Entscheiddatum: 31.10.2024Publikationsdatum: 18.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7079/2023 law/bah
Urteil vom 31. Oktober 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, vertreten durch MLaw Lea Fritsche, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2023.
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine aserbaidschanische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess ihr Heimatland am 29. November 2019 zusammen mit ihrem volljährigen Sohn, C._______ (N [...]), und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie um Asyl nachsuchte. Am 5. Dezember 2019 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung.
A.b Am 6. Dezember 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt.
A.c Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2019 in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch.
Dabei erklärte sie, sie habe gesundheitliche Probleme. Ihre (...) funktioniere nicht richtig, sie habe Schwierigkeiten, (...). Sie leide unter starken Schmerzen in Rücken und Beinen. In der Schweiz habe sie ausserhalb ihrer Unterkunft noch keinen Arzt aufgesucht. Sie erhalte die Hilfe und Unterstützung, die sie benötigen würde, nicht. Auch eine Intervention ihrer Rechtsvertretung habe nicht geholfen. Sie habe bisher keine eindeutige Diagnose erhalten. Einige Ärzte in ihrer Heimat hätten gesagt, sie leide unter (...), andere hätten gemeint, es sei (...).
A.d Die Beschwerdeführerin reichte am 30. Dezember 2019 Kopien mehrerer Beweismittel ein (Invalidenbüchlein vom 22. Juli 2002, Invalidenausweis von 2006, Mitgliederausweis Frauenverein von 2004, ärztliche Berichte vom 2. Februar 2013 und 19. Februar 2014).
A.e Das SEM befragte die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2020 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung im Rahmen von Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Sie sagte, sie sei in D._______ geboren worden und habe ihr ganzes Leben in B._______ verbracht. Sie habe dort auf der Warteliste für eine Wohnung als Invalide gestanden. Ihr Sohn und sie hätten Anspruch auf eine Wohnung gehabt, hätten aber keine bekommen. Deshalb hätten sie eine Wohnung mieten und eine hohe Miete bezahlen müssen. Sie sei seit zwölf Jahren krank und ihr Sohn «passe auf sie auf». In Aserbaidschan könne man ihre Krankheit - sie habe die Diagnosen (...) und (...) erhalten - nicht heilen. Vor ihrer Heirat habe sie (...) gearbeitet. Nach der Heirat sei sie erkrankt, weshalb ihr Ex-Mann und sie sich hätten scheiden lassen. Er habe sich nicht um sie gekümmert. Sie habe eine sehr kleine Invalidenrente erhalten, die zum Leben nicht gereicht habe. Freunde und Verwandte hätten ihr immer wieder geholfen. Bezüglich des Erhalts einer Wohnung habe sie sich an die Frau des Präsidenten gewandt und sei angestanden, um von ihr empfangen zu werden. Da es dort keinen Lift gegeben habe, habe sie nicht zu ihr gelangen können, weshalb sie eine Verwandte zu ihr geschickt habe. In Aserbaidschan habe sie keine medizinische Hilfe erhalten. 2018 habe sie eine Ärztin aufgesucht, die ihr Medikamente und Spritzen verschrieben habe. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die ihr verschriebenen Medikamente zu bezahlen, weshalb sie nur einen Teil der Spritzen habe kaufen können. Damit die Krankenschwester eine Spritze mache, müsse man auch bezahlen. Sie habe ihre Heimat verlassen, weil ihr das Geld nicht ausgereicht und sie keine Wohnung erhalten habe und nicht mit dem Nötigsten versorgt worden sei. Ihr älterer Sohn studiere und arbeite, ihr jüngerer Sohn habe in Aserbaidschan an Protestaktionen teilgenommen. Er sei in einer Jugendorganisation gewesen und habe für ein besseres Leben demonstriert. Er sei geschlagen worden und habe ins Spital gehen müssen. Ihr Sohn werde gesucht, wenn sie zurückkehrten, werde er sofort verhaftet. Man könnte ihn sogar umbringen.
A.f Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin reichte beim SEM am 23. Januar 2020 und am 6. Februar 2020 ärztliche Kurzberichte ein.
