig. Zudem verfüge er über eine gute Schulbildung und habe während der Schulferien Arbeitserfahrung gesammelt. Er verfüge in der Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, ungeachtet allfälliger Probleme mit dem Vater. Es bestünden vorliegend genügend Hinweise zum Vorliegen eines familiären Umfelds, das ihn nach einer Rückkehr wieder aufnehmen würde. Zudem stehe der Beschwerdeführer in Kontakt mit Familienmitgliedern, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten.
4.4 In der Beschwerde wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts argumentiert, die Vorinstanz habe es unterlassen, spezifische Abklärungen zur persönlichen Situation des minderjährigen Beschwerdeführers im Heimatland vorzunehmen. Es werde davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er in einem halben Jahr volljährig werde, ohne die Unterstützung eines Vormunds im Senegal wiedereinfinden solle und könne. Damit werde die gesetzliche Pflicht ignoriert sicherzustellen, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden könne, welche seinen Schutz gewährleisten könne. Vorliegend habe sich die Vorinstanz darauf beschränkt, die einzelnen Familienmitglieder des Beschwerdeführers aufzuzählen, ohne jedoch den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien gerecht zu werden. Zwar verfüge der Beschwerdeführer über Familienmitglieder, mit denen er teilweise noch in Kontakt stehe. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass dieses familiäre Netz so gross sei, dass sich wohl jemand finden werde, der den Beschwerdeführer aufnehmen werde. Diese Annahme basiere aber auf reinen Vermutungen. Vielmehr lasse sich den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen, dass er in Senegal niemandem in die Obhut übergeben werden könne und der Vollzug der Wegweisung somit zum Schutze des Kindeswohls unzumutbar sei.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt auf Beschwerdeebene - im Sinne eines Eventualantrags - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung. Diese formelle Rüge im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
5.2
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten die Art. 3 und 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK) die Asylbehörden, das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Dies beinhaltet die behördliche Pflicht abzuklären, ob unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen nicht dem Kindesinteresse entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Die dafür notwendigen konkreten Abklärungen sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen beziehungsweise einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen. Allgemeine Feststellungen, dass im Heimat- oder Herkunftsland die Eltern oder andere Angehörige leben würden oder es in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen gebe, genügen in der Regel nicht.
Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die gesetzliche Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Die Mitwirkungspflicht trifft grundsätzlich auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende, soweit diese dazu aufgrund ihres Alters, ihrer Reife und ihrer Ausbildung in der Lage sind. Steht die Minderjährigkeit einer Person fest, kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht das SEM allerdings grundsätzlich nicht davon entbinden abzuklären, ob die unbegleitete minderjährige Person bei einer Rückkehr eine geeignete Unterkunft erhält, sei dies bei Familienangehörigen oder, wenn diesbezüglich keine Informationen vorliegen oder dies nicht möglich ist, in einer geeigneten Institution. Nur in Ausnahmefällen, in welchen das Ausmass der Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Abklärung durch das SEM mangels jeglicher Anhaltspunkte vollkommen verunmöglicht, kann diese Abklärungspflicht erlöschen (vgl. zum Ganzen BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.).
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 12. November 2024 die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich anerkannt (vgl. Verfügung, S. 7). Auch stehen weder die vom Beschwerdeführer angegebene Nationalität noch dessen Herkunft in Frage. Die Vorinstanz wäre somit grundsätzlich verpflichtet gewesen, konkrete Abklärungen vorzunehmen, ob der minderjährige Beschwerdeführer im Heimatstaat in die Obhut seiner Familie, eines Vormunds oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, die seinen Schutz gewährleisten.
5.3.2 Aus der angefochtenen Verfügung ist nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche entsprechenden Abklärungen vorgenommen wurden und in wessen konkrete Obhut der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat übergeben werden soll. Das SEM hält diesbezüglich lediglich fest, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, das ihn aufnehmen werde, und vorliegend kein Anlass für weitere Abklärungen gegeben sei. Dabei verweist es auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-1195/2024 vom 12. März 2024. Im dortigen Fall bestanden allerdings angesichts der protokollierten Aussagen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer wieder bei seiner getrennt vom Vater lebenden Mutter würde wohnen können und auch entsprechend unterstützt würde.
5.3.3 Das SEM betont vorliegend das Vorhandensein eines grossen familiären Beziehungsnetzes mit der Mutter, dem Onkel und den älteren Geschwistern sowie den bestehenden Kontakt zu einzelnen Familienmitgliedern. In der Beschwerde wird eingewandt, dass das Vorhandensein des familiären Netzes sowie der Kontakt zu einzelnen Familienmitgliedern nicht in Frage gestellt werde, es jedoch nach Aktenlage aktuell niemanden gebe, der ihn im Heimatland aufnehmen könne (vgl. SEM-act. A28, F68, S. 10). Es erschliesst sich konkret nicht, wieso das SEM vom bestehenden Kontakt des Beschwerdeführers zur Mutter den Schluss zieht, dass er wieder in das Familienhaus zurückkehren könne. Schliesslich ist der Rauswurf und Kontaktabbruch durch den gemeinsam mit der Mutter im Familienhaus lebenden Vater (vgl. SEM-act. A28, F20, S. 3), dem der Beschwerdeführer Gewalt und Schikane vorwirft (vgl. SEM-act. A28, F58, S. 9), von Relevanz, sofern für glaubhaft befunden. Der Beschwerdeführer macht denn auch in der Beschwerde geltend, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass sich die Mutter gegen den Willen des Vaters stellen könne, um eine Rückkehr des Beschwerdeführers im Familienhaus durchzusetzen. Auch ist weiter fraglich, wieso das SEM davon ausgeht, er könne vom Onkel, bei dem es vor der Ausreise nicht genug Platz für den Beschwerdeführer gegeben habe (vgl. SEM-act. A28, F20, S. 3), aufgenommen werden und dort leben. Ebenso erscheint die Erwähnung der älteren, nicht im Familienhaus lebenden älteren Geschwister als blosse hypothetische Wohnmöglichkeit, da diese Geschwister mit ihren eigenen Familien zusammenleben und keine Kenntnisse über deren Bereitschaft und Kapazitäten zur Aufnahme des Beschwerdeführers vorliegen und auch nicht darüber, ob diese Umstände dem Kindeswohl entsprechen würden.
5.3.4 Die Vorinstanz ist somit vorliegend nicht von der Pflicht befreit, eigene Abklärungen vorzunehmen und aufzuzeigen, inwiefern bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat sein Kindeswohl gewahrt wird.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM nicht abgeklärt hat, in wessen Obhut der Beschwerdeführer bei der Rückführung in den Senegal übergeben werden kann. Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters, seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrungen über eine vergleichsweise hohe Selbständigkeit verfügen dürfte, entbindet dies die Vorinstanz nicht davon, selber weitergehende Abklärungen zu treffen. Insbesondere ist einzig der Verweis auf im Heimatland lebende Familienangehörige praxisgemäss keine hinreichende Grundlage für die Annahme, das Kindeswohl des Beschwerdeführers sei bei einer Rückkehr in den Senegal gewährleistet. Somit lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen, ob der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat zumutbar ist. Folglich hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erstellt.
5.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen und damit einhergehend einer Verletzung der Begründungspflicht. Die noch notwendigen Abklärungen rechtfertigen eine Kassation der angefochtenen Verfügung, eine Heilung auf Beschwerdeebene fällt nicht in Betracht.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben und das Verfahren ist diesbezüglich zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2024 werden aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur erneuten Beurteilung ans SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau
Versand: