BVGer D-7242/2007
Entscheiddatum: 03.12.2007Publikationsdatum: 14.12.2007
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7242/2007
sch/zue
{T 0/2}
Urteil vom 3. Dezember 2007
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
Z._______, geboren _______ respektive _______, Afghanistan,
vertreten durch Fürsprecherin Laura Rossi, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 20. September 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. September 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gegenstandslos.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an:
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den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
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die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
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_______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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