A.g Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2020 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe während den zwölf Jahren ihrer Krankheit unterschiedliche Diagnosen erhalten und wisse nicht, welche richtig sei. 1996 sei (...) worden und es sei (...) diagnostiziert worden. Anlässlich einer Behandlung in Weissrussland sei diese Diagnose bestätigt worden. Ihr Zustand habe sich laufend verschlechtert. Sie sei zur Therapie in Griechenland und in der Türkei gewesen. Freunde hätten ihr die Reisen bezahlen müssen, obwohl es sich um ein staatliches Therapieprogramm gehandelt habe. Ihre beiden Söhne hätten auf sie aufgepasst, der ältere Sohn studiere noch. Ihre Freunde hätten zwar angeboten, sie zu pflegen, könnten sie aber nur mit Geld unterstützen. Sie hätten Aserbaidschan schon lange verlassen wollen, hätten aber zuerst genügend Geld dafür beiseitelegen müssen. Eine Ärztin habe gesagt, in Aserbaidschan könne man ihr nicht helfen. Es gebe vier Länder - darunter die Schweiz -, in denen sie Hilfe erhalten könne. Ihr jüngerer Sohn sei in der Heimat dreimal in Haft gewesen. Er sei mit vielen blauen Flecken zurückgekommen. Er habe ihr helfen wollen und habe sich deshalb «in diese Sachen» eingemischt.
A.h Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 2. März 2020 mit, ihr Asylgesuch bedürfe namentlich in Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme weiterer Abklärungen, weshalb es gemäss Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde.
A.i Mit Schreiben vom 3. März 2020 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, das Mandatsverhältnis in Sachen Asylverfahren der Beschwerdeführerin sei beendet.
A.j Das SEM wies die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juni 2020 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu.
A.k Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2020 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung ergänzend an. Sie machte im Wesentlichen geltend, in der Schweiz seien (...) und ein MRI gemacht worden. Sie habe einen Termin im (...), bei dem man ihr sagen werde, an welcher Krankheit sie leide. Sie habe immer noch Schmerzen, die dank der Behandlung aber zurückgegangen seien. Ihre gesundheitliche Situation habe sich in der Schweiz verbessert. Es seien ihr Medikamente verschrieben worden und sie erhalte Physiotherapie. Wenn sie in Aserbaidschan zur Therapie gehen müsste, müsste sie es selbst bezahlen. Ihre Rente reiche dafür nicht aus.
Die Beschwerdeführerin gab während der Anhörung einen ärztlichen Bericht des (...) vom 29. September 2020 ab.
A.l Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 teilte die heutige Rechtsvertretung dem SEM mit, sie werde fortan die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren vertreten. Es wurde darum ersucht, dass bald eine Entscheidung getroffen werde. Zudem wurde um Akteneinsicht ersucht, sollte ein negativer Entscheid in Erwägung gezogen werden. Der Eingabe lagen Arztberichte vom 29. September 2020 (Dr. med. F._______; bereits bei der ergänzenden Anhörung abgegeben) und 3. November 2021 (Dr. med. G._______, Allgemeine Innere Medizin FMH) sowie ein Austrittsbericht des (...) vom 15. Dezember 2021 bei.
A.m Das SEM teilte der Rechtsvertretung am 22. März 2023 mit, es benötige einen aktuellen ausführlichen ärztlichen Bericht bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin, und setzte zur Einreichung desselben Frist.
A.n Am 24. April 2023 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. H._______, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 21. April 2023 ein. Die Rechtsvertretung übermittelte dem SEM denselben Bericht am 9. Mai 2023.
B. Mit Verfügung vom 22. November 2023 (eröffnet am folgenden Tag) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis 17. Januar 2024 zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen werde, mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 22. November 2023 sei in den Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihres Sohnes zu koordinieren, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Der Beschwerde lagen Kopien eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Juni 2020, der SFH-Länderberichte «Aserbaidschan; Psychiatrische Versorgung» vom 25. August 2021 sowie «Aserbaidschan; Behandlung und Pflege von Kindern mit Behinderung» vom 25. April 2020, des lOM-Länder-Informationsblatts Aserbaidschan von 2018, diverser Arztberichte und eine Unterstützungsbestätigung der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2023 bei.
D. Der Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2024 mit, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gutgeheissen würden. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete ihr MLaw Lea Fritsche als amtliche Rechtsbeiständin bei. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 31. Januar 2024 einen angekündigten ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Des Weiteren stellte er in Aussicht, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes (Verfahren D-7080/2023) koordiniert behandelt würden.
