Entscheiddatum: 21.11.2024Publikationsdatum: 04.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6944/2019 law/blp
Urteil vom 21. November 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Gabun, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2019 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 7. Mai 2019 in die Schweiz ein und suchte am 13. Mai 2019 - nach Erstregistrierung in B._______ - im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ um Asyl nach. Am 17. Mai 2019 wurden seine Personalien aufgenommen (Personalienaufnahme; PA).
A.b Am 18. Juni 2019 fand die Erstbefragung (EB) nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) statt. Am 27. August 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an.
A.c Am 30. August 2019 verfügte das SEM, dass Asylgesuch des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt. Gleichzeitig wies es ihn dem Aufenthaltskanton D._______ zu.
A.d Am 13. November 2019 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch.
B.
B.a Der Beschwerdeführer führte zu seiner Person aus, er sei ethnischer Fang und im Dorf E._______, Provinz F._______, geboren und aufgewachsen. Er habe die Schule besucht, (...) das BEPC (Brevet d'étude du premier cycle; Anmerkung BVGer) und (...) das BAC (Baccalauréat; Anmerkung BVGer) abgeschlossen. Anschliessend habe er ein Jahr lang die Universität in G._______ besucht. Am (...) sei er in die Gendarmerie-Schule eingetreten und nach deren Abschluss im (...) zum Dienst in die Brigade in H._______ einberufen worden. Im (...) sei er nach I._______ versetzt worden, wo er sich bis im (...) aufgehalten habe. Danach sei er bis zur Ausreise in Libreville gewesen. Sein Vater sei 2009 verstorben, seine Mutter lebe noch immer im Dorf E._______ und seine beiden jüngeren Brüder seien in Libreville wohnhaft. Zudem habe er im Gabun einen Onkel und eine Tante väterlicherseits. Er habe (...) Kinder von (...) verschiedenen Frauen, die sich bei den jeweiligen Müttern aufhielten.
B.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er habe seinen Vorgesetzten wegen Wilderei denunziert. Dazu erklärte er im Einzelnen, drei Monate nachdem er im Juni 2014 nach I._______ versetzt worden sei, sei er dem Sekretariat des Kommandanten zugeteilt worden und habe fortan an Missionen teilgenommen, deren Auftrag es gewesen sei, zu verhindern, dass die Wilderei von den «agents des eaux et forêts» aufgedeckt werde. Als ihm dies klargeworden sei, habe er anonym einen Beamten dieser Behörde informiert, woraufhin die nächste Mission kontrolliert worden sei. Seine Aussagen habe er anschliessend unterzeichnen müssen, worauf er dann - wahrscheinlich deswegen - vom Juni 2015 an für sechs Monate vom Dienst suspendiert worden sei. Danach habe er seine Arbeit wieder aufgenommen. Im (...) 2016 sei er dann im Rahmen der Präsidentschaftswahlkampagne aufgefordert worden, ein T-Shirt mit dem Bild des Präsidenten zu tragen und seine Wählerkarte abzugeben, was er beides abgelehnt habe. Als er am Tag darauf zur Arbeit erschienen sei, habe ihm sein Vorgesetzter mitgeteilt, er müsse wegen Unterordnungsverweigerung zum Disziplinrat gehen. Dieser habe ihn schliesslich für neun Monate vom Dienst suspendiert. Zudem habe er seine Unterkunft in der Kaserne verlassen müssen. Als es nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse zu Aufständen gekommen sei, habe sein Kommandant ihn aufgeboten, Verstärkung zu leisten. Dabei sei ihm aufgetragen worden, mit einer Kalaschnikow Menschen zu töten, um die Menschenmasse auseinanderzutreiben. Er habe diesen Befehl verweigert, sei deshalb vom Oberst vor allen Chefs angeschrien worden und in der Folge für 27 Tage in der (...) eingesperrt worden. Anschliessend sei er zum «service spéciaux» in G._______ transferiert worden, wo er nochmals zirka fünf bis sieben Tage inhaftiert gewesen; dort habe er die Hölle erlebt. Daraufhin sei die neunmonatige Suspendierung vom Dienst erneuert worden, er habe während zehn Jahren keinen Anspruch auf eine Beförderung gehabt und zudem nicht am internen Wettbewerb teilnehmen dürfen. In der Folge habe er das erste - unbeantwortet gebliebene - Rücktrittsgesuch eingereicht. Im (...) 2017 sei er zur Arbeit zurückgekehrt, er habe jedoch bis im (...) 2017 kein Salär ausbezahlt bekommen. Er habe danach einen Ferienmonat im benachbarten Kamerun verbracht. Im (...) 2018 sei ihm und zwei Kameraden sodann bei einem Marsch der Opposition aufgetragen worden, den Oppositionsführer Féfé Onanga festzunehmen. Ein Kollege vom (...) sei ebenfalls zugegen gewesen, der dem Oppositionsführer eine Spritze hätte verabreichen sollen - eine Information, die ihm (dem Beschwerdeführer) jedoch nicht bekannt gewesen sei. Da er ranghöher gewesen sei, habe er dem Kollegen vom (...) verboten, die Spritze zu verabreichen. Zurück auf der Basis sei dieser Kollege direkt zum Oberst gegangen. Als er (der Beschwerdeführer) dort eingetroffen sei, hätten andere Vorgesetzte sowie sein Sektionschef auf ihn gewartet. In der Folge sei er für 18 Monate vom Dienst suspendiert worden und ihm sei untersagt worden, während zehn Jahren am internen Wettbewerb teilzunehmen und eine Beförderung zu erhalten. Zudem würde man ihm die Rente streichen. Am (...) 2019 habe er ein weiteres Rücktrittsgesuch eingereicht. Da sein letztes Gesuch unbeantwortet geblieben sei, habe er eines direkt in I._______ eingereicht und ein zweites nach G._______ gebracht. Als es in Libreville am 7. Januar 2019 zu einem misslungenen Staatsstreich gekommen sei, habe er sich dort im J._______-Quartier bei seinem Cousin aufgehalten. Durch einen Kollegen in I._______ sei er informiert worden. Er habe sich dann zum «maison de la radio» begeben, wo ihn ein Adjutant aufgefordert habe, die Putschisten zu unterstützen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Nachdem es zu einem Schusswechsel gekommen sei, sei er geflohen und nach Hause zurückgekehrt. Am (...) 2019 habe er von einem Kollegen erfahren, dass sein Rücktrittsgesuch erfolglos bleibe. Er sei anschliessend in Libreville geblieben, wo er Mitte März von seinem ehemaligen Kommandanten der Gendarmerie-Schule informiert worden sei, dass Personen, welche in den misslungenen Staatsstreich involviert gewesen seien, festgenommen würden. Aufgrund der Anwesenheit des Beschwerdeführers beim «maison de la radio» und der früheren Vorkommnisse könnte auch er betroffen sein. Ihm (dem Beschwerdeführer) sei daher geraten worden, das Land zu verlassen, weswegen er eine Reiseagentur kontaktiert habe, welche ihm mit den Vorbereitungen und dem Visa-Antrag geholfen habe. Am 10. April 2019 sei er legal mit gültigem Schengen-Visum, ausgestellt durch die französische Botschaft in Vertretung für die Schweiz, auf dem Luftweg aus Gabun ausgereist. Er habe sich noch drei Wochen in Kamerun aufgehalten und Douala schliesslich am (...) 2019 verlassen.
