Entscheiddatum: 18.12.2024Publikationsdatum: 28.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7157/2024
Urteil vom 18. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A.______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Ladina Hautle, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. April 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 23. August 2023 erfolgte die Zuweisung an den Kanton (...).
A.b Am 25. Juni 2024 erliess das SEM einen Abschreibungsbeschluss wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 3bis AsylG [SR 142.31]), weil der Beschwerdeführer nicht (mehr) anwesend war, als das SEM - nach einer administrativ bedingten Verspätung - mit der Anhörung beginnen wollte. Der Beschwerdeführer stellte am 2. Juli 2024 ein Wiederaufnahmegesuch, worauf das SEM das Asylverfahren am 12. August 2024 wiederaufnahm.
A.c Am 4. September 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte dabei geltend, er sei Somalier und Angehöriger der (...), vom Clan der (...). Er stamme aus B._______, und habe dort zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Identitätspapiere habe er keine. Im Jahr (...) hätten Angehörige eines anderen Clans beziehungsweise der Al-Shabab versucht, seinem Vater das Haus beziehungsweise Land wegzunehmen, und hätten ihn dabei angeschossen. Im Jahr (...) hätten die Verfolger erneut auf seinen Vater geschossen. Er selber sei von diesen Personen bedroht worden. Aus Angst um sein Leben sowie in der Hoffnung, im Ausland Arbeit zu finden, sei er Ende (...) aus Somalia ausgereist.
A.d Mit Schreiben vom 6. September 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde fortan im erweiterten Verfahren behandelt.
A.e Aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft aus Mogadischu gab das SEM eine LINGUA-Herkunftsabklärung in Auftrag und lud den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang am 26. September 2024 für den 9. Oktober 2024 ins Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ vor.
A.f Mit E-Mail vom 3. Oktober 2024 teilte die Rechtsvertreterin (HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende [...]) dem SEM mit, die Vorladung sei an die falsche Adresse gesendet worden. Sie ersuchte das SEM, die Vorladung an die neue Adresse des Beschwerdeführers zu senden.
A.g Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 kam das SEM diesem Ersuchen nach und lud den Beschwerdeführer wiederum für den 9. Oktober 2024 vor. Da der Beschwerdeführer die Sendung nicht innerhalb der bis am 11. Oktober 2024 dauernden Abholfrist abholte, wurde sie von der Post an das SEM retourniert.
B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 - tags darauf eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 7. Oktober 2024, die angefochtene Verfügung (inkl. Zustellcouvert), der Zuteilungsentscheid ins erweiterte Verfahren vom 6. September 2024, die Vorladung vom 26. September 2024, die Einverständniserklärung vom 25. September 2024 sowie ein E-Mail-Austausch zwischen der Rechtsvertreterin und dem SEM vom 14. November 2024 bei (alles in Kopie).
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. November 204 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
E. Mit Eingabe vom 27. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 26. November 2024 zu den Akten.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, ist die Beschwerde als offensichtlich begründet zu erachten. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus B._______ sei zu bezweifeln, da er zu diesem Punkt oberflächliche und ausweichende Angaben gemacht habe. Auch die Ausreise aus Somalia habe er unsubstanziiert beschrieben. Seine Ausreisegründe habe er ebenfalls detailarm und stereotyp sowie teilweise widersprüchlich geschildert. Da seine Angaben insgesamt unglaubhaft ausgefallen seien, sei beabsichtigt gewesen, eine LINGUA-Abklärung vorzunehmen. Er sei mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 zum Termin vom 9. Oktober 2024 vorgeladen worden. Daraufhin sei das SEM informiert worden, dass er das betreffende Einschreiben nicht abgeholt habe. Infolgedessen habe er den Termin vom 9. Oktober 2024 nicht wahrgenommen. Sein Nichterscheinen an diesem Termin ohne zwingenden Grund sei als grobe und unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zu betrachten. Es sei infolgedessen davon auszugehen, dass er seine Herkunft verschleiern wolle. Das SEM kenne weder seine Identität noch seinen Lebenslauf, und es sei ihm nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er während der von ihm angegebenen Zeitdauer in B._______ sozialisiert worden sei. Auch seine Fluchtgründe seien unglaubhaft, zumal seine Herkunft zu bezweifeln sei. Dem SEM sei es bei dieser Sachlage nichtmöglich, eine Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten vorzunehmen. Es sei somit zu vermuten, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen. Durch die erwähnte grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht habe der Beschwerdeführer dem SEM verunmöglicht, eine sinnvolle Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs vorzunehmen. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach etwaigen Vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern beziehungsweise hypothetischen Herkunftsregionen innerhalb eines Landes zu forschen. Es sei daher vermutungsweise davon auszugehen, dem Vollzug der Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort stünden keine Vollzugshindernisse entgegen, zumal der Vollzug der Wegweisung in die nördlichen Landesweite Somalias nicht generell unzumutbar sei.
