Entscheiddatum: 19.12.2013Publikationsdatum: 06.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-7086/2013/wif
Urteil vom 19. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...),Kroatien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2013 / (...).
A. Die Eltern der Beschwerdeführerin suchten in der Schweiz zusammen mit ihrem Sohn erstmals am 4. Februar 1992 um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. März 1992 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Familie. Gestützt auf einen Bundesratsbeschluss wurde indes die vorläufige Aufnahme angeordnet. Am 9. August 1995 kam die Beschwerdeführerin zur Welt. Nach Beendigung der gestützt auf den Bundesratsbeschluss angeordneten kollektiven vorläufigen Aufnahme stellte die Familie am 30. November 1998 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2000 abgelehnt, zugleich wurde die Wegweisung verfügt. Im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" wurde die Familie vorläufig aufgenommen. Die Beschwerdeführerin verliess die Schweiz zusammen mit ihrer Familie am 22. März 2007 und reiste nach Kroatien.
B.
B.a Eigenen Angaben gemäss verliess die Beschwerdeführerin Kroatien zusammen mit ihrer Mutter am 2. Oktober 2013; sie gelangte am 3. Oktober 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. November 2013 machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe nach ihrer Ankunft in Kroatien wegen ihres Nachnamens Probleme gehabt, da ein Kriegsverbrecher gleich wie sie heisse. Dieser Mann sei mit ihrem Vater - einem ethnischen Serben - verwandt. Auch ihre Mutter habe immer wieder mit Nachbarn Schwierigkeiten gehabt. Schliesslich sei ihnen die Wohnung gekündigt worden und man habe sie in einem Kinderheim untergebracht. Dort sei sie von Mädchen verletzt und behelligt worden. Einmal sei zwar die Polizei avisiert worden, gegen die fehlbaren Mädchen seien aber keine Sanktionen verhängt worden. Zu ihrem Vater, der sich von ihrer Mutter habe scheiden lassen, und zu ihrem Bruder habe sie während Jahren keinen Kontakt gehabt. Sie habe aufgrund ihres Namens auch in der Schule Probleme gehabt; einmal habe sie ein Mitschüler mit einem Zirkel in den Arm gestochen. Als sie volljährig geworden sei, habe sie das Kinderheim verlassen müssen. Da ihre Mutter obdachlos gewesen sei, sei auch sie es gewesen. Sie habe weder eine Wohnung noch finanzielle Mittel gehabt und habe auch die Schule nicht mehr besuchen können.
C. Mit am 10. Dezember 2013 eröffneter Verfügung vom 5. Dezember 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Sie wurde aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, diese am Tag des Eintritts der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Das BFM verfügte zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen die Ausschaffungshaft und beauftragte den Kanton C._______ sowohl mit dem Vollzug der Haft als auch mit demjenigen der Wegweisung. Schliesslich ordnete das BFM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführerin an.
D. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 (Poststempel 16. Dezember 2013) an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte dieses sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2013 auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Der Eingabe lagen zwei CDs mit diversen Internetartikeln (deutsch- und fremdsprachig) über die allgemeine Lage in Kroatien und zwei Berichten aus euronews mit Reportagen über die Lage und Vorkommnisse in Vukovar bei.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m., Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin über den Mann, dessentwegen ihre Familie Schwierigkeiten gehabt habe, nichts gewusst habe. Da dieser für all ihre Probleme verantwortlich sei, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich über ihn informiert hätte. Ihr diesbezüglich passives Verhalten vermöge nicht zu überzeugen. Ihre Aussagen über das Kinderheim, in das sie gebracht worden sei, enthielten keinerlei spezielle Informationen, wie sie von jemandem, der das geltend Gemachte erlebt habe, erwartet werden dürften. Eine Heimeinweisung sei ein einschneidendes Erlebnis, weshalb spezifische, auch auf der Gefühlsebene liegende Aussagen hätten erwartet werden dürfen. Die ihr zugefügten Verletzungen, von denen die gezeigten Narben herrührten, hätten ihr auch auf andere als die geltend gemachte Art zugefügt werden können. Sie habe auch über die Situation ihrer Mutter nicht ausführlich Auskunft geben können. Sie habe erklärt, dass sie ihre Mutter nur einmal wöchentlich habe sehen dürfen. Dazu sei festzuhalten, dass sie bei der Heimplatzierung fast 15 Jahre alt gewesen wäre, weshalb sie bei wöchentlichen Treffen mit der Mutter sehr wohl entsprechende Informationen hätte erhalten können. Es wäre für sie sehr wichtig gewesen, zu wissen, wie es ihrer Mutter gehe, wovon sie lebe, was sie gerade mache und was ihre wichtigsten Probleme seien. Ihre Aussage, sie habe nur gewusst, dass die Mutter obdachlos sei, überzeuge nicht.
