Entscheiddatum: 14.01.2025Publikationsdatum: 22.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7264/2024
Urteil vom 14. Januar 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Shirin Fallahpour, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte ihn am 31. März 2023 zu seinen Asylgründen an, wobei zu diesem Zeitpunkt auch diverse Beweismittel zu den Akten gereicht wurden.
A.b Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführer am 3. April 2023 dem Kanton B._______ zu. Zudem wurde die Behandlung seines Asylgesuchs mit Verfügung vom 4. April 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen mit der Begründung, es seien zusätzliche Instruktionsmassnahmen, namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente, erforderlich.
A.c Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin das SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht darüber in Kenntnis, dass sie die Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren übernommen habe. Gleichzeitig ersuchte sie um Akteneinsicht nach Abschluss der Untersuchung.
A.d Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Eingaben vom 2. Februar 2024 sowie vom 13. Mai 2024 beim SEM nach dem Stand des Verfahrens und bat um Ansetzung einer ergänzenden Anhörung, sofern der Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt sein sollte, respektive um einen zeitnahen Entscheid über sein Asylgesuch. Beide Schreiben blieben unbeantwortet.
A.e Mit Schreiben vom 9. August 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erneut um Auskunft über den Stand des Verfahrens, allfällige in den letzten Monaten absolvierten oder geplanten Verfahrensschritte sowie Aufklärung über die Dauer bis zur Entscheidfällung. Für den Fall, dass bis zum 6. September 2024 keine Reaktion oder konkrete Erklärung erfolgen sollte, werde die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde geprüft.
B. Der Beschwerdeführer erhob am 19. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Darin beantragte er, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren vor dem SEM zu lange dauere. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren ohne weitere Verzögerung zügig abzuschliessen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgelt-lichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen die Vollmacht seiner Rechtsvertretung sowie eine provisorische Kostennote vom 19. November 2024 bei.
C. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. November 2024 auf, zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein und setzte hierfür eine Frist bis zum 9. Dezember 2024.
D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
E. Das SEM liess die Frist für die Einreichung einer Vernehmlassung ungenutzt verstreichen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der betroffenen Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer stellte am 19. Januar 2023 ein Asylgesuch, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Eine solche ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ergangen, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Die betroffene Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).
Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Darüber hinaus hat er sich mehrfach beim SEM nach dem Stand seines Asylverfahrens sowie allfälligen geplanten Verfahrensschritten erkundigt, wobei diese Anfragen zumindest teilweise unbeantwortet geblieben sind. Zu keinem Zeitpunkt wurde konkrete Auskunft über durchgeführte respektive geplante Verfahrensschritte oder einen vor-aussichtlichen Entscheidzeitpunkt erteilt, weshalb der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben annehmen darf, dass das SEM in seiner Sache bisher nicht unmittelbar tätig geworden ist.
