Entscheiddatum: 29.11.2024Publikationsdatum: 19.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7011/2024 law/blp
Urteil vom 29. November 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.
B.
B.a In der Folge führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner ihm zugewiesenen damaligen Rechtsvertretung die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) durch.
B.b Am 16. Oktober 2024 wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C._______ auf Hinweis des Betreuungspersonals des BAZ und des Rechtsschutzes zwecks Errichtung einer Beistandschaft kontaktiert. Der Beschwerdeführer nahm am 17. Oktober 2024 erstmals an einer Sprechstunde der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) teil.
B.c Am 22. Oktober 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen an. Seine Beiständin musste ihre Teilnahme aufgrund eines Notfalls am selben Morgen kurzfristig absagen.
B.d Zu seiner Person machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und Muslim. Er sei im Dorf D._______ im Distrikt E._______ der Provinz F._______ geboren und aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur ersten Klasse des Gymnasiums besucht. Sein Vater arbeite auf dem Bau und sei seit langem auch für die Halkarin E itilik ve Demokrasi Partisi (DEM) tätig. Seiner Familie gehe es finanziell mittelmässig. Sein Bruder G._______ sei in der Jugendorganisation der Halkarin Demokratik Partisi (HDP) aktiv gewesen. G._______ habe im Mai 2016 ein Aufgebot des Verteidigungsministeriums in H._______ für den Militärdienst bis zum 31. Dezember 2016 erhalten. Er sei ungefähr vor sieben Jahren, im Jahr 2017, aus der Türkei nach I._______ ausgereist und er kehre wegen des Militärdiensts nicht mehr in die Türkei zurück.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer aus, er sei mehrmals mit seinem Vater zum kurdischen DEM-Partei-Verein in E._______ und J._______ gegangen. Er selbst sei dort gesessen und habe geredet. Zusammen mit seinem Vater habe er auch die DEM-Partei besucht, dort habe er Flaggen geschwenkt und kurdische Volkstänze getanzt. Er habe auch an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Er vermute, dass deswegen ein beziehungsweise mehrere Dorfschützer aus seinem Dorf seine Familie angezeigt hätten. Sie seien alle in Gefahr gewesen. Als er ungefähr in der siebten oder achten Klasse gewesen sei, sei sein Vater in Haft gewesen. Gendarmen würden ab und zu bei seiner Familie zuhause vorbeikommen und seinen Vater schlagen. Weil sein Vater zum DEM-Partei-Verein gegangen sei und die Kurden verteidigt habe, sei er ab und zu auch mitgenommen worden. Er (der Beschwerdeführer) sei mehrmals dabei gewesen, als sein Vater geschlagen worden sei. Die Gendarmen hätten nie mit ihm (dem Beschwerdeführer) gesprochen. Einmal, im Jahr 2023, habe er sich schützend auf seinen Vater geworfen, als dieser geschlagen worden sei. Dabei sei er auf die Nase geschlagen worden. Er wisse nicht, ob die Gendarmen dies mit Absicht gemacht hätten. Abgesehen von diesem Vorfall habe er selbst nie Probleme mit Behörden, der Polizei, dem Militär oder einer Organisation in der Türkei gehabt. In der Schule sei er wegen seines kurdischen Namens von seinem Lehrer gemobbt und ausgelacht worden. Wenn er (der Beschwerdeführer) Kurdisch gesprochen habe, habe der Lehrer ihn geschlagen. Aus Angst vor der Gendarmerie habe er nie einschlafen können. Ungefähr im (...) 2024 habe die Gendarmerie seinen Vater erneut geschlagen und ihm damit gedroht, ihn (den Beschwerdeführer) zu töten. Dies habe er von seinem Vater erfahren. Daraufhin habe sein Vater entschieden, dass er (der Beschwerdeführer) fortgehen solle. Ein paar Tage nach der Drohung der Gendarmerie, am (...) 2024, sei er legal mit den Flugzeug aus der Türkei nach K._______ ausgereist. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Gendarmen und davor, von ihnen getötet zu werden. Seine Eltern und zwei Geschwister würden noch in der Türkei leben.
Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte (im Original), den schweizerischen Aufenthaltstitel seines Cousins L._______ und den italienischen Aufenthaltstitel seines Bruders G._______, mehrere Gerichtsunterlagen betreffend seinen Vater, eine Bestätigung der Betätigung seines Bruders G._______ in der Jugendorganisation der HDP in zweifacher Ausfertigkeit, einen Aufruf zum Militärdienst für seinen Bruder G._______ vom (...) 2016 (je in Kopie) sowie eine Videoaufnahme von durch die Gendarmerie festgenommenen Personen, die ungefähr im (...) 2024 aufgenommen worden sei, ein.
C. Am 29. Oktober 2024 händigte das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf aus. Gleichentags nahm sie zu diesem Stellung.
D. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 - am gleichen Tag eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
E. Die damalige Rechtsvertretung zeigte dem SEM mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 die Beendigung ihres Mandats mit dem Beschwerdeführer an.
F. Mit Eingabe vom 6. November 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 31. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragte er, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Der Beschwerde lag der angefochtene Entscheid in Kopie bei.
G. Mit Schreiben vom 7. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des SEM und ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist in Bezug auf das vorliegende Asylverfahren als urteils- und handlungs- beziehungsweise prozessfähig zu erachten (vgl. auch E. 3) und daher auch zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Wie bereits festgehalten, ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das von ihm eingereichte Asylgesuch urteilsfähig und damit für das vorliegende Beschwerdeverfahren auch prozessfähig ist. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass den bei unbegleiteten Minderjährigen zu beachtenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten vom SEM im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend Rechnung getragen wurde. Es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Ziff. II), welche im Übrigen weder von der vormaligen Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 29. Oktober 2024 noch in der vorliegenden Beschwerde bestritten werden.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Behelligungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
Aufgrund der Tätigkeiten des Vaters des Beschwerdeführers für den DEM-Partei-Verein und die DEM könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser in Haft gewesen und von Gendarmen mehrmals geschlagen, mitgenommen und bedroht worden sei. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Beschwerdeführer dabei von Gendarmen einmal auf die Nase geschlagen worden sei. Die Möglichkeit, dass er und sein Vater die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die genannte Partei und den Verein ausgeführt hätten und die Behörden deswegen an seiner Familie interessiert gewesen seien, genüge indessen nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er selbst nicht in exponierter Stellung für den DEM-Partei-Verein und die DEM tätig gewesen sei. Abgesehen vom Vorfall im Jahr 2023, bei dem er auf die Nase geschlagen worden sei, habe er selbst keine Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär oder Organisationen in der Türkei gehabt. Es würden sich somit keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er aufgrund seiner niederschwelligen politischen Tätigkeiten in das Visier der türkischen Behörden geraten sei. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, von den Gendarmen getötet zu werden, verwirklichen würden.
Hinsichtlich seiner Vorbringen, er sei vielleicht mit Abdullah Öcalan verwandt, er kenne ihn persönlich, sein Vater arbeite für die DEM und besuche den DEM-Partei-Verein, sein Bruder G._______ sei für die Jugendorganisation der HDP aktiv gewesen und lebe seit rund sieben Jahren als Flüchtling in I._______, und er befürchte, dass er wegen dieser Verwandten und Bekannten in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, führte das SEM weiter aus, der Beschwerdeführer vermute lediglich, dass sein Vater Mitglied einer Partei sei. Er wisse nicht, worin die Tätigkeiten seines Vaters für die DEM genau bestehe. Den von ihm eingereichten gerichtlichen Unterlagen seinen Vater betreffend lasse sich entnehmen, dass dieser im Jahr 2010 wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7/2 des türkischen Strafgesetzbuches zu zehn Monaten Haft verurteilt worden sei. Der Kassationshof habe am (...) 2011 eine Haftstrafe von zehn Monaten gemäss Art. 7/2 und von sechs Monaten und zwanzig Tagen gemäss Art. 31/3 des türkischen Strafgesetzbuches bestätigt. Diese Beweismittel habe er von seinem Vater bekommen. Er habe ihm (dem Beschwerdeführer) jedoch nichts Weiteres dazu gesagt; weitere Beweismittel habe er nicht. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, dass sein Vater letztmals in Haft gewesen sei, als er in der siebten oder achten Klasse gewesen sei. Er kenne jedoch weder den Stand des Verfahrens seines Vaters noch wisse er, ob es derzeit ein hängiges Verfahren gegen seine Familienangehörigen gebe. Zumal sein Vater ihm diese Beweismittel selbst gegeben habe, sei nicht davon auszugehen, dass weitere Verfahren gegen den Vater bestehen sollten. An dieser Einschätzung des SEM vermöge auch seine Aussage nichts zu ändern, dass sein Vater ebenfalls in die Schweiz kommen werde, wenn es ihm finanziell gut gehe.
Zwar würden - so das SEM weiter - die Gendarmen gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ab und zu bei seiner Familie zuhause vorbei-kommen, seinen Vater schlagen oder mitnehmen. Der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, wie oft dies ungefähr vorgefallen sei. Als Grund für die Mitnahmen seines Vaters habe er angegeben, dass er zum Verein gegangen sei und die Kurden verteidige. Er habe erwähnt, dass seine Familie vielleicht von einem beziehungsweise mehreren Dorfschützern im Dorf angezeigt worden sein könnte. Diese Angabe beruhe jedoch lediglich auf einer Vermutung seinerseits. Einmal sei er selbst zwar auch von Gendarmen auf die Nase geschlagen worden. Er habe jedoch zu Protokoll gegeben, dass er nicht wisse, ob dies mit Absicht geschehen sei. Da die Gendarmen ihn nie angesprochen hätten, sei nicht davon auszugehen, dass ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person bestehe. Er habe zwar angegeben, Abdullah Öcalan persönlich zu kennen und zu glauben, mit ihm verwandt zu sein. Aus den Akten würden sich jedoch keine Hinweise dafür ergeben, dass er und seine Familie aufgrund der persönlichen Bekanntschaft beziehungsweise einer möglichen Verwandtschaft mit Abdullah Öcalan je Probleme gehabt hätten. Auch aus der Ausreise seines Bruders G._______ aus der Türkei vor rund sieben Jahren und dem diesen betreffenden Aufruf zum Militärdienst könne nicht auf ein Verfolgungsinteresse den Beschwerdeführer betreffend geschlossen werden. Auch die von ihm eingereichten Beweismittel, namentlich die Gerichtsunterlagen seinen Vater betreffend, eine Bestätigung der Betätigung seines Bruders G._______ bei der Jugendorganisation der HDP und ein Aufruf zum Militärdienst für ihn sowie ein Video von durch die Gendarmerie festgenommenen Personen, seien nicht geeignet, eine Verfolgung den Beschwerdeführer betreffend zu belegen. Im Übrigen seien die türkischen Behörden letztmals vor seiner Ausreise bei seiner Familie vorbeigegangen. Überdies sei er legal per Flugzeug mit seiner persönlichen türkischen Identitätskarte und seinem Reisepass aus der Türkei ausgereist. Dabei habe er keine Schwierigkeiten mit den türkischen Grenzbehörden geltend gemacht.
Insgesamt würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seitens der türkischen Behörden ein Verfolgungsinteresse ihn betreffend bestehe. In Würdigung der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sei seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen. So seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte.
5.2 Der Beschwerdeführer macht vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, sein Asylgesuch sei aus mehreren Gründen abgelehnt worden. Er habe Hoffnung in das menschenfreundliche System der Schweiz und er sei deshalb in die Schweiz geflüchtet. Eine Rückkehr in die Türkei sei für ihn nicht vorstellbar. Die Unterdrückung der türkischen Polizei habe ihn trau-matisiert und seine Schulbildung verunmöglicht, weshalb er nicht mehr habe schlafen können oder durch Albträume geplagt worden sei. Er könne keine Beweismittel vorlegen, wenn er aber zur Untersuchung ins Spital gebracht werde, würde festgestellt werden, dass seine Nase gebrochen sei. Dieser Bruch sei ihm von der türkischen Polizei zugefügt worden, während sie seinen Vater verprügelt und mitgenommen hätten. Daher erhebe er Einspruch gegen seinen Asylentscheid und bitte darum, seinen Entscheid zu überprüfen.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen zutreffend und mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Diesbezüglich kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1 hiervor) verwiesen werden. Die pauschal gehaltenen Einwände des Beschwerdeführers, die Unterdrückung der türkischen Polizei habe ihn traumatisiert, seine Schulbildung verunmöglicht, weshalb er nicht mehr habe schlafen können oder durch Albträume geplagt worden sei, führen hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu keiner von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer durch einen Schlag eines Polizeibeamten die Nase gebrochen wurde, als sein Vater von Beamten verprügelt und mitgenommen wurde, ist ebenso bedauerlich wie unbestritten. Die Asylgewährung dient jedoch nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127) und allein aufgrund dieses Vorfalles lässt sich nicht ableiten, dem Beschwerdeführer würden im Falle der Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, zumal - wie das SEM zutreffend festhält - keine anderweitigen Hinweise bestehen, welche erwarten liessen, dass die türkischen Behörden an ihm persönlich ein Verfolgungsinteresse hätten oder dass dies aufgrund seines familiären Umfeldes der Fall sein könnte.
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Das SEM führt schliesslich ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei. Es berücksichtigte dabei insbesondere auch die gemäss Art. 3 und 22 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) sowie Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) zu beachtenden Grundsätze zur Wahrung der Rechte von UMA. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung für UMA und der Anhörung an, dass er ein gutes Verhältnis zu seiner Familie habe, einmal pro Tag mit seiner Mutter respektive seinem Bruder telefoniere und die Familie nach wie vor am gleichen Ort wohne (vgl. SEM-act. [...]-14/11 Rz. 9.02 und [...]-A22/25 F10 ff. und F39). Hier in der Schweiz habe er insbesondere eine Tante und seinen fast gleichaltrigen Cousin, bei denen er sich gemäss den Akten manchmal an den Wochenenden aufhalte (vgl. SEM-act. [...]-14/11 Rz. 3.02 und [...]-16/3). Die schweizerischen Behörden werden vor dem Vollzug der Wegweisung - allenfalls unter Einbezug der genannten Tante - sicherstellen, dass der Beschwerdeführer kindsgerecht in die Türkei zurückgeführt und nach seiner Rückkehr insbesondere unter die Obhut seiner Angehörigen genommen wird (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H. und angefochtene Verfügung, Ziff. IV). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte.
8.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist - ungeachtet der mutmasslichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - in materieller Hinsicht als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.
10.3 Die dem Beschwerdeführer aufgrund des Ausgangs des Verfahrens aufzuerlegenden Kosten desselben (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind ihm aufgrund seiner Minderjährigkeit zu erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer erlassen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichterer: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
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