Entscheiddatum: 20.11.2024Publikationsdatum: 28.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7127/2024
Urteil vom 20. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 6. November 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. November 2003 erstmals um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass dieses Gesuch vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 15. April 2004 abgelehnt wurde, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug, und dass die damals zuständige Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. Juni 2004 auf eine gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 22. November 2018 erneut ein Asylgesuch einreichte, das SEM auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung nach B._______, und dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2024 zum dritten Mal ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte und dabei auch erstmals unter der rubrizierten Identität auftrat (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass vom SEM in der Folge aufgrund eines Eurodac-Abgleichs festgestellt wurde, dass er nach seinem letzten Gesuch in der Schweiz in C._______ (am 25. Januar 2019), D._______ (am 24. Juni 2019), E._______ (am 24. Juli 2019) und dann zweimal in F._______ (am 16. Dezember 2019 und 26. Oktober 2021) Asylanträge gestellt hatte,
dass das Verfahren im Bundesasylzentrum (BAZ) G._______ geführt wurde, wo der Beschwerdeführer nach der Personalienaufnahme vom 17. Oktober 2024 die zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte und er am 28. Oktober 2024 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er in diesem Rahmen vorbrachte, er sei 2021 in die Heimat zurückgekehrt, dann der Arbeit wegen für einige Zeit nach H._______ gegangen, bis er im Herbst 2022 endgültig nach I._______ zu seiner Ehefrau und seinen (...) noch minderjährigen Kindern zurückgekehrt sei,
dass sie in I._______ eine eigene Wohnung besitzen würden, die auf den Namen seiner Ehefrau laute, seine Ehefrau als (...) tätig sei und er als (...) gearbeitet habe,
dass der Beschwerdeführer auch davon berichtete, dass er seit seiner Zeit in H._______ methadonabhängig sei, er aufgrund der Abhängigkeit seit seiner Rückkehr nach I._______ in einem Methadon-Programm gewesen sei und er auch jetzt im BAZ G._______ an einem solchen Programm teilnehme,
dass er zur Begründung seines Gesuches vorbrachte, er habe seine Heimat im September 2024 aus Furcht vor einem Polizisten namens J._______ verlassen respektive aus Furcht davor, dass ihm dieser ernsthafte Probleme bereiten werde,
dass er nämlich am (...) September 2024 von dem ihm bis dahin unbekannten J._______ auf den Polizeiposten einbestellt worden sei, wo dieser von ihm verlangt habe, ihm zukünftig von Drogenkonsumenten zu berichten, damit die Polizei mehr Verhaftungen vornehmen könne,
dass er das nicht habe tun wollen, worauf ihm der Polizist mit einer Verhaftung und Verwicklung in ein Strafverfahren aus einem fingierten Grund gedroht habe, zumal er ihm auch Drogen unterschieben könne, sollte er nicht kooperieren,
dass ihm das Angst gemacht habe und er sich vor diesem Hintergrund nach einer zweiten Kontaktaufnahme von J._______ entschlossen habe, prophylaktisch auszureisen, da er hoffe, dass ihn der Polizist vergessen werde, wenn er einige Zeit abwesend sei,
dass der Beschwerdeführer dabei auf Nachfrage des SEM angab, er habe sich vor der Ausreise weder an einen Anwalt noch an eine Behörde gewandt, zumal er auch gar nicht wisse, wie ihm ein Anwalt in seiner Situation überhaupt sollte helfen können,
dass das SEM am 4. November 2024 den Entscheidentwurf zustellte und der Beschwerdeführer am nächsten Tag durch seinen Rechtsvertreter mitteilen liess, er habe dem Entwurf derzeit nichts beizufügen,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. November 2024 (eröffnet am gleichen Tag) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen ablehnte (nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG [SR 142.31]) und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 6. November 2024 ihr Mandat für beendet erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen den Asyl- und Wegweisungsentscheid am 12. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, und dass er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung ersucht, mithin ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu erlassen sei,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird,
dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 13. November 2024 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, von ihm jedoch kein konkreter Rückweisungsgrund ersichtlich gemacht wird und sich ein solcher auch nicht aus den Akten ergibt, zumal auch kein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen erkennbar ist,
dass damit eine Rückweisung ausser Betracht fällt, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, das Asylgesuch sei zunächst deshalb abzulehnen, weil der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen über ihm angebliche, vonseiten eines Polizisten drohende Nachteile keinen Sachverhalt ersichtlich gemacht habe, der flüchtlingsrechtlich relevant wäre, zumal die vorgebrachten Behelligungen kein Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG erkennen liessen,
dass sein Gesuch im Weiteren aber auch deshalb abzulehnen sei, da sein Heimatstaat Georgien ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst a AsylG sei und auch in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fallkonstellation - angebliche persönliche Betroffenheit von Amtsmissbrauch eines Beamten - der Regelvermutung folgend von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit des georgischen Staates ausgegangen werden dürfe,
dass diese Schlüsse vom Gericht als zutreffend zu bestätigen sind, zumal auch in der Beschwerde nichts eingebracht wird, was geeignet wäre, diese zu erschüttern,
dass der Beschwerdeführer zwar nicht nur seine bereits bekannten Sachverhaltsangaben bekräftigt, sondern unter Verweis auf zwei Länderberichte auch geltend macht, die Situation in seiner Heimat stelle sich doch deutlich prekärer dar, als vom SEM dargestellt, namentlich wegen der verbreiteten Polizeiwillkür,
dass das Vorbringen allerdings nicht überzeugen kann, da sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise auch nicht im Ansatz darum bemüht hat, sich des vorgebrachten, angeblich mit Drohungen verbundenen Drucks vonseiten eines Polizisten auf ordentlichem Weg zu erwehren,
dass ihm mit dem SEM entgegenzuhalten ist, er hätte sich des vorgebrachten Drucks wohl durchaus mit der Hilfe eines Anwalts erwehren können, und er könne das auch in Zukunft noch tun, da der vorgebrachte Druck seinen Schilderungen gemäss auch nur von einem einzelnen Beamten einer lokalen Polizeistation ausgegangen ist,
dass schliesslich - wie vom SEM zu Recht erkannt - auch nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG angegangen worden wäre, wie auch nichts dafür spricht, es könnte ihm aus einem dieser Gründe ein von den heimatlichen Behörden benötigter Schutz verweigert werden,
dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungssituation von flüchtlingsrechtlicher Relevanz erkennbar sind,
dass das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit im Folgenden zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer aus I._______ stammt, dort weiterhin seine als (...) erwerbstätige Ehefrau und seine Kinder leben, seine Familie dort eine eigene Wohnung besitzt und der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise erwerbstätig war,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden darf, es sei ihm eine Reintegration in der Heimat möglich,
dass gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch nicht der in der Beschwerde angerufene Umstand spricht, dass der Beschwerdeführer an einer Methadon-Abhängigkeit leidet, da er in seiner Heimat wegen dieser Erkrankung schon lange behandelt wird - seinen Angaben gemäss durch die Teilnahme an einem Methadon-Programm, welches vergleichbar mit dem Programm im BAZ G._______ sei - und davon ausgegangen werden darf, er werde seine Behandlung nach der Rückkehr in die Heimat im gewohnten Rahmen fortsetzen können,
dass er zudem das SEM um Ausrichtung medizinischer Rückkehrhilfe ersuchen kann (vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG sowie Art. 75 der Asylverordnung 2 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]), sollte ein konkreter Bedarf bestehen, da damit eine ununterbrochene Fortsetzung der laufenden Behandlung gesichert werden kann,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,
dass nach diesen Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens, die auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer