Entscheiddatum: 19.12.2024Publikationsdatum: 30.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7122/2024 law/blp
Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...) SG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 wurde er infolge des erheblichen Anstieges der Asylgesuche in der Schweiz vorzeitig aus dem BAZ entlassen und dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 27. September 2023 wurde er vom SEM in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Alsdann verfügte das SEM am 28. September 2023, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt.
B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 (eröffnet am 14. Oktober 2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 25. November 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 6. Dezember 2024 zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könnte die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Mit Eingabe vom 12. November 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 13. November 2024 den Eingang der Beschwerde.
E. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte ihn auf, bis zum 5. Dezember 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Sodann hielt er fest, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter beziehungsweise nicht wesentlich veränderter Sachlage ein allfälliges weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten werde. Weiter hielt er fest, falls der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, werde die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet. Den Beschwerdeführer wies er schliesslich darauf hin, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne.
F. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 4. Dezember 2024.
1.1 In der Zwischenverfügung vom 20. November 2024 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig, der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
4.1 Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Anhörung zu seinen Asylgründen vom 27. September 2023 zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubensbekenntnisses. Er sei in der Stadt D._______ geboren. Sein Vater sei als Gefängnisleiter tätig gewesen. Bevor er geboren worden sei, sei sein Vater in E._______, dann in F._______ und schliesslich in G._______ tätig gewesen. Mittlerweile sei er im Ruhestand. Als er (der Beschwerdeführer) im Alter von neun Jahren Schüsse, die von Militärs abgegeben worden seien, gehört habe, sei er erschrocken und vom Balkon heruntergefallen und habe sich verletzt. Seither seien seine Augen empfindlich und würden schnell einmal tränen, wenn er seinen Blick mehr als zwei Minuten lang auf etwas fokussiere. In seiner Heimatstadt habe er das Gymnasium abgeschlossen und anschliessend die Aufnahmeprüfungen an drei verschiedenen Universitäten bestanden, wobei zwei davon sich in H._______ befunden hätten. Da er jedoch in der Nähe seiner Mutter habe bleiben wollen, habe er in D._______ (...) studiert. Er sei immer noch als aktiver Student eingeschrieben. Er habe bewusst nach der vierten Klasse die Schule verlängert, weil so der Militärdienst habe aufgeschoben werden können. Seine Eltern und seine Geschwister würden in der Stadt D._______ leben und es gehe ihnen gut.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, dass er weder Militärdienst habe leisten noch Benachteiligungen wegen der Nichtleistung des Militärdienstes habe in Kauf nehmen wollen. Auch störe es ihn, ständig von der Polizei oder vom Militär angehalten und kontrolliert zu werden und Geldstrafen wegen Nichtleistens des Militärdienstes erhalten zu haben. Er habe allerdings noch nie eine solche Geldstrafe bezahlt, zumal er der Ansicht sei, dass er dem Militär nichts schulde. Auch habe dies keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt, zumal es so sei, dass bei den Kampagnen für die jeweils neuesten Wahlen ständig alle Strafen gelöscht worden seien. Da er von seinem Bruder erfahren habe, dass er sich bis zum (...) beim Militär hätte melden müssen, habe er das Land vorher verlassen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, dass man einen Bericht über ihn verfasse und dass er nicht wisse, was er machen müsste, falls er dann mit 200 Personen in einem Schlafsaal sein müsste.
Der Beschwerdeführer reichte einen Studentenausweis der vierten Klasse, eine offizielle Adressenbestätigung, zwei Exemplare des Zivilregisterauszuges, sechs Seiten mit vom Verteidigungsministerium verhängten Geldstrafen wegen seiner Nichterscheinung zum Militärdienst, einen Bericht der Provinz-Polizeidirektion betreffend die Verweigerung des Militärdienstes vom (...) und einen Bescheid der Universität I._______ über seinen Antrag zur Zulassung zu einem Bachelor-Studium in (...), jeweils in Kopie, ein.
4.2
4.2.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, dass es sich beim Militärdienst, den er nicht leisten wolle, um eine staatsbürgerliche Pflicht handle, zu welcher der türkische Staat berechtigt sei, deren Erfüllung von ihm zu fordern. Was die Kontrollen und die ihm auferlegten Geldstrafen anbelange, so sei festzustellen, dass es bei diesen ausserdem an der Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG fehle, zumal nicht die Rede davon sein könne, dass diese ihm im Heimatland ein menschenunwürdiges Leben verunmöglicht hätten, dies umso mehr, als er selbst angegeben habe, bislang keine der zahlreichen ihm auferlegten Geldstrafen bezahlt zu haben und er auch davon profitiert habe, dass solche regelmässig nach politischen Wahlen erlassen worden seien. Seine Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
4.2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 1996 oder 1997 einen Schuss gehört und sei beim Versuch, sich in die entgegengesetzte Richtung zu retten, vom Balkon gefallen. Diese Erfahrung und die Konflikte in D._______, seiner Heimatstadt, hätten dazu geführt, dass er eine tiefe Angst vor dem Militär entwickelt habe. Aus humanitären Gründen und aufgrund seiner tiefen persönlichen Überzeugungen habe er niemals zum Militär gewollt. Daher sei er zu einem Wehrdienstverweigerer geworden, und er habe offiziell sein Recht auf Gewissensfreiheit nicht in Anspruch genommen, da dies die Situation in der Türkei für ihn noch schwieriger gemacht hätte und er keine Möglichkeit gehabt hätte, hierher zu kommen, weil gegen ihn eine Ausreisesperre hätte verhängt werden können. Als Beilage sende er ein Dokument, das belege, dass er wegen der Verweigerung gesucht werde. Zu seinem Gesundheitszustand erklärt er weiter, er habe (...) Nähte im Kopf. Dies beeinträchtige seine seelische und seine körperliche Gesundheit erheblich. Er könne dies belegen und möchte darauf hinweisen, dass er, wenn gewünscht, in jedem Krankenhaus in der Schweiz untersucht werden könne. Der Sturz habe zu einer Traumatisierung geführt, was sich in Zittern und Bewegungen seiner Augen bemerkbar mache. Aufgrund dieser Narben aus seiner Kindheit habe er Mobbing und Misshandlungen von Gleichaltrigen erlebt. Das seien zusätzliche Gründe, warum er den Militärdienst ablehne. Sein Gesundheitszustand würde auch durch das Fehlen einer Krankenversicherung beeinflusst, was bedeute, dass er keinen Zugang zu den grundlegenden Gesundheitsdiensten habe, die jedem Staatsbürger zustehen würden. Er müsse die Auswirkungen von psychischen und physischen Belastungen auf seine eigene Art und Weise bewältigen. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass er in den letzten zwei Jahren, trotz seines Aufenthalts in der Schweiz und der Verfügbarkeit öffentlicher Gesundheitsdienste, keinen Arzt aufgesucht habe. Er habe nicht einmal zum einfachsten Arzt gehen können, um seine Brille zu wechseln. Er hoffe, das Gericht verstehe, in welcher psychologischen Krise er sich befinde. Weiter wird auf die aktuellen Entwicklungen zum Militärdienst und Gewissensfreiheit in der Türkei hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass die Türkei die Artikel der EMRK verletze, die das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit betreffe. Dies umfasse die rechtlichen Verfahren gegen Wehrdienstverweigerer. Der UN-Menschenrechtsausschuss habe die Türkei aufgefordert, die Rechte von Wehrdienstverweigerern zu schützen und sicherzustellen, dass diese Personen das Recht hätten, ihre Überzeugungen auszudrücken. Amnesty International habe die türkische Regierung häufig wegen ihrer Behandlung von Wehrdienstverweigerern kritisiert und betont, dass diese Rechte gemäss internationalen Standards geschützt werden müssten. Seine Ausbildung, seine Gesundheit und seine Reisefreiheit seien eingeschränkt worden. Diese drei grundlegenden Bedürfnisse, die jeder Mensch haben sollte, könnten in einem Land, das solche Rechte nicht respektiere, nicht erfüllt werden. Er wolle betonen, dass die Türkei im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen im Jahr 2023 den 149. Platz von 162 Ländern einnehme. Das bedeute, dass eine Rückkehr in sein Land für ihn nichts als den Tod und harte Strafen mit sich bringen würde. Aus den genannten Gründen bitte er, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren oder ihn eventualiter vorläufig aufzunehmen.
Das SEM habe seines Erachtens den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt, indem es sich nicht korrekt mit der Verletzung der Menschenrechte von Wehrdienstverweigerern in der Türkei auseinandergesetzt habe. Ebenso habe es seinen mentalen und körperlichen Leidensdruck zu wenig berücksichtigt. Sollte ihm das Gericht keinen Schutz gewähren, so bitte er, das Verfahren zur neuen Beurteilung und ordentlichen Begründung an das SEM zurückzuweisen.
4.2.3 Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Sachverhaltswürdigung und den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, lässt sich nicht ableiten, dieses habe seine Abklärungspflicht respektive die Pflicht zur korrekten Sachverhaltsfeststellung verletzt. Ob seine Würdigung des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts zutrifft oder nicht, betrifft allein die Frage der materiellen Richtigkeit des Asylentscheids. Im Übrigen wird in der Beschwerde auch nicht konkret dargetan, welche Sachverhaltselemente unvollständig oder falsch abgeklärt worden sein sollen. Es besteht demnach kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen unvollständiger oder falscher Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2.4 In der Zwischenverfügung vom 20. November 2024 wurde festgehalten, dass die materiellen Einwände in der Beschwerde nicht geeignet seien, um hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu gelangen. So hat die Vorinstanz insbesondere zu Recht festgehalten, dass die Türkei von ihren Bürgern die Leistung von Militärdienst als staatsbürgerliche Pflicht einfordern dürfe und es sich bei den Kontrollen seiner Person und die ihm auferlegten Geldstrafen mangels der erforderlichen Intensität nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG handle. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, die sich im Wesentlichen in allgemeinen Ausführungen zur (menschenrechtlichen) Situation in der Türkei erschöpfen, ändern nichts daran. Der Beschwerdeführer macht damit keine hinreichend konkreten neuen Aspekte geltend, die dazu führen könnten, ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden zu attestieren.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).
5.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der Vollzug der Wegweisung sei wegen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers unzumutbar.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR aber auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
Auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).
Die behaupteten - aber nicht weiter belegten - gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers erweisen sich nicht als derart gravierend, dass er im Falle einer Überstellung nach Türkei mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Türkei über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht, und landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4, E-3829/2024 vom 7. November 2024 E. 8.3.2, E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3 und E-4603/2020 vom 23. September 2024 E. 8.6), weshalb der Beschwerdeführer gegebenenfalls auf die medizinische Infrastruktur in seinem Heimatland zurückgreifen kann. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 4. Dezember 2024 in derselben Höhe eingezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
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