B.c Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, seine Mutter und seine beiden Brüder seien jeweils einmal befragt worden. Die Behörden wüssten von seiner Abreise, da er das Land über den Flughafen verlassen habe und dort sein Pass gescannt worden sei. Demnach gelte er als Deserteur, wofür Gefängnis als Strafe stehe. Wenn seine Anwesenheit am Tag des misslungenen Staatsstreichs miteinkalkuliert werde, sei es durchaus möglich, dass er gleich umgebracht werde.
B.d Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente zu den Akten (Bezeichnung gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM):
Nr.1: ID (Original);
Nr.2:BW 1 - Krankenkassenausweis (Kopie);
Nr.3:BW 2 - Original BEPC (Original);
(«BREVET D'ETUDES DU PREMIER CYCLE » vom (...) 2019,
nachfolgend: BM-Nr. 2 [Anm. des Gerichts]);
Nr.4:BW 3 - Zertifikat Zulassung BAC (Original);
Nr.5:BW 4 - Zertifikat der Gegenwart in der Schuelerschaft (Original),
(«certificat de presence au corps et de limite d'age» vom (...) 2019,
nachfolgend: BM-Nr. 4 [Anm. des Gerichts]);
Nr.6:BW 5 - Ausbildungsdiplom (Original);
Nr.7:BW 6 - Ausweis Unteroffiziersschueler (Original);
Nr.8:BW 7 - 13 Fotos zur einjaehrigen Ausbildung (Original);
Nr.9:BW 8 - Immatrikulationsnummer (Original);
Nr.10:BW 9 - Ausweis Unteroffizier (Original)
Nr.11:BW 10 - Badge (Original);
Nr.12:BW 11 - Achselpatten (Original);
Nr.13:BW 12 - Bestätigung Escadron de Gendarmerie (Original),
(«attestation de presence au poste» vom (...) 2019,
nachfolgend: BM-Nr. 12 [Anm. des Gerichts]);
Nr.14:BW 13 - Fotos Schwarzhandel (Kopien);
Nr.15: BW 14 - Fotos Schiffsdurchsuchung (Kopien);
Nr.16:BW 15 - Fotos erste Reise (Kopien);
Nr.17:BW 16 - Suchbefehl (Original),
(«MESSAGE» vom (...) 2019,
nachfolgend: BM-Nr. 16 [Anm. des Gerichts]).
C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. November 2019 (eröffnet am 29. November 2019) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Schliesslich beauftragte das SEM den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 28. November 2019 aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, die Rechtsvertreterin als amtliche Verbeiständung zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde lagen unter anderem ein Auszug aus dem "Vernetzungsbrief" der Rechtsvertretung des BAZ (Beilage 3), ein Internetausdruck über unterschiedliche Stempel der Behörden Gabuns (Beilage 4), je ein Suchbefehl vom (...) 2019 und vom (...) 2019 sowie die Suspension vom (...) 2018 in Kopie (Beilage 5) und der Code de Justice Militaire vom 20. Dezember 1973 (Beilage 6) bei.
E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut, und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess sie ebenfalls - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 ergänzte die Rechtsvertreterin die Beschwerde und reichte mit dieser eine Vorladung zur Befragung der Partnerin des Beschwerdeführers, K._______, (Beilage 1; in Kopie), die Country Reports on Human Rights Practices des US Department of State 2016 und 2018 (Beilage 2a und 2b), einen Onlineartikel der Tribune de Genève vom 1. Februar 2019 (Beilage 3), die Suchbefehle vom (...) 2019, (...) 2019 und vom (...) 2019 (Beilagen 4-6; je in Kopie) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 8. Januar 2020 betreffend den Beschwerdeführer und eine Honorarnote vom 22. Januar 2020 ein.
G.
Das SEM nahm nach gewährter Fristerstreckung in seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 zur Beschwerde ausführlich Stellung und verwies im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 nahm das SEM zur Beschwerdeergänzung vom 22. Januar 2020 Stellung.
H. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 reichte die Rechtsvertreterin eine aktualisierte Honorarnote ein und nahm zu den Ausführungen des SEM eingehend Stellung.
I. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 reichte die Rechtsvertreterin einen Internet-artikel der Gabonreview vom 21. Juni 2021 zu den Akten.
J. Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz im Beschwerdeverfahren am 17. November 2021 auf Richter Walter Lang übertragen.
K. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 ergänzte die Rechtsvertreterin den Sachverhalt und führte aus, der Beschwerdeführer habe von L._______, der Mutter seines Sohnes M._______, erfahren, dass er (der Beschwerdeführer) von den heimatlichen Behörden bedroht werde. Er habe der Mutter für den Sohn Geld überwiesen. Als die Mutter nach der Entgegennahme des Geldes die Bank verlassen habe, sei sie umgehend von Polizeibeamten empfangen und zu ihren Kontakten zum Beschwerdeführer befragt worden. Der Beleg für die Überweisung aus der Schweiz sei ihr abgenommen worden. Die Beamten hätten erklärt, dass sie aufgrund der Angaben auf dem Beleg nun Kenntnis der Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz hätten. Sie hätten die Mutter auf den mysteriösen Tod von Colonel Remanda hingewiesen. Dieser hochdotierte gabunische Militärangehörige sei in Lyon in Frankreich unter ungeklärten Umständen zu Tode gekommen. Der Zusammenhang, in welchem die Erwähnung des Todes des Oppositionellen im Exil gegenüber der Befragten erfolgt sei, lasse keinen Zweifel offen, dass sie als Drohung verstanden werden sollte. Diese habe ihr Ziel nicht verfehlt. Der Beschwerdeführer habe erklärt, die Drohung ernst zu nehmen und sich nun auch in N._______, an der Adresse Camps, welche im Beleg erwähnt werde, nicht mehr sicher zu fühlen. Gleichzeitig bat die Rechtsvertreterin um einen baldigen Entscheid des Beschwerdeverfahrens.
Der Eingabe lagen ein Versandbeleg einer Geldüberweisung des Beschwerdeführers an L._______ (Beilage 1) sowie Pressebericht in Ma'zleckinfo vom 18. März 2022 betreffend Colonel Christian Remanda (Beilage 2) bei.
L. Am 26. September 2022 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde vom Instruktionsrichter mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 beantwortet.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe am 4. Januar 2019 erneut zwei Rücktrittsgesuche eingereicht. Eines davon in I._______, das zweite habe er persönlich nach Libreville gebracht. Deshalb sei er am 7. Januar 2019 am Tag des misslungenen Staatsstreichs in Libreville persönlich vor Ort gewesen. Er habe sich zum «maison de la radio» aufgemacht, wo ein Adjutant ihn aufgefordert habe, sich den Putschisten anzuschliessen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Personen im Helikopter und Personen am Boden gekommen sei, sei er, wie alle anderen auch, geflohen. Am 14. Januar 2019 habe ihm ein Kollege, welcher im «cabinet en chef» gearbeitet habe, mitgeteilt, dass seine Rücktrittsgesuche keinen Erfolg haben würden. Mitte März 2019 habe er vom ehemaligen Kommandanten der Gendarmerie-Schule erfahren, dass Personen, welche mit dem misslungenen Staatsstreich in Verbindung gebracht würden, festgenommen würden. Er habe ihn daran erinnert, dass es für ihn nicht gut aussehen würde, da er wenige Tage vor dem besagten misslungenen Staatsstreich ein Rücktrittsgesuch eingereicht habe. Da er schon in der Vergangenheit negativ aufgefallen sei, namentlich indem er 2016 einen Schiessbefehl verweigert habe, würde man sich nun dieser Dinge bedienen, um sich seiner zu entledigen. Zudem habe die Person, welche für den Staatsstreich verantwortlich sei, Kely Ondo Obiang, den gleichen Namen wie er. Sein ehemaliger Kommandant habe ihm deshalb Mitte März 2019 geraten, das Land zu verlassen. Diese Vorbringen würden - so das SEM - diverse unplausible Elemente enthalten. Vorab sei anzumerken, dass es erstaune, dass die Gendarmerie einen Rebellen in ihren Reihen behalten wollen würde, obwohl sie in der Vergangenheit mehrere Male die Möglichkeit gehabt hätte, sich des Beschwerdeführers zu entledigen. Anstatt ihn beispielsweise zu inhaftieren oder einfach zu entlassen, habe man mehrere Suspendierungen gegen ihn ausgesprochen, ihn danach jedoch wiederholt eingestellt. Aus seinen Aussagen gehe ebenfalls hervor, dass er in den Augen seiner Vorgesetzten ein Rebell sei und diese ihn als einen Eingeschleusten (infiltré) betrachten würden. Der Beschwerdeführer selbst habe sich mehrmals auch als Rebellen bezeichnet und gemutmasst, dass man ihn als solchen betrachte, weil er den Schwarzhandel seines Chefs denunziert habe, weil er sich geweigert habe, ein T-Shirt mit dem Bild des Präsidenten zu tragen und seine Wählerkarte abzugeben, weil er sich geweigert habe, auf Aufständische zu schiessen, weil er verhindert habe, dass dem Oppositionsführer eine Spritze verabreicht werde und man sich nun deshalb seiner Anwesenheit beim misslungenen Staatsstreich bedienen wolle, um sich seiner zu entledigen. Nach den beiden Gefängnisaufenthalten, zunächst (...) Tage beim DGR, gefolgt von fünf bis sieben Tagen bei den «services spéciaux» sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden. In Anbetracht des Gesagten sei erstaunlich, dass er, würde er von den Vorgesetzten tatsächlich als Eingeschleuster (infiltré) betrachtet worden sein, zweimal kurz inhaftiert gewesen sein soll. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Gendarmerie eine Person, welche sie als Eingeschleusten und Rebellen betrachten würde, überhaupt in ihren Reihen behalten und wiedereinstellen würde. Der Beschwerdeführer habe überdies angegeben, er habe bereits in der Vergangenheit zwei Kündigungsschreiben eingereicht. Das erste sei unbeantwortet geblieben und zum zweiten habe man ihm mitgeteilt, dass seine Rücktrittsgesuche zu nichts führen würden. Es sei angesichts seiner beruflichen Vorgeschichte denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb seine Rücktrittsgesuche unerhört geblieben sein sollen. Es sei auch in keiner Weise zu verstehen, dass die (Militär-)Behörden erst anlässlich des erfolglosen Putschversuchs Wege und Mittel gefunden haben sollen, um sich seiner nach all den Jahren zu entledigen. Hierfür fehle denn auch ein einleuchtendes Verfolgungsinteresse an seiner Person, habe er doch trotz seiner Vorgeschichte in den Reihen der Gendarmerie verbleiben können. Darüber hinaus habe er weitere unglaubhafte Aussagen gemacht. Darauf angesprochen, ob er eine Ahnung habe, warum ausgerechnet er dazu auserwählt worden sei, um den Oppositionsleader Fefe Obiang festzunehmen, habe er erklärt, dass er sich das nur damit erklären könne, dass man ihn wegen der vorangegangenen Vorfälle habe testen wollen, ob er etwas aus der Vergangenheit gelernt habe. Dieser Erklärungsversuch wirke unbeholfen. Zudem erscheine es fraglich, warum er nach der Mitteilung durch seinen Kollegen betreffend die Aussichtslosigkeit seiner Rücktrittsgesuche überhaupt noch in Libreville geblieben sei, sei er zu diesem Zeitpunkt ja bereits suspendiert gewesen. Ausserdem erscheine es m0erkwürdig, dass er bei den Ereignissen, die sich in seiner Vergangenheit abgespielt haben sollen, erst durch den Tipp seines ehemaligen Gendarmerie-Kommandanten auf die Idee gekommen sei, das Land zu verlassen, was er dann auch gemacht habe, jedoch gemäss seinen Aussagen erst im April 2019. Ferner sei nicht anzunehmen, dass er das Land damals legal hätten verlassen können, falls er tatsächlich mit den Ereignissen von Anfang Januar 2019 in Verbindung gebracht worden wäre. Bezeichnenderweise vermöchten die vom ehemaligen Kommandanten der Gendarmerie-Schule ins Feld geführten Punkte, derentwegen der Beschwerdeführer Angst vor Behördenmassnahmen zu haben bräuchte, nicht zu überzeugen. Es passe ins Bild, dass auch in Bezug auf die abgegebenen Beweismittel Unstimmigkeiten bestehen würden, die er nicht befriedigend habe ausräumen können. Zunächst sei festzuhalten, dass es sich bei den relevanten Unterlagen ohnehin nur um Kopien handle, deren Beweiskraft aufgrund Manipulations- und Fälschungsanfälligkeit äusserst beschränkt sei. Ferner würden die eingereichten Dokumente teilweise stark voneinander abweichen. Zudem falle auf, dass einige der Unterlagen auf einen Zeitpunkt datiert seien, als er angeblich bereits einige Male in Ungnade gefallen sei, weshalb sich die Frage aufdränge, warum ihm zu diesem Zeitpunkt überhaupt jemand irgendwelche Schreiben ausstelle. Beispielsweise sei nicht ersichtlich, warum er sich das BEPC-Diplom (BM-Nr. 2), welches aus dem Jahr 2008 stamme, erst am (...) 2019 habe ausstellen lassen. Ferner falle auf, dass zwischen dem «certificat de presence au corps et de limite d'age» (BM-Nr. 4) und der «attestation de presence au poste» (BM-Nr. 12) sowie dem Suchbefehl (BM-Nr. 16) starke Unterschiede bestehen würden. Darauf angesprochen, dass die beiden Beweismittel-Nrn. 12 und 16 Schreibfehler aufweisen würden, habe er erklärt, dass es sich schlicht um einen Schreibfehler handeln würde, da das Dokument bereits im Computer vorgefasst worden sei und jeweils nur der Name eingesetzt werde. Betreffend die unterschiedlichen Zeichnungen innerhalb des Stempels habe er zu Protokoll gegeben, dass es sich bei BM-Nrn. 12 und 16 um Dokumente handle, die von Lt (...) respektive von Lt (...) ausgestellt worden seien, während BM-Nr. 4 vom General ausgestellt worden sei (was dann auch die unterschiedliche Ausführung der Zeichnung im Innern erkläre). Das wohl frappanteste Detail, die unterschiedliche Schreibweise im Namen der unterzeichnenden Person, Lt (...), habe er damit erklärt, dass solche Schreiben jeweils im Sekretariat verfasst und dann dem Chef zur Unterschrift weitergeleitet würden. Aufgrund dieser Ausführungen sei in hohem Masse davon auszugehen, dass es sich bei der abgegebenen Kopie des Suchbefehls um eine Fälschung handle. Zu BM-Nr. 12 sei hinzuzufügen, dass er angegeben habe, er habe sich dieses Schreiben ausstellen lassen, um sich einen Pass ausstellen zu lassen. Aus den Akten gehe hingegen hervor, dass der Pass bereits am (...) 2017 ausgestellt worden sei, also etwa eineinhalb Jahre bevor er dies gemäss Befragung gemacht haben wolle. Erschwerend komme hinzu, dass er sich nicht in der Lage sehe, den Suchbefehl (BM-Nr. 16) im Original einzureichen. Ebenso habe er nicht die Möglichkeit, sich den neuesten Suchbefehl hierher schicken zu lassen. Ausserdem falle auf, dass er weder von den beiden Inhaftierungen im DGR und bei den «services spéciaux» noch von den drei Suspendierungen irgendwelche schriftlichen Unterlagen habe beibringen können. Dies sei umso erstaunlicher, als dass es ihm im Januar und April 2019, kurz vor der Ausreise, möglich gewesen ist, ein Diplom sowie Bestätigungsschreiben für seine Visa-Unterlagen zu organisieren. Seine Vorbringen seien unplausibel und würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die abgegebenen Beweismittel seien nicht dienlich, den Standpunkt des SEM umzustossen. Vielmehr erhärteten sie die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
