Entscheiddatum: 17.12.2024Publikationsdatum: 28.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7134/2024 law/blp
Urteil vom 17. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 23. September 2024 wurde er vom SEM in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Alsdann verfügte das SEM am 1. Oktober 2024, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt.
B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 (eröffnet am 15. Oktober 2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 1. September 2024 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könnte die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Mit Eingabe vom 13. November 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 15. November 2024 den Eingang der Beschwerde.
E. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte ihn auf, bis zum 11. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Sodann hielt er fest, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter beziehungsweise nicht wesentlich veränderter Sachlage ein allfälliges weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten werde. Weiter hielt er fest, falls der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, werde die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet. Den Beschwerdeführer wies er schliesslich darauf hin, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne.
F. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 9. Dezember 2024.
G. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Queeramnesty vom 8. Dezember 2024 sowie weitere Dokumentationen zur Situation von Angehörigen der LGBTI-Gemeinschaft in der Türkei zu den Akten.
1.1 In der Zwischenverfügung vom 26. November 2024 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig, der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.).
4.1 Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Anhörung zu seinen Asylgründen vom 23. September 2024 zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei ethnischer Kurde und stamme aus D._______, E._______, wo er überwiegend gelebt habe. Im Jahr 2013 habe er fünf Monate in Antalya, sowie von 2014-2015 und von 2015-2019 in Istanbul gelebt und gearbeitet. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und danach in einem Kosmetikstudio gearbeitet. Während seiner Schulzeit und des Studiums habe er auf dem Markt, als Maler auf dem Bau, in Restaurants und Cafés, in einem Lebensmittelladen und in einem Internetcafé gearbeitet.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, dass er als heller Typ im Osten des Landes schon immer aufgefallen sei, auch wegen seines Verhaltens. Er sei als Mädchen bezeichnet worden. In der Schule sei er ausgelacht, beschimpft und belästigt worden. Er habe es seinen Lehrern gesagt, diese hätten aber nicht wirklich etwas unternommen. Aus Angst habe er zu Hause nichts davon erzählt. Vier Monate vor seiner Anhörung in der Schweiz, im (...) 2024, habe seine Familie erfahren, dass er homosexuell sei. Seine Cousine habe eine Nachricht seines Freundes gelesen. Sie habe sich zunächst nett und verständnisvoll gezeigt, es dann aber seiner Mutter und seiner Tante mütterlicherseits erzählt. Beide hätten es dann überall herumerzählt, auch seinen Onkeln väterlicherseits. Diese hätten angefangen ihn zu verfolgen. Sie hätten ihn gezwungen, seine Arbeit aufzugeben, hätten ihn in der Wohnung eingeschlossen und ihn geschlagen und beleidigt. An einem Tag habe er mit dem Mobiltelefon seiner Mutter die Polizei kontaktieren können. Diese sei gekommen, habe aber ihn beschuldigt, krumme Sachen zu machen. Als die Kontrolle nichts ergeben habe, habe man ihm seine ID-Karte zurückgegeben, die Polizisten seien wieder gegangen. Er sei während dieser Zeit auch drei Mal auf den Polizeiposten gegangen, die Polizei habe aber nichts unternommen und gesagt, er solle das selber regeln. Es gäbe sogar eine LGBTI-Vereinigung, aber auch diese würde nichts unternehmen. Eines Tages seien zwei Onkel väterlicherseits mit seinem Bruder gekommen und hätten ihn im Auto zu einem stillen abgelegenen Ort mitgenommen. Die beiden Onkel seien zu ihm und seinem Bruder auf den Rücksitz gestiegen und hätten angefangen, auf ihn (den Beschwerdeführer) einzuschlagen und ihn zu beschimpfen. Dies habe einige Zeit gedauert, dann hätten sie eine Waffe aus dem Handschuhfach genommen und gesagt, seine letzte Stunde sei gekommen. In diesem Moment habe jemand von aussen an die Scheibe geklopft und gefragt, was sie mit ihm (dem Beschwerdeführer) machen würden. Als sie ausgestiegen seien, um mit dieser Person zu sprechen, habe er (der Beschwerdeführer) den Moment genutzt und sei zur anderen Tür ausgestiegen und davongelaufen. Beim Rennen habe er einen Schuss gehört. Sie hätten auf ihn gezielt, ihn aber nicht getroffen. Er sei zu einem Freund in E._______ geflüchtet. Nach ein paar Tagen habe er mit dem Mobiltelefon seines Freundes seine Mutter und seine Schwester angerufen. Seine Schwester habe zu Hause irgendwie seine ID-Karte und sein Mobiltelefon entwenden können. Er habe sich mit seiner Schwester in der Nähe des Wohnortes seines Freundes getroffen und sie habe ihm diese ausgehändigt. Dann sei er nach Istanbul zu einer Freundin geflüchtet. Seine Familie beziehungsweise sein Bruder habe ihm ständig Drohnachrichten geschickt. Als er (der Beschwerdeführer) später mit seiner Schwester telefoniert habe, habe sie ihm gesagt, dass die Familie herausgefunden habe, dass er in Istanbul sei. Er selber sei mitten in der Stadt Istanbul seinem Bruder begegnet. Sein Bruder habe ihn gesehen. Es habe von Passanten gewimmelt, so habe er einfach davonlaufen und sich unters Volk mischen können. Ihm sei dadurch bewusst geworden, dass er ins Ausland gehen müsse. So sei er am (...) 2024 legal aus seinem Heimatstaat nach F._______ geflogen und von dort weiter via Kroatien, Serbien, Slowenien und Italien am 30. August 2024 illegal in die Schweiz eingereist.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines türkischen Reisepasses Nr. (...) sowie seinen Führerschein im Original zu den Akten. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er als Beweismittel eine Kopie der Bestätigung der militärischen Wehrpflichtbefreiung aufgrund seiner sexuellen Orientierung mit Bericht des Gesundheitsausschusses, Screenshots WhatsApp mit Drohungen durch den Bruder und Sprachnachricht mit Drohungen durch den Bruder ein.
4.2
4.2.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache zunächst geltend, bereits in der Schule als Mädchen bezeichnet, ausgelacht, beschimpft und belästigt worden zu sein. Auch wenn dies zu bedauern sei, sei festzustellen, dass es diesen Vorbringen an der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendigen Aktualität und Intensität mangle. Diese Vorbringen seien somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
Das SEM hält ferner fest, der Beschwerdeführer mache weiter geltend, nachdem seine Familie erfahren habe, dass er homosexuell sei, habe diese ihn verfolgt, eingesperrt, geschlagen und beleidigt. Seine Onkel väterlicherseits und sein Bruder hätten ihn mit dem Tod bedroht. Zunächst sei festzuhalten, dass es sich bei den von ihm geltend gemachten Nachteilen nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen, sondern um eine Verfolgung durch private Drittpersonen handle. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure könne zwar grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich sei, davon im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der türkischen Behörden sei grundsätzlich gegeben. Dies sei auch vorliegend der Fall. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei, als er diese angerufen habe. Auch sei er gemäss seinen eigenen Aussagen drei Mal auf dem Polizeiposten gewesen. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Auf Nachfrage weshalb nicht, habe er pauschal erklärt, man höre immer dasselbe, man soll das untereinander regeln, das sei kein Thema für die Polizei. Viele Polizeibeamten seien gegen Homosexuelle. Die würden solche Anzeigen nicht ernst nehmen, man werde immer weggeschickt. Er habe weiter angegeben, es gebe eine LGBTI-Vereinigung, aber auch diese würde nichts unternehmen. Insbesondere dies könne nicht gehört werden. Gerade von der LGBTI-Vereinigung wäre zu erwarten gewesen, dass diese für ihn eintrete und ihm bei der Durchsetzung seiner Rechte und beim Einleiten weiterer Schritte gegen seine ihn bedrohende Familie behilflich sei. Auch bezüglich der Bedrohungen durch seinen Bruder und seine Onkel väterlicherseits habe er sich folglich an die Behörden wenden können, auch und besonders nach seinem Weggang nach Istanbul. Es lägen keine Hinweise vor, dass die Behörden dort diesbezüglich untätig geblieben wären. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland Zugang zur dortigen Schutzinfrastruktur habe. Es könne vernünftigerweise von ihm verlangt werden, dass er weitere Schritte bei diesen Stellen unternehme, um dort um Schutz vor den ihn bedrohenden Personen zu ersuchen.