E. Am 16. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 15. Januar 2024 ein.
F. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 31. Januar 2024 eine Kostennote vom gleichen Tag, einen Sprechstundenbericht des (...), Abteilung für Neurologie, vom 23. Januar 2024 und eine Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht vom 30. November 2020 ein.
G. Am 2. Februar 2024 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das SEM.
H. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 reichte die Rechtsvertreterin eine weitere Erklärung der Beschwerdeführerin über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 1. Februar 2024 ein.
I. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 zur Beschwerde Stellung.
J. In der Replik vom 21. Februar 2024 nahm die Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung und hielt vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
K. Mit Eingabe vom 16. April 2024 reichte die Rechtsvertreterin einen Sprechstundenbericht des (...), Abteilung für Neurologie, vom 20. März 2024 nach.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
In der Beschwerde wird beantragt, die Verfügung des SEM vom 22. November 2023 sei aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter wird die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin beantragt. Hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der verfügten Wegweisung aus der Schweiz werden keine Anträge gestellt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet mithin die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen ist beziehungsweise, ob die angefochtene Verfügung - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) - aufzuheben und die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten schwierigen Lebensumstände und eine mangelhafte medizinische Versorgung flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien und eine Asylgewährung nicht rechtfertigten.
In Aserbaidschan sei die Beschwerdeführerin medizinisch betreut worden. Ihre starke gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit vielen Jahren und sei chronisch. Seit April 2023 seien keine Arztberichte eingereicht worden, die auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands hinweisen würden. Sie befinde sich nicht in einer akuten medizinischen Notlage und die medizinische Versorgung sei in Aserbaidschan möglich. Ihre beiden Söhne könnten sie im Alltag und auch bei Arztbesuchen unterstützen. Im Fall einer Rückführung von weggewiesenen Asylsuchenden mit dringend behandlungsbedürftigen Erkrankungen werde das SEM in Abstimmung mit den kantonalen Behörden und allenfalls in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (lOM), den heimatlichen Behörden und der Schweizer Botschaft im Heimatstaat Vorkehrungen treffen, damit eine Rückkehr möglich und eine Weiterführung der benötigten Behandlung im Rahmen des Möglichen gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin könne medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG beantragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden.
4.2 In der Beschwerde werden einleitend der Sachverhalt geschildert und allgemeine Ausführungen über die Voraussetzungen zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, der Begründungspflicht und dem Gesundheitssystem Aserbaidschans gemacht.
Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wird sodann festgehalten, sie leide seit vielen Jahren an (...), (...), einem erhöhten (...), einer (...) und an (...) leide. Sie benötige einen (...), (...), Medikamente gegen (...), diverse Hautpflegemittel, (...), (...), Vitamine, Schmerzmittel, (...), Wundmittel und Verbände. Sie sei gesundheitlich stark beeinträchtigt und auf die dauerhafte Betreuung durch ihren Sohn angewiesen. Seit sie in der Schweiz sei, habe sie Gewissheit darüber, an welcher Krankheit sie leide. Ihre Beschwerden seien zurückgegangen und sie habe Zugang zu zusätzlichen dringend benötigten Medikamenten. Die regelmässige Physiotherapie habe ihr ebenso gegen die sehr starken Schmerzen geholfen. Die Lebenshaltungskosten in Aserbaidschan überstiegen die von ihr und ihrem Sohn bezogenen Renten von zuletzt umgerechnet Fr. 266.-. Es sei offensichtlich, dass ihr aufgrund ihrer bereits sehr fortgeschrittenen Erkrankung monatlich hohe Behandlungs- und Medikamentenkosten entstünden. Nebst der Physiotherapie seien auch Schmerzmittel - abgesehen von zwei Medikamenten, die auf der staatlichen Liste geführt würden - selbst zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden bei einer Rückkehr in die Armut abrutschen und sie könnte sich keine ambulante Behandlung leisten. Sie habe in der Heimat kein tragfähiges Beziehungsnetz. Ihr älterer Sohn sei in Ausbildung und zu ihren beiden Brüdern habe sie keinen Kontakt.