1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lediglich, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist praxisgemäss auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe vor rund 22 Monaten in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Nach der Anhörung am 31. März 2023 sowie der Zuweisung seines Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren sei das SEM zweimal um Auskunft über den Verfahrensstand ersucht worden. Die Schreiben vom 2. Februar 2024 respektive 13. Mai 2024 seien jedoch unbeantwortet geblieben. In einem weiteren Schreiben vom 9. August 2024 sei die Vorinstanz erneut gebeten worden, über den Stand des Verfahrens zu informieren, wobei darauf hingewiesen worden sei, es werde - sofern die Frist ohne Reaktion oder konkrete Erklärung verstreiche - eine Rechtsverzögerungsbeschwerde geprüft. Das SEM habe daraufhin mit Schreiben vom 24. September 2024 geantwortet, das Verfahren sei aufgrund hoher Geschäftslast noch immer pendent und werde nach interner Prioritätsordnung entschieden; ein genaues Datum bezüglich der Entscheidfällung könne nicht genannt werden. Damit liege keine konkrete Auskunft über den Verfahrensstand vor und es sei nicht klar, welche allfälligen Verfahrensschritte innerhalb der letzten Monate vorgenommen worden seien respektive ob solche noch geplant seien. Die Zuweisung in das erweiterte Verfahren am 4. April 2023 sei der letzte bekannte Verfahrensschritt gewesen. Es müsse angenommen werden, dass das Verfahren seither stillstehe und seit mehr als 19 Monaten nichts mehr unternommen worden sei. Zwar habe der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel eingereicht, welche durch die Vorinstanz geprüft werden müssten. In Anbetracht der verstrichenen Zeit scheine dieser Umstand aber nicht geeignet, eine derart lange Verzögerung des Verfahrens zu rechtfertigen. Es sei bekannt, dass das SEM einer hohen Arbeitslast unterliege und nicht alle Gesuche innert der gesetzlichen Frist bearbeiten könne. Die vorliegende massive Überschreitung der vorgesehenen Verfahrensdauer könne damit jedoch nicht ausreichend erklärt werden. Zwar sei noch keine Akteneinsicht gewährt worden und daher nicht bekannt, ob es weitere Verfahrensschritte gegeben habe. Dessen ungeachtet dauere das Verfahren mit einer Gesamtdauer von 22 Monaten indessen zu lange und diese Verzögerung sei als Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV zu werten.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast der Vorinstanz hat. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn weitere Abklärungsmassnahmen vorzunehmen sind. Die Vorinstanz darf und muss die Verfahren priorisieren (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann.
5.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist erstinstanzlich seit beinahe 24 Monaten hängig. Aus den elektronischen Akten der Vorinstanz geht nicht hervor, dass nach der Anhörung sowie der Zuweisung ins erweiterte Verfahren am 4. April 2023 noch weitere Verfahrensschritte vorgenommen worden wären. Soweit ersichtlich erfolgten weder zusätzliche Abklärungen noch verfahrensleitende Handlungen, welche die lange Verfahrensdauer rechtfertigen könnten. Sodann blieben die ersten beiden Verfahrensstandsanfragen des Beschwerdeführers unbeantwortet. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift habe das SEM auf die dritte Anfrage zwar geantwortet, dabei aber lediglich auf seine hohe Geschäftslast verwiesen und weder Angaben zu geplanten Verfahrenshandlungen noch zum voraussichtlichen Zeitpunkt des Entscheids gemacht. Es ist anzumerken, dass sich das entsprechende Antwortschreiben nicht bei den vorinstanzlichen Akten befindet. Zwar hat der Beschwerdeführer verschiedene fremdsprachige Beweismittel eingereicht, was für die Vorinstanz in der Regel einen Mehraufwand verursacht und auf eine gewisse Komplexität des Verfahrens hindeutet. Dennoch muss sich das SEM vorhalten lassen, dass es seit April 2023 und mithin seit rund 21 Monaten keinerlei weitere Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen hat. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass eine Übersetzung oder Überprüfung der eingereichten Beweismittel veranlasst wurde und es allenfalls in diesem Zusammenhang zu einer Verzögerung des Verfahrens gekommen wäre. Schliesslich liess die Vorinstanz die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren ungenutzt verstreichen. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Untätigkeit des SEM für einen Zeitraum von mehr als 21 Monaten rechtfertigen könnten.
5.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Verfahren des Beschwerdeführers nicht mit der nötigen Beförderlichkeit behandelt und dieses ohne triftige Gründe verzögert hat. Trotz der bekannten hohen Geschäftslast der Vorinstanz ist daher im vorliegenden Fall eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zügig einem Entscheid zuzuführen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-sprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote ein, in welcher ein zeitlicher Aufwand von zwei Stunden à Fr. 200.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 11.60 geltend gemacht wurden. Dies erscheint im Lichte der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer zulasten der Vor-instanz eine Parteientschädigung von Fr. 411.60 (inkl. Auslagen) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und über das Asylgesuch zu entscheiden.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 411.60 auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
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