3.2 Der Beschwerdeführer habe - so das SEM weiter - erklärt, dass seine Probleme bereits im Jahr 2014 begonnen hätten. Er sei ab Juni 2015 für sechs Monate suspendiert, danach aber wiedereingestellt worden. Die Suspendierung sei nur mündlich ausgesprochen worden und er habe keine Kopie des unterzeichneten Dokuments erhalten. Im August 2016, anlässlich seiner Schwierigkeiten im Rahmen der Präsidentschaftswahlkampagne, habe er sich wegen Unterordnungsverweigerung vor dem Disziplinrat rechtfertigen müssen. Dieses Mal sei er für neun Monaten suspendiert worden, und zudem habe er seine Unterkunft in der Kaserne verlassen müssen. Aufgrund eines verweigerten Schiessbefehls sei er vom Oberst vor allen Vorgesetzten angeschrien und anschliessend während (...) Tagen im DGR eingesperrt worden. Nach dem darauffolgenden Transfer zu den «services speciaux» in Libreville, bei welchen er die Hölle durchgemacht habe, sei er zirka (...) bis (...) Tagen in Haft gewesen. Nach der Haftentlassung sei er erneut für neun Monate suspendiert worden, zudem sei ihm in den nächsten zehn Jahren die Beförderung verwehrt worden, und schliesslich sei es ihm untersagt gewesen, am internen Wettbewerb teilzunehmen. Auch dieses Mal sei die Bestrafung nur mündlich ausgesprochen worden; er habe nichts Schriftliches erhalten. Im Juli 2017 sei er zur Arbeit zurückgekehrt. Anlässlich seines Problems im März 2018 sei er im Büro des Obersts vor seinem eigenen Sektionschef und anderen Vorgesetzten angeschrien worden. Nach einigen Tagen sei ihm mitgeteilt worden, dass er von der Disziplinkommission für (...) suspendiert worden sei. Zudem sei ihm die Beförderung während zehn Jahren verwehrt worden, er hätte zehn Jahren nicht am internen Wettbewerb teilnehmen können und schliesslich sei ihm die Rente gestrichen worden. Auch dieses Mal sei die Suspendierung mündlich ausgesprochen worden und er habe nichts Schriftliches erhalten. Zu diesen Ereignissen sei zu sagen, dass offensichtlich kein genügend enger sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Nachteilen und seiner Ausreise bestehe. Seinen Schilderungen könne insgesamt nicht entnommen werden, dass er Gabun aufgrund dieser Probleme verlassen habe, sei er doch erst im April 2019 ausgereist. Ferner handle es sich bei den von ihm beschriebenen Nachteilen um Disziplinarmassnahmen innerhalb der Gendarmerie, denen er nicht wegen eines unter Art. 3 AsylG aufgeführten Grundes ausgesetzt gewesen sei und die keine asylrelevante Intensität zu entfalten vermöchten.
3.3 Was die Befürchtung des Beschwerdeführers betreffe, dass er heute als Deserteur gelte und dafür nach einer Rückkehr ins Gefängnis kommen würde, hält das SEM wörtlich fest, «dass gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Eine asylrelevante Verfolgungsmotivation liegt somit im Sinn von Art. 3 AsylG nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen. Andere Anknüpfungspunkte, welche Sie in den Augen der gabunischen Gendarmerie als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich».
3.4 Seine Vorbringen - so das SEM abschliessend - würden den an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe sich angesichts der zahlreichen Ereignisse in den detailreichen Schilderungen des Beschwerdeführers offensichtlich keinen vollumfänglichen Überblick verschaffen können. Es schreibe im angefochtenen Entscheid aktenwidrigerweise, dass der Beschwerdeführer seine Beweismittel vorwiegend als Kopien eingereicht habe, was durch sein eigenes Beweismittelverzeichnis widerlegt werde. Die Kenntnisse der Zielsprache der dolmetschenden Personen, namentlich jener bei der Anhörung vom 27. August 2019, seien ungenügend gewesen. Die Übersetzung der Erstbefragung sei derart mangelhaft gewesen, dass sie überhaupt nicht verwendet werden könne. Insbesondere sei zu erwähnen, dass er nicht eigentlich als Rebell, sondern als Verräter (traitre) angesehen werde. Es gehe deshalb nicht an, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit hohe Hürden an seinen sprachlichen Ausdruck anzulegen. Vielmehr wären die offenkundigen Sprachprobleme bei der Beurteilung angemessen zu berücksichtigen gewesen. Weiter habe die EB nicht in einer guten Atmosphäre stattgefunden. Obwohl der Beschwerdeführer überzeugend und authentisch einzelne Umstände seiner Asylgründe (z.B. seine traumatische Haftzeit) geschildert habe, sei nicht konkret dazu nachgefragt worden. Dies wäre teilweise zur Klärung des Sachverhalts notwendig gewesen. Vielmehr sei er angewiesen worden, sich kurz zu halten und zusammenfassend alle relevanten Punkte zu umreissen. Die Sachbearbeiterin habe in stereotyper Weise nach jeder Episode lakonisch wiederholt, ob das alle Asylgründe seien. Dies erscheine als schematisierend, desinteressiert sowie seine Ausführungen ignorierend, und die Befragung habe so einen herablassenden Tonfall erhalten. Das SEM habe es weiter gänzlich unterlassen, seine detaillierten, lebensnahen, originellen und ausführlichen Darlegungen positiv zu seinen Gunsten zu würdigen. Seine detailreichen, von sich aus gemachten Ausführungen müssten als markantes Realkennzeichen gewertet werden. So lasse sich der Verdacht der Subjektivität nicht gänzlich von der Hand weisen, auch aufgrund der weiteren persönlichen Wertungen, die in den Formulierungen («es sei erstaunlich», «wenig einleuchtend» oder «merkwürdig») zu Tage treten würden. Auch der Umstand, dass trotz sehr einlässlicher Befragung kein einziger Widerspruch ersichtlich sei, müsse unumgänglich als belastbares Glaubhaftigkeitsmerkmal gewichtet werden. Eine entsprechende Berücksichtigung im Entscheid sei nicht ersichtlich. Das SEM habe auch ignoriert, dass der Beschwerdeführer gefoltert worden sei, und es seien auch die zum Geschilderten passenden Narben im Entscheid nicht erwähnt und gewürdigt worden. Subeventualiter sei die Beschwerde deshalb zur umfassenden Erhebung des Sachverhalts und korrekten Begründung in Bezug auf die Folter an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3).
