Entscheiddatum: 30.12.2013Publikationsdatum: 10.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6985/2013
Urteil vom 30. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______,Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2013 / (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsangehöriger aus B._______ - erstmals am (...) 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Zusammenhang mit (...) ins Ausland geschickt worden, da dieser nicht gewollt habe, dass er sich einmische,
dass (...) den Fall entscheiden würden und die Behörden nicht eingeschaltet worden seien, da es sich um familieninterne Probleme handeln würde, beziehungsweise die Familie beabsichtige, sich an (...) zu wenden,
dass es in diesem Zusammenhang auch zu (...) gekommen sei und (...), wobei unter anderen auch auf ihn geschossen worden sei, wofür namentlich seine Verwandten verantwortlich seien,
dass er sich erfolglos an die Behörden gewandt habe, seine Gegner indes sehr reich seien und man ohne Geld nichts bewirken könne,
dass ihn bei einer Rückkehr nach Pakistan Schlägereien erwarten würden,
dass das BFM mit Verfügung vom (...) 2012 - (...) - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Kanton C._______ mit dem Vollzug beauftragte,
dass das BFM zur Begründung in materieller Hinsicht im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen gänzlich vage und unsubstanziiert geschildert, wobei er sich in grobe Widersprüche verstrickt habe, und die Verfolgungsvorbringen mithin auf den ersten Blick als Konstrukt erkennbar seien,
dass er namentlich bei der Befragung im Empfangszentrum ausführte, es sei nicht nötig gewesen, die Justizbehörden zu involvieren, zumal es sich um familiäre Probleme handle, während er bei der einlässlichen Anhörung zunächst angegeben habe, vergeblich versucht zu haben, bei den Behörden Anzeige zu erstatten, um dann im späteren Verlauf der Anhörung zu erklären, dies doch getan zu haben, nachdem auf ihn geschossen worden sei,
dass diese Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs,
dass das Migrationsamt des Kantons C._______ dem BFM am (...) 2012 schriftlich mitteilte, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei seit dem (...) 2012 unbekannt,
dass der Beschwerdeführer am 18. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ des BFM zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM - jeweils im EVZ - am (...) 2013 summarisch befragt und am (...) 2013 zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er sei am (...) 2012 freiwillig von E._______, wo er sich (...) habe ausstellen lassen, nach Pakistan zurückgeflogen,
dass er dieselben Asylgründe geltend machte wie im ersten Asylgesuch und zudem ausführte, er sei am (...) 2013 (Version 1) beziehungsweise im (...) 2013 (Version 2) zusammen mit (...) von (...) Personen überfallen und dabei mit (...) verletzt worden, wobei es sich um dieselbe Täterschaft (Verwandte) gehandelt habe, welche mit seiner Familie verfeindet seien und ihm (...) streitig machen wollten,
dass er seinen Heimatstaat am (...) 2013 (...) in Richtung E._______ verlassen habe und tags darauf von dort illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass er nicht nach Pakistan zurückkehren könne, weil sein Leben dort in Gefahr sei, wobei ihm F._______ erneut zum Verlassen des Landes geraten habe,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass er zum Nachweis seiner Identität eine pakistanische Identitätskarte einreichte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen (...) in Kopie zu den Akten reichte,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 5. Dezember 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, auf das erste Asylgesuch sei das BFM nicht eingetreten, weil die Asylvorbringen offenkundig den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standgehalten hätten, wobei dieses Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei,
dass die Vorbringen, wonach er im (...) 2013 von denselben Gegnern geschlagen und verletzt worden sei, als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren seien, zumal die angebliche Rückreise nach Pakistan als nicht gesichert zu betrachten und nicht von einer Rückreise in den Heimatstaat auszugehen sei,
dass er sich in Bezug auf den Zeitpunkt des Verfolgungsvorbringens ([...]) widersprochen und diesen Vorfall zudem unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar geschildert habe,
dass auch die eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, die Verfolgung zu belegen und die Vorbringen nicht zuletzt auf den bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten, unglaubhaften Vorbringen beruhten,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei - unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - der angefochtene Entscheid aufzuheben, auf das Asylgesuch einzutreten und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei,
dass er sodann beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am (...) 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht am(...) 2013 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuchs des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass im Lichte dieser Regelungen und Praxis besehen auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl (vgl. Beschwerde S. 2) nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vorgängig ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1 S. 213),
dass bei der Prüfung im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, indes gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt,
dass deshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769),
dass in diesem Kontext besehen vorliegend die summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen - wie eine Überprüfung der Akten ergibt - vom BFM in absolut korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass in der angefochtenen Verfügung namentlich in zutreffender Weise die geltend gemachte freiwillige Rückkehr nach Pakistan im (...) 2012 und die Behelligungen im (...) 2013 durch vormalige Gegner des Beschwerdeführers als offensichtlich unglaubhaft und die eingereichten Dokumente als zum Beleg der Verfolgung nicht geeignet qualifiziert wurden,
dass in der Beschwerde neu vorgebracht wird, F._______ sei in Pakistan politisch aktiv gewesen und in diesem Zusammenhang von (...) bedroht worden,
dass inzwischen die anderen Familienmitglieder nach G._______ geflüchtet seien und der Beschwerdeführer (...) habe,
dass das pauschale neue Vorbringen der Verfolgung aus politischen Gründen in den Akten keine Stütze findet beziehungsweise vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnte wurde, mithin nachgeschoben erscheint und deshalb als offensichtlich nicht glaubhaft zu qualifizieren ist,
dass auch in Bezug auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Flucht der übrigen Familienmitglieder ins Ausland und den Verkauf des Hauses des Beschwerdeführers das Vorliegen von Hinweisen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu verneinen ist,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, offensichtlich fehlen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass angesichts der diesbezüglich als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizierenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe davon auszugehen ist, dass die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern und sechs Geschwister) nach wie vor in Pakistan wohnhaft sind und dieser mithin dort ein Beziehungsnetz besitzt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Schule (...) abgeschlossen hat und sich in der Folge (...) von (...) finanzieren liess,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - an keinen gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und Verzicht auf die Datenweitergabe) durch das vorliegende Urteil gegenstandslos werden,
dass sodann aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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