Die Argumentation des SEM bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei sehr allgemein, unvollständig und unzureichend. Der Grundsatz der Begründungspflicht werde klarerweise verletzt. Mit keinem Wort werde auf die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise, das korrupte und mangelhafte medizinische System in Aserbaidschan, die spezifische und konkrete Behandlungsnotwendigkeit sowie ihre dauerhafte Pflegebedürftigkeit, ihre bereits sehr fortgeschrittene Erkrankung und ihre familiäre Bindung eingegangen. Stelle man ihre finanzielle Lage bei einer möglichen Rückkehr nach Aserbaidschan den zu deckenden Lebenshaltungskosten gegenüber, falle auf, dass ihre und ihres Sohnes monatliche Renten die Grundbedürfnisse nicht deckten. Sie könnte sich nicht sauber und schmerzfrei über die Runden bringen. Das SEM erwarte, dass ihr invalider Sohn weiterhin ihre Pflege übernehme und gleichzeitig für die Kosten aufkomme. In Anbetracht dessen, dass ihre Krankheit sich graduell verschlimmere, führe diese Argumentation nicht zu einem haltbaren Ergebnis. Im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat werde sie sich in einer akuten medizinischen und existenzbedrohlichen Notlage wiederfinden. Sie sei damit konkret gefährdet.
4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, es erachte eine Koordination der Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes als richtig. Die grundsätzliche Frage, ob das Schweizer Gesundheits- und Sozialsystem zuständig sei für Personen, die seit vielen Jahren krank seien und aus gesundheitlichen Gründen in der Schweiz Asyl beantragten, sei aus Sicht des SEM zu verneinen.
4.4 In der Replik wird entgegnet, es gehe beim vorliegenden Asylgesuch nicht darum, aufgrund einer grundsätzlichen Haltung einen Entscheid zu fällen. Dem SEM sei nach Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) verpflichtet, bei einer möglichen Rückweisung den Wegweisungsvollzug auf seine Zumutbarkeit zu prüfen und die Schlussfolgerungen schlüssig zu begründen. Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Gefährdung vorliege, müssten immer die individuellen Umstände des Einzelfalls als Ganzes gewürdigt werden. Es gehe nicht an, ein Asylgesuch aufgrund einer grundsätzlichen Haltung abzuweisen. Diese Vorgehensweise verletze mehrere Rechtsgrundsätze und sei willkürlich.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG hat das SEM die vorläufige Aufnahme einer ausländischen Person anzuordnen, falls der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), nicht zumutbar kann er sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
5.2 Unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK kann der Vollzug der Wegweisung unzulässig sein, wenn eine schwerkranke Person, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausge-setzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff.).
5.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/9 E. 7 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).
5.4 Die schweizerischen Asylbehörden haben bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl Art. 3 EMRK als auch Art. 83 AIG, in dessen Abs. 4 das Vorliegen einer medizinischen Notlage ausdrücklich als möglicher Grund für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung aufgeführt wird, die zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen kann, zu beachten und die dazu entwickelte Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die in der Vernehmlassung angesprochene Frage, ob das Schweizer Gesundheits- und Sozialsystem zuständig sei für Personen, die seit vielen Jahren krank seien und aus gesundheitlichen Gründen in der Schweiz Asyl beantragten, ändert weder etwas an der beschriebenen Gesetzes- beziehungsweise Rechtslage noch der Pflicht des SEM, diese zu beachten.
Im Asylverfahren gilt, wie in anderen Verwaltungsverfahren, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfü-gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Mit dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierten Anspruch der betroffenen Person auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1) korreliert die Pflicht der Behör-den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
7.1 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und im Beschwerdeverfahren wurden mehrere ärztliche und therapeutische Berichte eingereicht. Im Folgenden wird im Sinne einer Übersicht der Inhalt von drei aktuelleren Berichten auszugsweise wiedergegeben.
7.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I._______, führt in seinem Bericht an das SEM vom 21. April 2023 die bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Diagnosen an:
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
Im Weiteren führt er die der Beschwerdeführerin verschriebenen Medikamente und Hilfsmittel auf:
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
(...)