4.2 Eine weitere Ungereimtheit in der Würdigung des Vorbringens zeige sich in der konkludenten Betrachtung der ersten drei Asylgründe - inklusive der Folter - als glaubhaft, des vierten dagegen, jenes Grundes, welcher in zeitlich kausalem Zusammenhang mit der Ausreise stehe, als unglaubhaft. Dem könne nicht gefolgt werden, seien doch die Ausführungen zu allen vier Vorfällen in konstanter Qualität glaubhaft geschildert. Konkret kritisiere das SEM, seine dargelegten Erlebnisse würden der Plausibilität entbehren. In erster Linie hätten ihn seine direkten Vorgesetzten in I._______ zwecks unrechtmässiger Handlungen instrumentalisiert, so zum Schutz ihrer Geschäfte mit der Wilderei. Nach seiner Denunziation habe er nicht offiziell entlassen werden können, denn in diesem Fall hätte sein direkter Vorgesetzter wiederum der nächsthöheren Hierarchiestufe Rechenschaft ablegen müssen. Da aber gegen ihn (den Beschwerdeführer) nichts vorgelegen habe, was unrechtmässig gewesen sei, sei dies nicht möglich gewesen. Ebenfalls habe der direkte Vorgesetzte das offizielle Demissionieren nicht zulassen können, da jede Demission hätte begründet werden müssen, weshalb dieser seine entsprechenden Gesuche nie weitergeleitet habe. Um ihn (den Beschwerdeführer) irregulär zu beseitigen, hätte speziell eine solche Situation geschaffen werden müssen, was offenbar nicht gelungen sei. Auch eine endlose Inhaftierung ohne offizielles Verfahren sei den mittleren Hierarchiestufen nicht möglich gewesen. Es habe also in ihrem willkürlichen Verhalten keinen unbegrenzten Spielraum gegeben, was originell und besonders authentisch sei. Für die Operation gegen den Oppositionsführer sei er grundsätzlich schlicht entsprechend des Dienstplans im Einsatz gewesen. Er habe im Grunde einen sehr guten Posten besetzt gehabt. Eine Flucht ins Ausland sei ultima ratio gewesen. Die Massnahmen gegen ihn hätten stetig zugenommen und es sei für ihn überhaupt nicht von Anfang an klar gewesen, dass er an Leib und Leben bedroht sein wür-de. Er sei erst ausgereist, als er mit Sicherheit gewusst habe, dass er an Leib und Leben bedroht sein würde. Denn auch wenn er hätte beweisen können, am Putsch nicht beteiligt gewesen zu sein, hätte er doch seine Pflicht als Gendarm vernachlässigt, weil er sich nicht an der Bekämpfung des Aufstandes beteiligt oder seine Vorgesetzten darüber informiert habe. Die Suspendierungen hätten dazu geführt, dass er praktisch andauernd vom Dienst abwesend und ohne Verdienst und Wohnung gewesen sei.
4.3 Im Zusammenhang mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu den eingereichten Beweismittel wird sodann geltend gemacht, die in Gabun verwendeten Stempel würden nicht nur nach Autor, Behörde und Funktion variieren, sondern auch die individuellen Stempelbilder an sich, denn es seien nicht maschinell hergestellte Stempelformen. Zur Schreibweise des Leutnants sei zu erklären, dass das Sekretariat die Dokumente so erstellt habe. Es sei zu betonen, dass Gabun nach wie vor zur sogenannten Dritten Welt gehöre, dass derartige Fehler vorkämen, sei naheliegend. Weiter wird geltend gemacht, die Suche nach dem Beschwerdeführer sei nicht direkt erfolgt. Dass er konkret verfolgt werden würde, habe er von einem ehemaligen Kameraden erfahren, als es noch nicht offiziell gewesen sei. Das Diplom BEPC habe er sich erst ausstellen lassen, als seine Flucht bevorgestanden sei. Denn er habe dieses Diplom, anders als das BAC, nicht automatisch erhalten, weshalb das BEPC ein sehr spätes Ausstellungsdatum aufweise. Den Putschversuch in Libreville habe er zudem zeichnerisch festhalten können, was vom SEM bedauerlicherweise nicht als Realkennzeichen qualifiziert worden sei. Er habe schliesslich weitere Beweise erhältlich machen können, da die Person, die Zugang gehabt habe, nach ihrer Babypause wieder an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sei.
4.4 In der Beschwerdeergänzung vom 22. Januar 2020 wird geltend gemacht, die Partnerin des Beschwerdeführers, K._______, sei für den (...) 2019 vorgeladen worden, um zu ihm auszusagen. Sie sei während zweier Stunden befragt worden. Aus der Abfolge der Suchbefehle gehe eine Steigerung der Suche nach ihm hervor: Anfänglich sei er lediglich gesucht worden, weil er die Urlaubszeit überzogen habe. Der nächste Suchbefehl vom (...) 2019 enthalte die Angabe, dass er sich nach P._______ begeben habe, seine genaue aktuelle Position nicht bekannt sei. Erst in der Mitteilung (Suchbefehl) vom (...) 2019 werde er ausdrücklich wegen Desertion und aufgrund seiner Anwesenheit anlässlich des Putschversuchs gesucht.
4.5 In seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 hält das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es sei dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass nicht durchgehend nachvollziehbar aufgeführt worden sei, ob es sich bei den Beweismitteln um ein Original oder eine Kopie handle. Der Vorwurf, das SEM habe sich keinen vollständigen Überblick verschaffen können, schlage indessen fehl. Betreffend die Sprache und das Befragungsklima sei zu erwähnen, dass die EB vom 18. Juni 2019 und die ergänzende Anhörung vom 13. November 2019 mit dem gleichen Dolmetscher stattgefunden hätten. Die Anhörung vom 27. August 2019 sei indes mit einem anderen Dolmetscher durchgeführt worden. Bei der EB seien die Asylgründe lediglich summarisch erfasst worden. Da der Beschwerdeführer die Fragen trotz Aufforderung, sich kurzzufassen, teilweise sehr detailliert habe beantworten wollen, sei die Sachbearbeiterin gezwungen worden, ihn vermehrt zu unterbrechen und darauf hinzuweisen, sich kurzzufassen. Zudem sei die «nicht gute Atmosphäre» während der Befragung nicht weiter verwunderlich, habe seine damalige Rechtsvertretung bereits bei den einleitenden Fragen in die Verdolmetschung eingegriffen. Aus dem Protokoll der EB sei aber ersichtlich, dass die Rechtsvertretung am Ende der Befragung keine Anmerkungen zum Protokoll gehabt habe. Daher seien Einwände zum Protokoll abzuweisen.
