Entscheiddatum: 13.11.2024Publikationsdatum: 22.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6958/2024
Urteil vom 13. November 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien 1. A._______, geboren am (...), 2. B._______, geboren am (...), 3. C._______, geboren am (...), 4. D._______, geboren am (...), alle Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verfolgungssicherer Staat / beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2024.
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Oktober 2024 hörte sie das SEM zu ihren Gesuchsgründen an.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten sie vor, sie seien kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie. Bis zu ihrer Ausreise hätten sie als Familie in Pristina gelebt. Der Beschwerdeführer 1 habe zunächst Sprach- und Literaturwissenschaft studiert, habe das letzte Jahr aber nicht abgeschlossen. Er habe dann diverse Qualifikationen als IT-Programmierer erworben und sei bis im November 2022 in diesem Bereich tätig gewesen. Zudem habe er als Reiseführer gearbeitet und ein Schlüsselgeschäft betrieben, welches derzeit von seinem Vater weitergeführt werde. Die Beschwerdeführerin 2 sei als Schneiderin tätig gewesen.
Zur Begründung des Asylgesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, ihre damals dreijährige Tochter sei aufgrund nicht normal verlaufender Entwicklung bei einem Arzt in (...) Behandlung gewesen. Der Arzt habe kein Verständnis für die Situation der Tochter gehabt und diese nicht richtig untersucht. Zudem habe sie bei einem Behandlungstermin unbeachtet auf dem Boden gelegen und der Arzt habe sie als dumm beziehungsweise dümmer als eine andere Patientin bezeichnet. Die Eltern hätten sich entschlossen, die Behandlung nicht mehr bei diesem Arzt weiterzuführen. Der Beschwerdeführer 1 habe den Arzt zudem zur Rede gestellt, sei auf ihn losgegangen, habe auf ihn eingeschlagen und habe Anzeige gegen ihn erstattet. Aufgrund dieser Anzeige sei der Arzt verhaftet worden und es sei ein Verfahren eingeleitet worden. Der Arzt sei jedoch wieder freigelassen worden, da Ärzte gut vernetzt seien und gute Kontakte zu den Behörden pflegen würden. Weil der Beschwerdeführer 1 einen Arzt tätlich angegriffen habe, hätten sich andere Ärzte geweigert, die Tochter zu behandeln. Die Tochter habe aufgrund des Vorfalls keinen Zugang mehr zu öffentlichen Krankeneinrichtungen im Kosovo. Schliesslich habe sie bei der (...) zwei Mal die Woche Behandlung in Form von Gesprächen mit einem Psychologen erhalten. Die Tochter würde jedoch tägliche Behandlungen benötigen. Zudem sei der Beschwerdeführer 1 dreimal von unbekannten Personen bedroht und verfolgt worden, wobei er vermute, dass der Arzt dahinterstecke. Dieser habe aufgrund des Gerichtsverfahrens einen Ansehensverlust und damit auch finanzielle Einbussen erlitten. Die Beschwerdeführenden befürchten, dass der Arzt sich nach Abschluss des Gerichtsverfahrens bei ihnen rächen wolle.
B. Am 29. Oktober 2024 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM.
C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 (gleichentags eröffnet) lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 23. September 2024 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an.
D. Mit englischsprachiger Eingabe vom 6. November 2024 (Poststempel vom 5. November 2024) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. November 2024 in elektronischer Form vor. Am selben Tag bestätigte es den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren samt deren Begründung zu entnehmen sind, weshalb ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Die Beschwerde ist - abgesehen vom amtssprachlichen Mangel - form- und fristgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
Die Republik Kosovo sei durch den Bundesrat zum verfolgungssicheren Staat erklärt worden, womit die Regelvermutung bestehe, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Dies sei den Beschwerdeführenden jedoch nicht gelungen. Bei der geltend gemachten befürchteten Rache des Arztes an der Familie handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte. Die Beschwerdeführenden hätten die geltend gemachten Bedrohungen im Kosovo aber nie zur Anzeige gebracht, da sie kein Vertrauen mehr in die Behörden hätten. Den Beschwerdeführenden wäre es im vorliegenden Fall aber - auch bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Vorfälle - zumutbar gewesen, sich für Schutz an die kosovarischen Behörden zu wenden, zumal den Aussagen der Beschwerdeführenden keine Hinweise entnommen werden könnten, dass der kosovarische Staat grundsätzlich unfähig oder unwillig sei, seiner Schutzpflicht nachzukommen. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass der kosovarische Staat seinen Schutz verweigern könnte oder dass er keine effektive Handlungsfähigkeit besitzen würde. Auch im Falle von befürchteten zukünftigen Auseinandersetzungen, Bedrohungen oder Übergriffen, sei es den Beschwerdeführenden zuzumuten, bei den kosovarischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Da zudem die geschilderten Übergriffe durch Drittpersonen auch keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen würden, könne die Regelvermutung vorliegend nicht umgestossen werden.
Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden - auch bei Wahrunterstellung - nicht asylrelevant. Demnach könne auch auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen verzichtet werden.