7.3
7.3.1 Im Sprechstundenbericht des (...), Abteilung für Neurologie, vom 23. Januar 2024 wird ausgeführt, dass sich bei der Beschwerdeführerin anamnestisch und klinisch ein im Wesentlichen stabiler Verlauf bei bekannter, (...) erheben lasse. Klare verdächtige Ereignisse liessen sich in der Zwischenzeit nicht eruieren, der klinisch-neurologische Untersuchungsstatus ergebe einen im Wesentlichen unveränderten Befund. Nach letzter bildgebender Kontrolle im Juni 2021 sei eine ergänzende bildgebende Verlaufskontrolle besprochen worden. Die MRIs von 2020/2021 hätte eine (...) und keine (...) ergeben, sodass in Zusammenschau mit auch unverändertem klinischem Befund keine Indikation für die Aufnahme einer (...) bestanden habe. Derzeit nehme die Beschwerdeführerin die Medikamente (...), (...) und (...) ein.
7.3.2 Hinsichtlich des weiteren Vorgehens wurden die Fortführung einer intensiven Langzeit-Physiotherapie und sofern möglich auch Ergotherapie, eine bildgebende Verlaufskontrolle mittels MRI (...), eine (...) Kontrolle im Verlauf bei Verdacht auf (...) und eine klinische Verlaufskontrolle in einem Jahr genannt.
7.4
7.4.1 Im Sprechstundenbericht des (...), Abteilung für Neurologie, vom 14. März 2024 wird ausgeführt, im Rahmen der bildgebenden Verlaufskontrolle vom Februar 2024 sei bei der Beschwerdeführerin eine neue (...) festgestellt und daher eine (...) über drei Tage veranlasst worden. Insgesamt sei von einem (...). Gemäss erneuter Evaluation (...) sei der Beginn einer (...) indiziert. Angesichts des Verlaufs in den letzten Jahren mit eher geringer (...), des Alters der Patientin und unter Berücksichtigung von Risiken und Nebenwirkungen der jeweiligen (...) komme in dieser Situation eine Therapie mit (...) in Betracht. Die Beschwerdeführerin sei mit einer Therapie einverstanden. Sie werde derzeit mit den Medikamenten (...), (...), (...), (...) und (...) behandelt.
7.4.2 Hinsichtlich des weiteren Vorgehens wurde festgehalten, dass das (...) bei der Krankenkasse eine Kostengutsprache für die (...) beantragen werde. Für eine Aktualisierung des Impfstatus werde die Beschwerdeführerin bei der Infektiologie angemeldet. Die Fortsetzung einer intensiven ambulanten Physio- und Ergotherapie werde empfohlen. Bei hoher Motivation der Patientin werde bei der Krankenkasse zudem eine erneute Kostengutsprache für eine (...) beantragt.
7.5
7.5.1 Aufgrund der eingereichten Arztberichte steht fest, dass die Beschwerdeführerin nebst (...) an weiteren Erkrankungen leidet. Gemäss der im Verfahren ihres Sohnes C._______ vom SEM in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung sei (...) in Aserbaidschan behandelbar, wobei die Schweizerische Botschaft in Baku in ihrem Bericht vom 1. Juni 2023 darauf hinwies, dass das Niveau der Gesundheitsversorgung dort generell nicht hoch sei und Bestechungsgelder sowie teilweise hohe Selbstbehalte («Out of Pocket Money» [OOP]) bezahlt werden müssten, um in den Genuss von gewissen Leistungen zu gelangen. Viele Medikamente sind in Spitälern und Apotheken verfügbar, Physiotherapie kann in Baku in verschiedenen Spitälern durchgeführt werden. Die Behandlungskosten werden in öffentlichen Einrichtungen theoretisch vom Staat übernommen, in der Realität müssen die Patienten und ihre Angehörigen einen Teil der Kosten im Rahmen von OOP selber bezahlen (vgl. Urteil des BVGer D-2267/2020 vom 17. August 2020 E. 7.3.1). Dem vorstehend genannten Urteil ist zudem zu entnehmen, dass Korruption der Hauptgrund für den schlechten Zustand des aserbaidschanischen Gesundheitswesens ist, zumal Bestechungen bei der Erlangung einer medizinischen Qualifikation eine wesentliche Rolle spielen. Dem Grossteil des Personals mangelt es an ausreichender Ausbildung, um die neueren medizinischen Einrichtungen richtig nutzen zu können. Die niedrigen Gehälter sind Hauptgrund dafür, dass medizinisches Personal häufig gegen die medizinische Ethik verstösst (vgl. a.a.O. E. 7.3.2).