Mit den Bedrohungen durch seine Familie - so das SEM weiter - mache der Beschwerdeführer zudem Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes habe entziehen können und nach wie vor könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Bei seinem festen Freund G._______ in Istanbul und weiteren im Verlauf der Anhörung erwähnten Freunden in Istanbul sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalterna-tive gegeben. Er habe zudem angegeben, bereits im Jahr 2013 fünf Monate in Antalya sowie von 2014-2015 und von 2015-2019 in Istanbul eigenständig gelebt und gearbeitet zu haben. Aus all diesen Gründen seien die geltend gemachten und inskünftig befürchteten Nachteile weder für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch für die Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges erheblich.
Generell scheine jedoch hinsichtlich dieser Vorbringen ein ausdrücklicher Vorbehalt bezüglich deren Glaubhaftigkeit angebracht. So erscheine es höchst unplausibel, dass seine Familie bis vor wenigen Monaten nichts von seiner sexuellen Orientierung gewusst oder sein Anderssein bemerkt haben soll, dies insbesondere als er bereits seit seiner Kindheit Probleme deshalb gehabt haben wolle und er deswegen gemäss den eingereichten Unterlagen auch vom Militärdienst befreit worden sei. Im als Beweismittel eingereichten Bericht des Gesundheitsausschusses vom (...) stehe denn auch, dass sein Umfeld sein Verhalten bemerkt habe und er deswegen in der Gesellschaft Schwierigkeiten erlebt habe. Dies lasse sich nicht mit den von ihm gemachten Aussagen zu seinen Problemen während seiner Schulzeit und die letzten Monate vor seiner Ausreise mit seiner Familie vereinbaren. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass seine Familie, nachdem er zuvor jahrelang eigenständig und weit von seiner Familie entfernt im Westen der Türkei habe leben können, sich nun plötzlich als sehr traditionell erweise und ihn unter Druck gesetzt haben sollte, zurückzukehren, er dieser Aufforderung einfach so Folge geleistet haben sollte und er dann auch noch eingesperrt worden sein sollte. Seine Aussagen dazu seien denn auch widersprüchlich: So habe er einerseits angegeben, immer eingesperrt gewesen zu sein. Demgegenüber habe er aber erklärt, es sei ihm in dieser Zeit möglich gewesen, drei Mal zum Polizeiposten zu gehen. Ebenso wenig plausibel erscheine der von ihm geschilderte Versuch, ihn zu töten und seine Flucht, nachdem ein Passant an diesem abgelegenen Ort gerade in dem Moment an die Autoscheibe geklopft haben sollte. Auch seine weiteren Angaben, dass sein Bruder ihn mitten in der Grossstadt Istanbul habe finden können, er ihm dort auch noch habe entkommen können, jedoch nicht in E._______ bei seinem Freund, wo er auch noch Kontakt zu seiner Schwester gehabt haben wolle, seien überhaupt nicht nachvollziehbar.
