Entscheiddatum: 05.12.2024Publikationsdatum: 17.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7043/2024
Urteil vom 5. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch lic. iur. Robert Goldmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verfolgungssicherer Staat / beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. September 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 23. Oktober 2024 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er zu seinem persönlichen Hintergrund geltend machte, er sei georgischer Staatsangehöriger und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt, wo er über eine Eigentumswohnung sowie eine Traubenplantage verfüge und als Taxifahrer tätig gewesen sei,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihm drohe im Heimatstaat die Inhaftierung, da er sich durch Aufklärungsarbeit und Demonstrationsteilnahmen seit zwei Jahren politisch engagiert habe,
dass er mehrmals zu Hause von der Polizei aufgesucht worden sei, die ihm mit der Festnahme gedroht hätten, falls er mit seinen Aktivitäten nicht aufhören würde,
dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2024 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung nahm,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 - gleichen tags eröffnet - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Wegweisungsvollzug anordnete und die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
dass die Sache eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass er subeventualiter vorläufig aufzunehmen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung einschliesslich des vorangehenden superprovisorischen Erlasses vollzugshemmender Massnahmen ersuchte,
dass der Beschwerde unter anderem eine E-Mail der Rechtsvertretung an das SEM vom 15. Oktober 2024 sowie ein Länderanalysebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Georgien vom 20. September 2024 beilagen,
dass dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten am 8. November 2024 in elektronischer Form vorlagen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf die Prozessanträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese nicht entzogen worden ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz - entgegen der Beschwerdeschrift - den vorliegenden Sachverhalt, namentlich auch den medizinischen Sachverhalt, rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar sowie hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinen Beweismitteln auseinandergesetzt hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, zumal sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass die Vorinstanz die Situation im Heimatstaat nicht sorgfältig sowie ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte,
dass sie sich auch nicht veranlasst sehen musste, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter abzuklären, nachdem die dokumentierten Behandlungen des Beschwerdeführers im Heimatstaat respektive in Deutschland ein bis vier Jahre zurückliegen und in der Schweiz lediglich eine in Georgien begonnene medikamentöse Behandlung fortgeführt wurde (vgl. BM 3-5 und A24/1),
dass insbesondere auch keine weiteren Abklärungen zu der von der Rechtsvertretung vermuteten Tuberkuloseerkrankung des Beschwerdeführers vorzunehmen waren, zumal er im Rahmen seiner Anhörung vom 23. Oktober 2024 angab, er sei sowohl in Georgien als auch in Deutschland untersucht worden und habe keine Tuberkulose (vgl. A25/15 F31),
dass dem Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen ist, dass die diesbezügliche Verdachtsmeldung der Rechtsvertretung per E-Mail an das SEM (vgl. Beschwerdebeilage 3) aufgrund der Aktenführungspflicht zu den Akten zu nehmen gewesen wäre, ihm daraus jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen ist, nachdem ihr Inhalt im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung offensichtlich berücksichtigt wurde (vgl. A25/15 F31),
dass sich den Akten demnach kein akuter Behandlungsbedarf der gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers entnehmen lässt und bezeichnenderweise auf Beschwerdeebene keine aktuellen Arztberichte eingereicht werden,
dass sich denn auch die unsubstantiierte Behauptung in der Beschwerdeschrift, es seien dem Beschwerdeführer nicht alle editionspflichtigen Akten ausgehändigt worden respektive das SEM habe nicht alle medizinischen Berichte zu den Akten genommen, als offensichtlich unbegründet erweist, zumal zu keinem Zeitpunkt näher ausgeführt wird, um welche Akten es sich dabei handelt respektive wann der Beschwerdeführer diese dem SEM eingereicht haben will,
dass das Rückweisungsbegehren demnach abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Bundesrat Georgien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" die Regelvermutung beinhaltet, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch jenen an das Glaubhaftmachen,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung offenkundig nicht umzustossen vermag und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche durch die bereits vorgebrachten Befürchtungen in der Rechtsmitteleingabe nicht entkräftet werden,
dass der Beschwerdeführer sich durch sein angebliches politisches Engagement (Teilnahme an Demonstrationen und Aufklärungsarbeit für die Labourpartei), welches er lediglich pauschal und vage zu beschreiben vermochte (vgl. A25/51 F54 und 61 ff.), offensichtlich kaum exponiert hat,
dass die in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten undatierten Fotografien (vgl. BM11 und 12) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass sie den Beschwerdeführer in verschiedenen Posen an derselben (unbekannten) Örtlichkeit in mitten einer Menschenmenge zeigen, was darauf schliessen lässt, dass die Fotografien allesamt an derselben Veranstaltung und innerhalb weniger Minuten aufgenommen wurden, womit sie - sofern es sich überhaupt um eine Demonstration handelte - lediglich eine einmalige Teilnahme des Beschwerdeführers zu belegen vermögen,
dass er augenscheinlich kein exponiertes politisches Profil aufweist,
dass es sich bei seinem Vorbringen, ihm drohe im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat die Verhaftung (vgl. A25/51 F56 und F80) offensichtlich um eine unbelegte Parteibehauptung handelt,
dass sein Erklärungsversuch, nur aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sei er bislang nicht inhaftiert oder körperlich angegangen worden (vgl. A25/15 F75), fadenscheinig erscheint, zumal davon auszugehen ist, dass, wenn er tatsächlich in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre, er trotz seines Alters verhaftet worden wäre,
dass die angeblichen Besuche und (verbalen) Drohungen der Polizei (vgl. A25/15 F64 ff. und F72 f.), welche in Ermangelung substantiierter Ausführungen nicht glaubhaft sind, bei Wahrunterstellung ohnehin mangels Intensität nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind,
dass denn auch die offensichtlich problemlose legale Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat (vgl. A25/15 F85 f.) gegen die behauptete Bedrohungslage spricht,
dass ferner die in der Beschwerde aufgeführten Internetlinks und die Länderanalyse der SFH an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal sie keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer über vielseitige Berufserfahrung sowie Wohneigentum im Heimatstaat verfügt, zumal seine Ehefrau, seine teilweise erwachsenen Kinder sowie zahlreiche weitere Verwandte weiterhin in Georgien leben (vgl. A25/15 F10 ff. und F19 ff.),
dass auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen steht, da sich den Akten - wie bereits dargelegt - kein akuter Behandlungsbedarf entnehmen lässt,
dass darüber hinaus auch davon auszugehen ist, dass allenfalls notwendige medikamentöse Therapien in Georgien wieder aufgenommen werden können, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit ebendort medizinische Hilfe in Anspruch nahm und Medikamente erhältlich machen konnte (vgl. A25/15 F31 und F46),
dass allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorüber-gehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte verfügt (Art. 83 Abs. 2 AIG) ,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
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