7.5.2 Zur Situation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht feststeht, ob die von ihr derzeit benötigten Medikamente in Aserbaidschan erhältlich sind und welche monatlichen Kosten sie persönlich für dieselben übernehmen müsste. Mangels Abklärung ist nicht bekannt, ob die empfohlene Physio- und Ergotherapie für die Beschwerdeführerin in Aserbaidschan zugänglich ist, wobei sich diesbezüglich nebst der Kostenfrage für die Therapien selbst auch die Frage der Erreichbarkeit einer Einrichtung, die diese Therapien anbietet, und der damit verbundenen Kosten stellt. Offen ist auch, welche Kosten sie für die benötigten Hilfsmittel und eine allfällige ihren Bedürfnissen gerecht werdende Umgestaltung einer Wohnung persönlich zu übernehmen hätte.
7.5.3 Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Aserbaidschan muss in sachverhaltsmässiger Hinsicht in einem ersten Schritt festgestellt werden, welcher Medikamente, Therapien und Hilfsmittel sie für die Behandlung der (...) und der weiteren Krankheiten, an denen sie leidet, derzeit und zukünftig bedarf. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die benötigten Medikamente, Therapien und Hilfsmittel in ihrem Heimatland verfügbar beziehungsweise erhältlich sind und welche monatlichen Kosten sie dafür persönlich übernehmen müsste. Sollten die notwendigen Medikamente, Therapien und Hilfsmittel nicht oder nur teilweise erhältlich sein beziehungsweise von der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den Lebenshaltungskosten nicht oder nur teilweise finanziert werden können, müssten die behandelnden Ärzte sich in einem einzuholenden ärztlichen Bericht dazu äussern, welche Folgen eine unzureichende medizinische/therapeutische Behandlung hinsichtlich des weiteren Verlaufs ihrer Krankheiten und des Wohlbefindens (Fortschreiten der Krankheiten, Schmerzen usw.) der Beschwerdeführerin hätte. Nach rechtsgenüglicher Abklärung der Fragen, welcher Art die Behandlung der Krankheit der Beschwerdeführerin in Aserbaidschan und damit die gesundheitlichen Folgen für sie wären, ist die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob der Vollzug der angeordneten Wegweisung im Sinne der zu beachtenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen durchführbar ist oder nicht.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert.
8.2 Vorliegend hat das SEM den für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevanten Sachverhalt - wie sich aus den Ausführungen in Erwägung 7.5 ergibt - nicht hinreichend abgeklärt. Es bedarf weiterer Abklärungen bezüglich der Behandelbarkeit der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Erkrankungen, des Zugangs zu den für sie notwendigen Therapien und Medikamenten sowie der Finanzierbarkeit der medizinisch benötigten Behandlungen und ihres Lebensbedarfs. Das SEM wird im wiederaufzunehmenden Verfahren den Sachverhalt ergänzend festzustellen, sich mit den skizzierten Fragestellungen zu befassen und seine Verfügung mit der erforderlichen Begründungsdichte zu motivieren haben.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) der Verfügung vom 22. November 2023 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollständig festzustellen und eine Neubeurteilung der Sache vorzunehmen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ihre Rechtsvertreterin reichte am 31. Januar 2024 für ihre Bemühungen in den Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3240.- ein. Sie wies einen Aufwand von insgesamt 16 Stunden (Stundenansatz Fr. 200. sowie Auslagen von Fr. 40.- aus. Angesichts des Umfangs der Akten (drei Befragungen, zahlreiche ärztliche Berichte) und der konsultierten Länderinformationen erscheinen sowohl der geltend gemachte Aufwand als auch die Auslagen angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Rechtsvertreterin nach dem 31. Januar 2024 (Kenntnisnahme Vernehmlassung und Verfassen Replik, Einreichen Sprechstundenbericht) für die beiden Beschwerdeverfahren ein weiterer Aufwand von insgesamt Fr. 210.- entstanden ist. Der gesamte Aufwand für beide Beschwerdeverfahren beträgt somit Fr. 3450.-. Der Beschwerdeführerin ist demnach zulasten der Vorinstanz eine anteilmässige Parteientschädigung von Fr. 1725.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 22. November 2023 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollständig festzustellen und eine Neubeurteilung der Sache vorzunehmen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung Fr. 1725.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
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