Das SEM habe keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer durch seine Vorgesetzten Unrecht erlitten habe. Die detailreichen Erzählungen zu den Missionen des Kommandanten sowie zu den Ereignissen um die Präsidentschaftswahlen seien durchaus glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Ereignisse auch suspendiert worden und habe eine Haftstrafe bei den «services spéciaux» abgesessen, in welcher er die erlebte Folter sehr bildhaft habe beschreiben können. Auch die darauffolgenden Ereignisse rund um die Verhaftung des Oppositionsführers seien sehr detailreich erzählt worden. Auch hier seien die Erzählungen grundsätzlich glaubhaft gewesen, obwohl die Frage, warum ein (...)-jähriger Unteroffizier für diesen Auftrag ausgewählt worden sei, durchaus berechtigt erscheine. Schliesslich seien auch die Erzählungen des Beschwerdeführers, was die Ereignisse um den Putschversuch im Januar 2019 betreffe, grundsätzlich glaubhaft. Auch hier habe er wieder sehr genau erklären können, wo er sich befunden habe und wie sich die Ereignisse angeblich zugetragen hätten, was den Schluss zulasse, dass er tatsächlich beim Putschversuch in Libreville anwesend gewesen sei. Es sei jedoch nach wie vor nicht nachvollziehbar, warum er erst Monate nach dem Putschversuch gesucht worden sein sollte. Zudem habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, warum er noch bis im (...) 2019 in Gabun geblieben sei, obwohl er bereits im (...) 2019 von einem Kollegen erfahren haben wolle, dass sein Rücktrittsgesuch erfolglos bleiben würde. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits gewusst, dass er noch während mehrerer Monate suspendiert bleiben würde und hätte sich auch bewusst sein sollen, dass sich seine Anwesenheit während des Putschversuchs in Libreville möglicherweise negativ auf ihn auswirken könnte. Daher sei es rätselhaft, warum er nicht spätestens Mitte März, als er von seinem ehemaligen Kommandanten der Gendarmerie-Schule erfahren habe, dass Personen, welchen eine Beteiligung am Staatsstreich unterstellt worden sei, festgenommen würden, ausgereist sei, sondern sich noch um ein Visum bemüht habe, obwohl ein Suchbefehl gegen ihn jeden Tag hätte ergehen können. Das SEM stelle nicht die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Ereignisse ab 2014 in Frage, vielmehr sei es zum Schluss gelangt, dass die Suche nach dem Beschwerdeführer zum genannten Zeitpunkt nicht glaubhaft und somit sein Ausreisegrund im April (...) nicht nachvollziehbar sei.
Den Suchbefehl (BM Nr. 16) habe er nur als eingescannte Kopie liefern können und der aktuellste Suchbefehl, genauso wie der Rapport von O._______, seien erst auf Vernehmlassungsstufe eingegangen. Zudem sei nochmals darauf hinzuweisen, dass mehrere eingereichte Beweismittel Fälschungsmerkmale enthielten, welche sich auch durch die Tatsache, dass Gabun zur sogenannten Dritten Welt gehöre, nicht erklären liessen. In diesem Zusammenhang steche im neuesten Suchbefehl vom (...) 2019 wieder heraus, dass der Name der unterschreibenden Person anders geschrieben sei als in demjenigen vom (...) 2019. Dies erstaune umso mehr, als dass der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, dass es sich bei solchen Schreiben um vorgefasste Dokumente handle, bei welchen jeweils nur der Name der betroffenen Person eingesetzt werde. Die unterschiedlichen Schreibweisen würden daher umso mehr erstaunen, da die unterschreibende Person die gleiche bleibe. Schliesslich verwundere es, dass im Suchbefehl vom (...) 2019 bekannt sei, dass der Beschwerdeführer nach P._______ gereist sein solle, obwohl er sich ein Visum der (...) Botschaft eingeholt habe, was den Behörden Gabuns nicht bekannt sein sollte. Zudem erstaune es, dass er nach seinem Aufenthalt in Kamerun im (...) 2017 problemlos zum Dienst habe zurückkehren können, obwohl der Code de Justice Militaire bereits seit 20. Dezember 1973 in Kraft sei und gemäss dessen Art. 92 eine Person, welche diesem Code unterstehe, bereits nach drei Tagen als Deserteur gelte.
Zu den Suspendierungen und den dadurch fast durchgehenden Abwesenheiten vom Dienst sei anzumerken, dass die Rechnung der Rechtsvertretung nicht aufgehe: nach erstmaliger Suspendierung von sechs Monaten ab Juni 2015 habe der Beschwerdeführer per Januar 2016 seine Arbeit wieder aufgenommen und bis zur erneuten Suspendierung im August 2016 gearbeitet. Somit habe er nach der ersten Suspendierung acht Monate gearbeitet, nach der zweiten Suspendierung, welche eine 27-tägigen Inhaftierung beinhaltet habe und dann nahtlos in die dritte Suspendierung übergegangen sei, sei er im Juli 2017 zur Arbeit zurückgekehrt und sei bis im November 2017, also vier bis fünf Monate arbeitstätig gewesen, bevor er in den Urlaub geschickt worden sei. Anschliessend habe von Januar bis März 2018 bis zu seiner letzten Suspendierung gearbeitet. In einem Zeitraum von knapp vier Jahren (6/2015 - 4/2019) sei der Beschwerdeführer also etwas über ein Jahr anwesend und nicht wie die Rechtsvertretung aufführe praktisch andauernd vom Dienst abwesend gewesen.