4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, das SEM habe den Termin vom 9. Oktober 2024 weder rechtzeitig noch an die zuständige Rechtsberatungsstelle mitgeteilt. Im erweiterten Verfahren müssten die Termine der zuständigen Rechtsberatungsstelle rechtzeitig, das heisst mindestens zehn Arbeitstage vor der Durchführung des Termins, mitgeteilt werden (Verweis auf Art. 52i der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Vorladung für die Befragung vom 9. Oktober 2024 sei am 26. September 2024 ergangen. Die erwähnte Frist sei somit nicht eingehalten worden. Gemäss Art. 52g Abs. 1 Bst. a AsylV 1 müsse das SEM mit Einverständnis der asylsuchenden Person die zuständige Rechtsberatungsstelle über entscheidrelevante Termine informieren. Der Beschwerdeführer habe eine entsprechende Einverständniserklärung unterzeichnet, welche beim SEM eingereicht worden sei. Dennoch sei die zuständige Rechtsberatungsstelle (...) nie über den Termin informiert worden. Somit könne dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Die angefochtene Verfügung daher sei zu kassieren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia vorläufig aufzunehmen.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und bringt zur Begründung vor, das SEM habe ihm zu Unrecht eine Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen; denn es habe den Termin für die anstehende LINGUA-Befragung weder rechtzeitig noch an die zuständige Rechtsberatungsstelle mitgeteilt.
5.2 Das SEM hat die erste Vorladung vom 26. September 2024 (vgl. A68) an eine damals nicht mehr aktuelle Adresse des Beschwerdeführers gesendet und überdies fälschlicherweise den HEKS Rechtsschutz C._______ mit einer Kopie bedient, obwohl dieser aufgrund der bereits am 6. September 2024 erfolgten Zuteilung ins erweiterte Verfahren nicht mehr für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zuständig war. Die zuständige Rechtsvertretung (HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende [...]) hat dennoch - mutmasslich via HEKS C._______ - von der Vorladung erfahren, das SEM per E-Mail vom 3. Oktober 2024 auf die falsche Adresse aufmerksam gemacht und es ersucht, die Vorladung an die neue Adresse des Beschwerdeführers zu senden (vgl. A71). Das SEM hat den Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 erneut vorgeladen und damit implizit anerkannt, dass die Vorladung vom 26. September 2024 mangelbehaftet war. Nachfolgend ist somit nur zu beurteilen, ob die Vorladung vom 3. Oktober 2024 korrekt erfolgt ist.
5.3 Im erweiterten Verfahren teilt das SEM der zuständigen Rechtsberatungsstelle unter anderem die Termine der entscheidrelevanten Verfahrensschritte mit, sofern die asylsuchende Person damit einverstanden ist (vgl. Art. 52g Abs. 1 Bst. a AsylV 1). Entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren sind zusätzliche Anhörungen zu den Asylgründen, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Eingaben, welche massgeblich zur Feststellung des Sachverhalts beitragen (vgl. Art. 52h AsylV 1). Das SEM muss der zuständigen Rechtsberatungsstelle die Termine für Anhörungen und die Gewährung eines mündlichen rechtlichen Gehörs rechtzeitig mitteilen. Die Termine gelten als rechtzeitig mitgeteilt, wenn sie unverzüglich nach deren Festsetzung, mindestens jedoch zehn Arbeitstage vor der Durchführung der Anhörung oder der mündlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht werden (vgl. dazu Art. 52h Abs. 1 und 2 AsylV 1).
5.4 Das SEM verfügte am 6. September 2024 die Zuteilung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG. Die Zuteilung in das erweiterte Verfahren erfolgte den Akten zufolge offensichtlich, weil das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identität, namentlich seine angebliche Herkunft aus B._______, bezweifelte und ihn daher zu diesem Punkt vertiefter befragen und seine Angaben durch einen Experten oder eine Expertin überprüfen lassen wollte. Ziel der vorzunehmenden LINGUA-Befragung wäre es demnach gewesen, den - sowohl für die Beurteilung des Asyl- als auch des Wegweisungsvollzugspunkts relevanten - Sachverhalt näher abzuklären. Die LINGUA-Befragung ist daher ohne weiteres als entscheidrelevanter Schritt im Sinne von Art. 52g Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 52h AsylV 1 zu qualifizieren. Da sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärt hatte, dass das SEM der zuständigen Rechtsberatungsstelle die Termine der entscheidrelevanten Schritte mitteilt (vgl. die Einverständniserklärung vom 25. September 2024, welche dem Aktenverzeichnis des SEM zufolge am 30. September 2024 beim SEM einging; A69), war das SEM gehalten, der Rechtsberatungsstelle den Termin für die LINGUA-Befragung mitzuteilen. In der Vorladung vom 3. Oktober 2024 hat das SEM dies gemacht, indem es der zuständigen Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...) eine Kopie der Vorladung zur Kenntnis gebracht hat (vgl. A72 S. 2).
5.5 Gemäss Art. 52h Abs. 2 AsylV 1 hätte das SEM den Termin der zuständigen Rechtsvertretung mindestens zehn Arbeitstage vor Durchführung des entscheidrelevanten Schrittes mitteilen müssen. Damit wird sichergestellt, dass die Rechtsvertretung ausreichend Zeit hat, um gegebenenfalls ihre Teilnahme am Termin zu organisieren und die asylsuchende Person zu beraten, und um sich zu vergewissern, ob die asylsuchende Person die Vorladung erhalten und verstanden hat. Im vorliegenden Fall hat das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 auf den 9. Oktober 2024 vorgeladen. Die zuständige Rechtsvertretung erhielt per E-Mail eine Kopie dieses Schreibens. Damit hat das SEM der Rechtsvertretung den Termin lediglich drei Arbeitstage vor der geplanten Durchführung der LINGUA-Befragung mitgeteilt. Überdies fällt auf, dass die vom SEM eingeräumte Frist sogar noch vor Ablauf der siebentägigen postalischen Abholfrist endete; diese lief nämlich bis am 11. Oktober 2024 (vgl. A80). Nach dem Gesagten hat das SEM den Termin für die LINGUA-Befragung offensichtlich nicht rechtzeitig mitgeteilt.
5.6 Da die Vorladung für den LINGUA-Termin nicht rechtzeitig erfolgt ist, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er sei ohne entschuldbare Gründe dem Termin vom 9. Oktober 2024 ferngeblieben, habe damit die ihm obliegende Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt und versuche mutmasslich, seine Herkunft zu verschleiern. Vielmehr muss sich das SEM bei dieser Sachlage vorwerfen lassen, den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben. Sowohl für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als auch für die Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen ist die Beantwortung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus B._______ glaubhaft ist, von grosser Relevanz. Wie das SEM selber erkannt hat (vgl. die Zuteilung ins erweiterte Verfahren sowie die LINGUA-Auftragserteilung), bedarf es dazu weiterer Abklärungen, vorzugsweise in Form einer LINGUA-Herkunftsanalyse.
5.7 Nach dem Gesagten hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG).
5.8 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall sind wie erwähnt weitere Sachverhaltsabklärungen nötig. Es ist daher angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Herkunftsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als offensichtlich begründet zu erachten und gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2024 ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf pauschal Fr. 800.- festzusetzen.
7.3 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amtliche Verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich damit als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Oktober 2024 wird aufgehoben, und die Sache wird zur und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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