Entscheiddatum: 23.12.2013Publikationsdatum: 06.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-7124/2013law/bah
Urteil vom 23. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2013 / N (...).
A.
A.a Eigenen Angaben gemäss verliessen die Beschwerdeführenden den Kosovo zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern am 18. November 2013; sie gelangten am 20. November 2013 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und der Anhörung zu den Asylgründen vom selben Tag machten sie im Wesentlichen geltend, sie gehörten der Ethnie der Gorani an. Der Beschwerdeführer sei in E._______ (Kosovo) und die Beschwerdeführerin in F._______ (Bosnien und Herzegowina) geboren worden und sie sei im Alter von fünf Jahren nach E._______ gezogen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1999 in einer serbischen Kaserne Waffen bewachen müssen. Nachdem sich die serbische Armee zurückgezogen habe, sei er nach G._______ gezogen; auch die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 2006 dort gelebt. Sie hätten am 15. November 2007 geheiratet und anschliessend im Haus des Vaters der Beschwerdeführerin gelebt. Im Oktober 2013 seien sie zusammen nach E._______ gegangen, wo sich ein Haus der Familie des Beschwerdeführers befinde. Im Briefkasten dieses Hauses habe der Beschwerdeführer ein Schreiben der UCK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës; deutsch: Befreiungsarmee des Kosovo) gefunden, in dem gestanden habe, er müsse den Kosovo verlassen. Die Beschwerdeführenden brachten zudem vor, dass die Lage im Kosovo für die Gorani schlecht sei und dass die Beschwerdeführerin seit sie Kenntnis vom Inhalt des Drohbriefs habe, Beruhigungsmittel einnehme.
A.c Am 10. Dezember 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu von den Aussagen seiner Ehefrau abweichenden Angaben.
B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Dezember 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete an, sie müssten die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt würden. Der Kanton H._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell seien sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 20. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
E. Am 23. Dezember 2013 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) wurden dem Gericht mit einer Postsendung aus Kosovo (Stempelung vom 19. Dezember 2013) kommentarlos fremdsprachig verfasste Laborberichte zugesandt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist indessen auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1
5.1.1 Das BFM führt in Verfügung aus, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er während des Krieges in einer serbischen Kaserne Waffen bewacht habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, den Namen seines Vorgesetzten zu nennen, anzugeben, welche Anweisungen er erhalten habe oder wie viele Soldaten und Zivilisten die Kaserne bewacht hätten. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er als Zivilist für die Bewachung von Waffen eingesetzt worden sei, zumal er kein Gewehr erhalten habe und von einem Soldaten beobachtet worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er von der UCK erst 14 Jahre später einen Drohbrief erhalten haben sollte. Seine Angaben zum Gespräch, das er nach Erhalt desselben mit seiner Frau geführt habe und zu seinen Gedanken dazu seien als oberflächlich und substanzlos zu bezeichnen. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht stand. Zudem seien sie als Übergriffe Dritter zu bezeichnen, denen keine asylrechtliche Relevanz zukäme. Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, die Situation im Kosovo sei für die Gorani schwierig, sei festzuhalten, dass dabei nicht eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht werde. Die betreffenden Nachteile seien auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen im Kosovo zurückzuführen. Hinsichtlich der Angabe, der Beschwerdeführer habe sich in E._______ gefürchtet, mache er keine konkrete Bedrohung geltend, weshalb nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung zu schliessen sei. Seine unplausiblen Aussagen dazu liessen das Vorbringen als unglaubhaft erscheinen. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht.
5.1.2 Hinsichtlich der Sicherheitslage im Kosovo sei festzuhalten, dass eine Gefährdung der Gorani allein aufgrund ihrer Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden könne. Die Bewegungsfreiheit und der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen seien in aller Regel gewährleistet. Die Gorani lebten in erster Linie im Bezirk, in dem auch die Beschwerdeführenden viele Jahre gelebt hätten. Die Beschwerdeführenden hätten beide acht Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nur 100 Euro monatlich verdient zu haben, es könne aber nicht geglaubt werden, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und den Geschwistern gehabt habe, da er dazu unglaubhafte Angaben gemacht habe. Er besitze in der Gemeinde E._______ ein Haus und weitere Verwandte lebten in der Umgebung. Ein Onkel der Beschwerdeführerin lebe ebenfalls im Kosovo. Die Beschwerdeführenden hätten somit ein familiäres Beziehungsnetz, das sie bei Bedarf unterstützen könne. Dass die beiden Kinder nur Serbisch sprächen, stehe der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht entgegen, da sie bei der Einschulung im Kosovo die albanische Sprache lernen könnten. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auch die serbische Staatsangehörigkeit und zuvor legal in Serbien gelebt hätten. Sollte die Beschwerdeführerin weiterhin Beruhigungsmittel einnehmen müssen, sei festzuhalten, dass solche in Serbien und im Kosovo bezogen werden könnten. Die beiden Kinder seien in Belgrad geboren worden und auch der Führerschein des Beschwerdeführers sei dort ausgestellt worden. Die Erklärung, die Beschwerdeführerin sei wegen der besseren medizinischen Versorgung zur Geburt nach Belgrad gebracht worden, da sie an Blutarmut leide, könne aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen und substanzlosen Aussagen nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführenden hätten miteinander unvereinbare Angaben zum Krankentransport gemacht. Zudem habe der Beschwerdeführer im Widerspruch zu den Angaben seiner Frau gesagt, diese sei alleine nach Belgrad gegangen. Das dürftige Wissen der Beschwerdeführenden über G._______ deute darauf hin, dass sie nicht dort gelebt hätten. Sie hätten auch keine rechtsgenüglichen kosovarischen Identitätspapiere abgegeben. Es könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin seit August 2010 - dem Ablaufdatum ihrer UNMIK-Identitätskarte - ohne gültiges Identitätsdokument im Kosovo gelebt habe. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, überzeugend zu erklären, weshalb sie ihren Ausweis nicht habe verlängern lassen. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend dargelegt, weshalb er keinen serbischen Pass beantragt habe. Seine Erläuterung, er hätte sich deswegen in I._______ eintragen lassen müssen und habe ohne Dokumente nicht dorthin gehen dürfen, vermöge nicht zu überzeugen, da er am 15. November 2007 nachweislich in I._______ geheiratet habe. Die Beschwerdeführenden hätten auch widersprüchliche Angaben zur Art und Weise, wie sie auf ihrer Reise mit den Fahrern des Kleinbusses kommuniziert hätten, gemacht. Ausserdem sei zu bezweifeln, dass sie auf der über mehrere Landesgrenzen und die EU-Aussengrenze führenden Reise nie persönlich kontrolliert worden seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie dank der serbischen Staatsangehörigkeit visumsbefreit in die Schweiz hätten reisen können. Folglich könnten sie sich auch in Serbien niederlassen. Der Bundesrat habe sowohl Kosovo als auch Serbien als verfolgungssichere Staaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. AsylG bezeichnet.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Schilderungen der Beschwerdeführenden seien detailliert und ausführlich. Hinzu käme, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits früher mit der UCK Probleme gehabt habe. Vor diesem Hintergrund erscheine ein Jahre später erhaltener Drohbrief plausibel. Ein Vollzug der Wegweisung in den Kosovo sei für Gorani unzumutbar. Sie würden in den kommenden Tagen Ultraschall-Bilder nachreichen, die während der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin im Krankenhaus gemacht worden seien. Daraus werde hervorgehen, dass sie aus G._______ stammten. Sie hätten sich schwer verschuldet, um ihre Ausreise zu finanzieren und hätten im Kosovo keine Lebensgrundlage mehr.
6.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb es an den von den Beschwerdeführenden dargelegten Lebensumständen überwiegende Zweifel hegt. Angesichts der vorinstanzlichen Erwägungen, denen die Beschwerdeführenden nichts Substanziiertes und Konkretes entgegenhalten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie neben der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit und serbische Reisepapiere besitzen und vor ihrer Reise in die Schweiz in Serbien gelebt haben. Da sie zur Stadt G._______ nur wenige Angaben machen konnten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie dort mehrere Jahre gelebt und gearbeitet haben. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die angekündigten Ultraschall-Bilder, die in G._______ aufgenommen worden seien, zu warten, da mit diesen - ebenso wie mit den dem Gericht zugestellten Laborberichten - nicht belegt werden kann, dass sie dort jahrelang gelebt haben.
6.2 Das BFM hat ferner zu Recht befunden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Rekrutierung durch die serbische Armee zu Bewachungszwecken glaubhaft zu machen. Einerseits konnte er dazu keine konkreten und überzeugenden Angaben machen, anderseits hätte der Einsatz von unbewaffneten Zivilisten zum Schutz von Waffenarsenalen kaum Sinn gemacht. Dies umso weniger, als er geltend machte, er sei bei seiner Aufgabe von einem Soldaten beobachtet worden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die UCK, die im Jahr 1999 aufgelöst wurde, dem Beschwerdeführer, der sich nur ein- bis zweimal jährlich nach E._______ begeben habe, im August 2013 einen Drohbrief in den Briefkasten des unbewohnten Hauses gelegt haben soll. Das beim BFM eingereichte Schreiben (vgl. act. A5/1) vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern, da es von irgendjemandem verfasst worden sein kann.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass die Angehörigen der ethnischen Minderheiten - darunter auch die Gorani - in Kosovo grundsätzlich adäquaten Schutz erhalten, sollten sie solchen im konkreten Einzelfall benötigen (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2011/50 E. 4.7 [mit Hinweisen auf die bisherige Praxis]). Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Verbesserung der Lage hat schliesslich der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt. Auch im Falle der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, sie könnten bei Bedarf durchaus auf behördlichen Schutz zählen. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zu einer abweichenden Einschätzung, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie vom BFM ausführlich dargelegt und vorstehend bestätigt - einer näheren Prüfung nicht standhalten.
6.4 Nach dem Gesagten besteht aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden hätten in der Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Nachstellungen erlitten oder seien von solchen bedroht gewesen. Sie können demnach keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Das BFM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien oder Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien oder Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien und Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Weder die allgemeine Lage in Serbien noch diejenige in Kosovo lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr schliessen.
8.4.2 Einer Rückkehr nach Serbien stehen keine in der Person der Beschwerdeführenden liegenden Gründe entgegen. Wie das BFM zutreffend anführte, kann diesbezüglich keine einlässliche Prüfung vorgenommen werden, da sie dazu keine Angaben gemacht haben. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass in Serbien Verwandte leben, die sich in einer Anfangsphase unterstützen können.
8.4.3 Hinsichtlich einer Rückkehr nach E._______, wo die Beschwerdeführenden lange Jahre gelebt haben, ist festzuhalten, dass sie in der Gemeinde und deren Umgebung über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, dass ihnen nach einer Rückkehr behilflich sein kann. Sie verfügen über ein älteres Haus, das möglicherweise renoviert werden muss, und somit über eine Wohngelegenheit. Da sie beide die Grundschule abgeschlossen haben und der Beschwerdeführer über Berufserfahrung verfügt, darf davon ausgegangen werden, dass sie den Lebensunterhalt der Familie bestreiten können. Dass die Kinder der albanischen Sprache nicht mächtig sind, lässt den Vollzug nicht als unzumutbar erscheinen, da es ihnen möglich sein wird, diese Sprache in verhältnismässig kurzer Zeit zu erlernen.
8.4.4 Einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien oder in den Kosovo stehen auch keine medizinischen Gründe entgegen. Wie das BFM ausgeführt hat, sind Beruhigungsmittel in beiden Staaten erhältlich. Die Beschwerdeführerin räumte selbst ein, sie habe bereits in der Heimat Medikamente einnehmen müssen, da sie an Depressionen leide (act. A11/11 S. 8).
8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit in Anbetracht der gesamten Umstände sowohl nach Serbien als auch in den Kosovo nicht als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
Durch den direkten Entscheid in der Hauptsache, ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Ebenso ist der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich - vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, infolge des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden. Den Akten kann auch nicht entnommen werden, dass das BFM mit den Behörden Kosovos oder Serbiens Kontakt aufgenommen oder diesen Daten der Beschwerdeführenden weitergeleitet hätte.
11.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren aussichtslos waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
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