Entscheiddatum: 18.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-7011/2013/wif
Urteil vom 18. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...),B._______, geboren (...), undC._______, geboren (...),Libyen,alle vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,(...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, libysche Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______, eigenen Angaben zufolge am 16. Oktober 2013 in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin sowie der Sohn B._______ dort am 24. Oktober 2013 summarisch befragt wurden,
dass ihnen das BFM im Anschluss an die Befragung das (mündliche) rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückschiebung nach Malta im Rahmen des Dublin-Verfahrens gewährte,
dass die Beschwerdeführenden dabei vorbrachten, sie wollten in der Schweiz bleiben, Malta sei nie ihr Zielland gewesen, die Verhältnisse in der Schweiz seien besser, zudem gebe es in Malta bereits viele Libyer, und das Land sei nicht stabil,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zuwies,
dass das BFM die zuständige maltesische Behörde am 7. November 2013 gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die zuständige maltesische Behörde der Übernahme der Beschwerdeführenden am 2. Dezember 2013 zustimmte,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anordnete und sie anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2013 anfechten liessen,
dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Begründung sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei das BFM anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Vollzug der Wegweisung sei vorläufig auszusetzen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihnen die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerde eine Kopie des angefochtenen Entscheids vom 2. Dezember 2013, eine Vollmacht vom 11. Dezember 2013 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 9. Dezember 2013 beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus dem in den vorinstanzlichen Akten vorhandenen Rückschein nicht hervorgeht, wann genau die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2013 den Beschwerdeführenden eröffnet wurde,
dass indessen aufgrund des Ausgangsstempels des BFM auf der vorinstanzlichen Verfügung (5. Dezember 2013) sowie dem Stempel der zurücksendenden Stelle auf dem Rückschein (6. Dezember 2013) und den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, die Verfügung sei am 6. Dezember 2013 zugestellt und damit eröffnet worden,
dass die Beschwerde vom 11. Dezember 2013, welche keinen Poststempel trägt, aber am 13. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, demnach fristgerecht (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) erhoben wurde,
dass die Beschwerde im Übrigen auch den formellen Anforderungen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) entspricht, weshalb darauf einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, im vorliegenden Fall um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 32-35 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden seien mit von Malta ausgestellten, gültigen Visa in den Dublin-Raum eingereist, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezüglich der Beschwerdeführenden gestützt auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen bei Malta liege,
dass das BFM unter anderem weiter ausführte, weder die in Malta herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin,
dass dem BFM insofern zuzustimmen ist, als angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführenden über gültige maltesische Visa für den Schengenraum verfügen, im vorliegenden Fall gestützt auf die anwendbaren Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge (insb. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO) grundsätzlich Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass die maltesischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführenden mit Mitteilung an das BFM vom 2. Dezember 2013 zugestimmt haben,
dass die Beschwerdeführenden somit grundsätzlich in einen Drittstaat (Malta) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass es sich beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt,
dass bei diesem Verfahren systembedingt kein Raum bleibt für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse in Dublin-Verfahren stattdessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prüfen sind (vgl. dazu BVGE 2012/27 E. 6.2),
dass weiter zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter dem Aspekt der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Maltas gerechtfertigt wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten BVGE 2012/27 (vgl. insbesondere E. 7.4) in Anbetracht der asylverfahrensmässigen Behandlung sowie der Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Malta zum Schluss gelangte, die Vermutung, wonach dieser Staat die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise beachte (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4 f. sowie BVGE 2011/35 E. 4.1-4.12; ausserdem Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 [N. S.] und C-493/10 [M. E. u. a.] vom 21. Dezember 2011, Rdnr. 78 ff.), könne nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden,
dass daraus zwar nicht geschlossen werden kann, die festgestellten Mängel in Malta würden für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch festhielt, es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene(n) Person(en) wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde(n), infolge der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass das BFM in der vorliegend angefochtenen Verfügung in keiner Weise auf die in Malta herrschende Situation eingegangen ist,
dass die Vorinstanz insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit keinem Wort erwähnt hat, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine faktisch alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern (ein Junge von (...) sowie ein Mädchen von (...) Jahren) handelt, welche demnach offensichtlich einer Personenkategorie mit spezifischer Verletzlichkeit zuzurechnen sind,
dass das BFM somit der geltenden und publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen und offensichtlich auch seine Begründungspflicht verletzt hat,
dass die Beschwerde somit insofern gutzuheissen ist, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
dass den Beschwerdeführenden gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die in der Beschwerdeschrift (S. 14) erwähnte, angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Honorarforderung des Rechtsvertreters eine Parteientschädigung von Fr. 544.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,
dass den Beschwerdeführenden dieser Betrag durch das BFM zu entrichten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) gegenstandslos geworden sind,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Erlass von superprovisorischen Massnahmen (Vollzugsstopp) sowie Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenfalls als gegenstandslos erweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 wird aufgehoben.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 544.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM sowie die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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