5.2 In der Beschwerdeschrift wurde unter Wiederholung des bisherigen Sachverhaltes an den Vorbringen festgehalten. Zudem bringen die Beschwerdeführenden neu vor, das Gerichtsverfahren gegen den Arzt sei in der Zwischenzeit abgeschlossen und der Arzt freigesprochen worden. Der Arzt habe aufgrund seiner Beziehungen und seines grossen Einflusses ein medizinisches Gutachten durch ein forensisches medizinisches Institut erstellen lassen können, welches bestätige, dass seine Handlungen bei der Tochter keine Schäden angerichtet hätten. Dies zeige, dass im Kosovo noch immer Korruption herrsche und dass der Staat nicht in der Lage sei, die Beschwerdeführenden vor dem Arzt zu schützen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden diverse fremdsprachige Dokumente ohne Übersetzung ein.
6.1 Der Bundesrat hat, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Bei einem solchen Staat gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Im Einzelfall kann die Regelvermutung aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass keine Hinweise vorliegen, dass der kosovarische Staat den Beschwerdeführenden in ihrem Einzelfall den Schutz versagt hätten. So ist das eingeleitete Strafverfahren ein Indiz dafür, dass der kosovarische Staat dieser Pflicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführenden behaupten, der Arzt sei aufgrund seiner Beziehungen und eines dadurch erhaltenen medizinischen Gutachtens, welches zu seinen Gunsten ausfalle, von allen Vorwürfen freigesprochen worden. Dass der Inhalt des besagten Gutachtens nicht der Wahrheit entspreche und das Gutachten deshalb nicht rechtens sei, ist eine reine Mutmassung der Beschwerdeführenden und nicht geeignet, die Regelvermutung umzustossen. Unabhängig davon, ob die Mutmassung zutrifft, ist das Vorbringen nicht asylrelevant. Denn das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach wird die Bedürftigkeit lediglich nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimatstaat Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss den Betroffenen darüber hinaus zugänglich sein (vgl. zur sog. Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.). Das Strafverfahren gegen den Arzt zeigt, dass der Kosovo eine funktionierende Schutzinfrastruktur hat, welche den Beschwerdeführenden zur Verfügung steht und von diesen auch genutzt wurde. Der Verfahrensausgang, der nicht im Sinne der Beschwerdeführenden war, sowie die Mutmassung in Bezug auf das Gutachten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In Bezug auf die drei geltend gemachten Bedrohungen und Verfolgungen durch Drittpersonen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden sich nicht um die Beanspruchung staatlichen Schutzes bemühten, und es gibt in den Akten keine Hinweise darauf, dass ihnen ein solcher verweigert worden wäre, insbesondere da die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit keine Probleme mit den kosovarischen Behörden hatten. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht festgehalten, dass es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar gewesen wäre und auch in Zukunft möglich und zumutbar sei, sich wegen der geltend gemachten Bedrohungen und Verfolgung an die kosovarische Polizeibehörden sowie alternativ an andere Behörden und Stellen im Kosovo zu wenden. Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, die Regelvermutung umzustossen.
6.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.2 Die Vorinstanz hat die Republik Kosovo in der angefochtenen Verfügung zutreffend als sicheren Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist. In den Akten finden sich sodann auch keine Hinweise auf Umstände, die geeignet wären, diese Regelvermutung umzustossen. Die Rechtsvertretung brachte in der Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung an, die minderjährige Tochter leide unter Autismus und sei geistig behindert. Im Kosovo könne die benötigte gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet werden, da die Tochter aufgrund der medialen Bekanntheit ihres Falles von der gesundheitlichen Versorgung in ihrem Heimatstaat ausgeschlossen sei. Der Vollzug der Wegweisung würde das Kindeswohl gefährden. Vorliegend ist jedoch dem SEM beizupflichten, dass im Kosovo sowohl (...)-Behandlungen wie auch der Zugang zu psychiatrischen Behandlungen gewährleistet sind. Die Tochter ist gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 auch bereits für eine Dauer von eineinhalb Jahren durch die (...) behandelt worden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Familie aufgrund des geltend gemachten Vorfalls und der damit in Zusammenhang stehenden medialen Aufmerksamkeit keinen Zugang zu den öffentlichen Krankeneinrichtungen in ihrer Heimat mehr hätte. Diejenigen Ärzte, die eine Behandlung verweigert haben, taten dies aufgrund des noch sehr jungen Alters der Tochter. Diese Ärzte wollten abwarten, ob sich die Tochter mit zunehmendem Alter beruhige und sich ihr Verhalten ändere. Es liegt vorliegend also keine grundsätzliche Behandlungsverwehrung vor. Zudem unterstehen die Ärzte im Kosovo einer Behandlungspflicht, welche allenfalls mittels behördlicher Unterstützung eingefordert werden kann. Ein Wegweisungsvollzug ist unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Aspekte als zumutbar zu bezeichnen.
8.3.3 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine weiteren individuellen Gründe oder besondere Umstände, welche auf eine existenzielle Bedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug nach Kosovo als unzumutbar erscheinen liessen. So lebt ein Grossteil der Verwandten der Beschwerdeführenden noch im Kosovo. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Im Wegweisungsvollzug kann auch kein Verstoss gegen das Kindeswohl erblickt werden. Die Kinder sind aufgrund ihres Alters in erster Linie noch an ihren Eltern orientiert. Aufgrund ihrer ersten Sozialisierung im Kosovo sind sie mit der Kultur sowie der Sprache vertraut. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich ohne Weiteres wieder in ihrem Heimatstaat zu integrieren vermögen, zumal sie nur eine sehr kurze Zeit in der Schweiz verbracht haben.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz