Entscheiddatum: 13.01.2025Publikationsdatum: 21.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7235/2024
Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. November 2024
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Sprache - aber gemäss eigenen Angaben ohne entsprechende ethnische Zugehörigkeit - mit Herkunft aus B._______ (Provinz C._______), am 14. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 den Rechtsschutz für Asylsuchende in den Bundesasylzentren Region Nordwestschweiz mit seiner Rechtsvertretung mandatierte,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer am 21. Oktober 2024 zur Person befragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung an das SEM vom 30. Oktober 2024 verschiedene Beweismittel bezüglich seiner Asylgründe einreichte,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 31. Oktober 2024 zu dessen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei weitere Beweismittel betreffend seine Probleme in der Türkei abgab,
dass das SEM am 7. November 2024 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf seines Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass die damalige Rechtsvertretung gleichentags eine entsprechende Stellungnahme abgab,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. November 2024 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die damalige Rechtsvertretung am 12. November 2024 ihr Mandat für beendet erklärte,
dass sich der Beschwerdeführer mit als Verwaltungsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 18. November 2024 an das Bundesverwaltungsgericht wandte,
dass diese Eingabe mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 25. November 2024 als provisorische Beschwerde gegen den Entscheid des SEM entgegengenommen wurde,
dass zugleich festgestellt wurde, die Eingabe genüge den Anforderungen an eine Beschwerde insofern nicht, als sie keine Unterschrift enthalte,
dass der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf seine Eingabe aufgefordert wurde, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen,
dass die genannte Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 3. Dezember 2024 zuging,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 eine verbesserte Beschwerdeschrift einreichte,
dass er damit die Aufhebung der Verfügung des SEM, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt,
dass als Flüchtling eine Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit begründete, er habe im Februar 2023 seine Cousine D._______ geheiratet,
dass seine Ehefrau beim türkischen Fernsehsender E._______ [...] arbeite und eine Parteigängerin der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) sei,
dass es bereits nach drei Monaten zu einer massiven Ehekrise gekommen sei, wobei er, der Beschwerdeführer, durch Familienangehörige seiner Ehefrau physisch angegriffen und bedroht worden sei,
dass er, nachdem er erfolglos bei der türkischen Polizei vorstellig geworden sei, bei einem Familiengericht in C._______ gegen seine Ehefrau und deren Familie ein jeweils für dreissig Tage gültiges Annäherungsverbot erwirkt habe,
dass er eine solche familiengerichtliche Verfügung viermal von neuem erfolgreich beantragt habe, ein fünfter Antrag jedoch durch Freunde seiner Ehefrau bei der AKP verhindert worden sei,
dass es allerdings seit dem letzten familiengerichtlichen Schutzentscheid vom 9. November 2023 zu keinen weiteren Attacken gegen ihn gekommen sei,
dass seine Ehefrau ihn im Frühjahr 2024 bei der türkischen Staatsanwaltschaft wegen angeblicher physischer Übergriffe und Diebstahls angezeigt habe,
dass es dabei zu fragwürdigen Vorgängen gekommen sei, indem seine Ehefrau ihre Aussage bei der Staatsanwaltschaft mehrmals habe ändern können, während alle seine Beschwerden hiergegen abgelehnt und die von ihm eingereichten Beweismittel ignoriert worden seien,
dass dies darauf zurückzuführen sei, dass seine Ehefrau [...], während er selbst Mitglied der kurdischen Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) sei,
dass allerdings bei einer ersten Gerichtsverhandlung am [...] 2024 seine Ehefrau keinerlei Beweise für ihre Anschuldigungen habe vorbringen können, weshalb der zuständige Richter deren Antrag, ihn in Untersuchungshaft zu nehmen, abgelehnt und den Prozess auf den [...] 2025 vertagt habe,
dass zudem auch ein Scheidungsverfahren hängig sei, welches nach seiner Einschätzung ebenfalls einen politischen Hintergrund habe,
dass er von seiner Anwältin mehrmals gewarnt worden sei, es drohten ihm eine Ausreisesperre und eine zehn- bis fünfzehnjährige Haftstrafe,
dass er sich deshalb entschieden habe, die Türkei noch vor der zweiten Gerichtsverhandlung vom [...] zu verlassen,
dass er im Übrigen Atheist und es ihm auch deshalb nicht möglich sei, weiterhin in der Türkei zu leben, werde er doch deswegen geschäftlich diskriminiert,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe seien asylrechtlich nicht relevant,
dass diese Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend zu bezeichnen ist, kommen doch die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers - sowohl die Schwierigkeiten mit seiner Ehefrau und deren Familie als auch die angebliche Diskriminierung aufgrund seines Atheismus - offensichtlich in keiner Weise ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn des Art. 3 AsylG gleich,
dass die Vorinstanz hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei durch Familienangehörige seiner Ehefrau angegriffen und bedroht worden, zudem richtigerweise festgestellt hat, diesbezüglich sei vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen,
dass insbesondere auch trotz der behaupteten politischen Verbindungen der Ehefrau des Beschwerdeführers zur AKP vom entsprechenden Schutzwillen der türkischen Behörden auszugehen ist,
dass diese Annahme auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der kurdischen Partei HDP als zutreffend zu erachten ist,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich auch zu entnehmen ist, dass er seitens der türkischen Behörden im Rahmen der hängigen gerichtlichen Verfahren keine Verweigerung staatlichen Schutzes erfahren hat,
dass mit der Beschwerdeschrift im Wesentlichen behauptet wird, dem Beschwerdeführer drohe in der Türkei eine ungerechte Verurteilung durch ein Strafgericht, seine Sicherheit und körperliche Unversehrtheit seien bedroht, und er habe aufgrund der Verbindungen der Gegenseite mit dem türkischen Staat keine Chance auf Gerechtigkeit,
dass er Beweismittel besitze, die er noch nicht eingereicht habe, aber noch vorlegen werde,
dass diese Vorbringen offensichtlich nicht geeignet sind, die soeben getroffenen Einschätzungen in Frage zu stellen,
dass mit der Beschwerdeschrift verschiedene Kopien amtlicher türkischer Dokumente eingereicht wurden, zu deren Inhalt diese jedoch keinerlei Angaben enthält,
dass angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene in antizipierter Beweiswürdigung kein Anlass besteht, ihm eine Frist zu einer entsprechenden Stellungnahme oder zur Einreichung entsprechender Übersetzungen zu gewähren,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]),
dass in der Beschwerdeschrift in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung keinerlei konkrete Vorbringen gemacht werden,
dass im Sinne einer Klarstellung gleichwohl Folgendes festzuhalten ist,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre,
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, er wäre im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.),
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung,
dass der Vollzug der Wegweisungen somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist.
dass die allgemeine Lage in der Türkei weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint,
dass auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen lassen könnten, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt,
dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist,
dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen stehen und zu bestätigen sind,
dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli
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