6.1 Das BFM hat an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin berechtigterweise Zweifel angebracht. So konnte sie kaum Konkretes zur Person sagen, die Ursache für die Probleme gewesen sei, die ihre Familie nach der Rückkehr nach Kroatien hatte. Sie wusste auch wenig über die Probleme, die ihre Mutter hatte, zu berichten, obwohl sie die ihr am nächsten stehende Person war und sie sich regelmässig mit ihr getroffen habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin war zudem nicht in der Lage, Belege für die ihr gegenüber gestellten behördlichen Forderungen und die Einweisung der Beschwerdeführerin in das Kinderheim beizubringen, obwohl sie solche hatte bzw. hätte haben müssen (vgl. N [...] act. B6/12 S. 8). In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges und Konkretes entgegengehalten, das zu einer anderen Sichtweise führen könnte.
6.2 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, ist festzuhalten, dass die von ihr geltend gemachten Übergriffe von anderen Mädchen, die sie im Kinderheim erlitten habe, nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gewertet werden könnten. Zudem wurde sie aus dem Kinderheim entlassen, weshalb sie nicht mit weiteren Drangsalierungen seitens der anderen Heimbewohnerinnen zu rechnen hatte. Was ihr Vorbringen anbelangt, sie habe keine Bleibe gehabt, weshalb sie die Schule nicht habe weiter besuchen können, ist - unbesehen der Zweifel die an der geltend gemachten Obdachlosigkeit der Mutter bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7084/2013 vom heutigen Tag) - davon auszugehen, dass sie sich an die zuständigen Sozialbehörden hätte wenden können, um eine Lösung zu finden, die es ihr ermöglicht hätte, die Schule abzuschliessen.
6.3 Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln kann nichts entnommen werden, das ihre Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten persönlich erlittenen Benachteiligungen stützen würde. Aufgrund der Beweismittel und weiteren öffentlich zugänglichen Quellen ist als erstellt zu erachten, dass die Lage der serbischen Minderheit in Kroatien von mannigfachen Schwierigkeiten begleitet ist. Trotz Verfassungsbestimmungen, die die Rechte der ethnischen Minderheiten schützen, und Aufrufen der kroatischen Regierung zu Toleranz und Versöhnung, bestehen zwischen den Volksgruppen der Kroaten und Serben teilweise auf die Ereignisse während des Bürgerkriegs zurückgehende Ressentiments. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass ihr Vater ein ethnischer Serbe ist, teilweise auf Vorbehalte und Abneigung stiess, kann nicht ausgeschlossen werden, hingegen ist aufgrund ihres Alters nicht davon auszugehen, dass sie von ethnischen Kroaten mit den während des Bürgerkriegs verübten Übergriffen konkret in Zusammenhang gebracht werden könnte.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Kroatien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen. Insgesamt erscheinen die von ihr geschilderten Benachteiligungen - soweit sie als glaubhaft zu erachten sind - als zu wenig intensiv um als Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG angesehen werden zu können. Das BFM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kroatien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kroatien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und der Intensität der Benachteiligungen, denen sie möglicherweise ausgesetzt war, nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kroatien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In Kroatien, einem Staat, der vom schweizerischen Bundesrat als "safe country" bezeichnet wurde und der seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der Europäischen Union ist, herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist demnach grundsätzlich ohne weiteres zumutbar.
8.4.2 Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise davon ausgegangen, dass der Vollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Heimatland ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und wird zusammen mit ihrer Mutter dorthin zurückkehren können. Es ist davon auszugehen, dass ihr ermöglicht wird die Schule abzuschliessen, was ihr bei der Aufnahme einer weiteren Ausbildung oder einer Arbeitstätigkeit vorteilhaft sein sollte. Es steht ihr offen, bei den heimatlichen Behörden einen Antrag auf Unterstützung zu stellen, sollte sie in der Anfangsphase finanzielle Hilfe benötigen.
8.5 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer kroatischen Identitätskarte. Zudem läge es an ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren, notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler
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