Seine Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Die von ihm eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung ebenfalls nichts ändern können. Die Drohnachrichten von seinem Bruder würden seine Probleme belegen und hätten ihm als Grundlage für das Erstatten einer Anzeige gegen ihn dienen können. Hervorzuheben sei, dass sein Bruder davon spreche, ihn überall, auch im Ausland finden zu können. Ausserdem zeige die Bestätigung der militärischen Wehrpflichtbefreiung aufgrund seiner sexuellen Orientierung, dass die türkischen Behörden, in diesem Fall die Militärbehörden, Homosexuellen gegenüber nicht grundsätzlich ablehnend oder negativ eingestellt seien, wie er dies dargestellt habe, sondern diese ihm vorliegend mit einem nicht unbedeutenden Mass an Sensibilität und im Hinblick auf ihm daraus entstehende Probleme sehr vorausschauend begegnet seien.
4.2.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt und macht im Wesentlichen geltend, er habe an der Anhörung versucht, seine Vorbringen so genau wie möglich zu beschreiben, doch dieser Vorfall und das Abwenden seiner eigenen Familie von ihm, belaste ihn bis heute. Es sei deswegen sehr schwierig für ihn über diese Angelegenheit bis ins kleinste Detail vor fremden Personen zu sprechen. Er habe aber an der Anhörung immer die Wahrheit gesagt. Mit seiner Beschwerde wolle er noch ein Beweismittel (Screenshot Whatsapp Nachrichten) einreichen, mit welchem er die Drohung seitens seiner Familie beweisen möchte. Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, da ihm die Polizei willentlich nie geholfen habe und seine eigene Familie ihn mit dem Tod bedrohe. Er bitte um Hilfe.
4.3
4.3.1 Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist - sein diesbezügliches Subeventualbegehren bleibt gänzlich unbegründet -, lässt sich nicht ableiten, dieses habe seine Abklärungspflicht respektive die Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung verletzt. Ob seine Würdigung des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts zutrifft oder nicht, betrifft allein die Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids. Es besteht demnach kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen unvollständiger oder falscher Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3.2 In der Zwischenverfügung vom 26. November 2024 wurde festgehalten, dass die materiellen Einwände in der Beschwerde nicht geeignet seien, um hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. So hat das SEM insbesondere zu Recht festgehalten, dass es bei seinem Vorbringen die Schule betreffend an der notwendigen Aktualität und Intensität mangle, die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der türkischen Behörden grundsätzlich gegeben sei und sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können und nach wie vor könne, sodass er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Insgesamt würden seine Vorbringen deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. An dieser Beurteilung ändert auch die (erneute) Einreichung eines Screenshots von elektronischen Textnachrichten nichts, zumal diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen des SEM hinsichtlich der Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu verwiesen ist. Was die die eingereichte Stellungnahme von Queeramnesty vom 8. Dezember 2024 und die Dokumentationen zur Situation von Angehörigen der LGBTI-Gemeinschaft in der Türkei betrifft, ist ergänzend anzufügen, dass die Rechtsprechung auch in Anbetracht des homophoben politischen und gesellschaftlichen Klimas in der Türkei nicht davon ausgeht, Homosexuelle seien dort generell mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen beziehungsweise Massnahmen konfrontiert, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, aufgrund dessen ein menschenwürdiges Leben schlicht unmöglich ist (vgl. etwa die Urteil des BVGer D-5566/2024 vom 1. November 2024 S. 9, E-1788/2024 vom 10. Mai 2024 E. 7, D-608/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.2, E-4312/2023 vom 4. September 2023 E. 5.3.2), was durch die Biographie des Beschwerdeführers, der im Jahr 2013 fünf Monate in Antalya sowie von 2014-2015 und von 2015-2019 in Istanbul eigenständig gelebt und in verschiedenen Branchen gearbeitet hat, bestätigt wird.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).
5.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). So hat das SEM auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme zutreffend mitberücksichtigt und gewürdigt. Weshalb die den Vollzug der Wegweisung betreffenden Erwägungen des SEM nicht zutreffen sollen, wird in der Beschwerde im Übrigen nicht ansatzweise dargelegt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 9. Dezember 2024 in derselben Höhe eingezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
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