4.6 In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 hält das SEM fest, bei der Information im Suchbefehl vom (...), wonach der Beschwerdeführer nach P._______ gereist sei, handle es sich um ein Faktum, das den Behörden Gabuns nicht bekannt sein sollte. Es erstaune zudem, dass die Suchbefehle in Tranchen eingereicht worden seien, obwohl diese bereits im Zeitpunkt der zweiten Anhörung existiert haben sollen. Es überrasche auch, dass er die Vorladung seiner Partnerin, K._______, im Zuge der zweiten Anhörung mit keinem Wort thematisiert habe, obwohl die Vorladung für den (...) ergangen sei und er somit bei der zweiten Anhörung vom 13. November 2019 bereits Kenntnis davon hätte haben sollen.
4.7 In der Replik vom 19. Februar 2020 wird geltend gemacht, der Grund, weshalb die Atmosphäre bei einer Befragung nicht ideal gewesen sei, könne in Bezug auf die Frage von deren Würdigung nicht relevant sein. Mithin müsse es im Resultat möglich sein, allfällige Schwierigkeiten beim Aussagen eines Asylsuchenden, der gegebenenfalls für eine problematische Stimmung selber verantwortlich sei, auch zu seinen Gunsten zu würdigen. Genauso wenig dürfe der Umstand, dass die Rechtsvertretung aufgrund der unzureichenden Übersetzung mehrmals habe eingreifen müssen und dies zu schlechter Stimmung geführt habe, dem Beschwerdeführer angelastet werden.
Das SEM betone die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, führe aber dagegen, wie bereits im Entscheid, nochmals die Frage nach der Eignung des Beschwerdeführers für die Verhaftung des Oppositionspolitikers auf. Es sei diesbezüglich auf die Beschwerde zu verweisen, wo erklärt worden sei, dass der Beschwerdeführer einerseits vermutete, man wolle ihn mit dieser Aufgabe prüfen, und dass seine Zuteilung eben gleichzeitig auch dem Einsatzplan entsprochen habe.
Auch in Bezug auf den Putschversuch bekräftige die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Sie argumentiere aber erneut, dass es danach zu lange gedauert habe, bis er direkt gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer vermute, dass zuerst jene Personen, die von den anlässlich des Putschversuchs Festgenommenen denunziert worden seien, gesucht und die Verfahren gegen diese und ihre Komplizen eröffnet worden seien. Dies habe ihn noch nicht betroffen, da er zufällig nach der Deponierung seines zweiten Demissionsschreibens direkt in Libreville anwesend gewesen sei. Erst als die Ermittlungen ausgeweitet worden seien, sei auch er ins Blickfeld der Behörde geraten.
Bezüglich der Ausreise selber rüge die Vorinstanz ebenfalls eine angelblich verspätete Reaktion. Dem sei dahingehend zu widersprechen, als zu betonen sei, dass sich die Bedrohungslage für den Beschwerdeführer schrittweise intensiviert und er möglichst lange an eine Zukunft in seiner Heimat habe glauben wollen. Seine Arbeitsstelle sei ursprünglich ein überdurchschnittlich guter Posten gewesen, weshalb es für ihn zuerst die einschlägige Information seiner konkreten Gefährdung gebraucht habe, bis er sich zur Flucht entschlossen habe. Die damalige Kenntnis des Umstandes, dass er noch weiterhin suspendiert war, habe nichts an diesem Umstand geändert, der nicht direkt bedrohlich gewesen sei. Sobald er aber konkretere Kenntnis einer möglichen Gefährdung, also Mitte März, gehabt habe, habe er sich umgehend um ein Visum bemüht. Zwischen der Erlangung der entscheidenden Information - die aber wohlgemerkt noch nicht seine direkte Verfolgung beinhaltete - und der Ausreise seien keine drei Wochen vergangen. Die Vorinstanz selber erkenne, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht persönlich gesucht worden war.
Es sei wenig nachvollziehbar, wenn das SEM beteuere, die Ereignisse seit 2014 seien überwiegend glaubhaft, nicht dagegen die aktuelle Bedrohungssituation zurzeit der Ausreise. Die Ereignisse dieser knapp vier Jahre würden ein stimmiges Bild seiner Lage ergeben und hätten zum Schluss aufgrund der Verdächtigungen anlässlich des Putsches in seiner Flucht enden müssen.
Die Vorinstanz kritisiere in ihrer Stellungnahme erneut, dass der erste Suchbefehl lediglich als Fotografie vorliege. Dazu sei zu entgegnen, dass dies vielmehr der Logik der Abläufe entspreche. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr vor Ort gewesen, als der Befehl ergangen sei. Eine ehemalige Kollegin habe den Suchbefehl aber vor Ort für ihn fotografieren können, was in sich logisch und deshalb glaubhaft erscheine.
Das SEM erwähne erneut pauschale Fälschungsmerkmale der Beweismittel, ohne diese zu spezifizieren, was eine sinnvolle Entgegnung schwierig mache. Unterschiedliche Schreibweisen eines Namens würden jedenfalls nicht als schwerwiegende Hinweise auf eine Fälschung erscheinen, solches sei auch hierzulande anzutreffen; gerade auch wenn es sich um Briefvorlagen handle und der Name eingesetzt werden müsse. Insbesondere würden, wie in der Beschwerde bereits dargelegt, die Stempel nicht gemäss westeuropäischen Qualitätsvorgaben hergestellt und könnten deshalb ein individuelles Aussehen haben. Zur Illustration dieses Umstandes seien auch Unterlagen aus dem Internet eingereicht worden, welche kaum allesamt als gefälscht eingestuft werden könnten.
Dass im Schreiben vom (...) 2019 mitgeteilt werde, dass sich der Beschwerdeführer in P._______ befinde, halte die Vorinstanz für verwunderlich. Der Beschwerdeführer vermute, dass die Behörden dies durch die Befragungen seiner Familie erfahren hätten, da diese unter Druck gesetzt worden waren, seinen Aufenthalt preiszugeben.
Weiter halte das SEM es für erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nach seinem Urlaub im Kamerun im Jahr 2017 ohne Probleme wieder habe einreisen und seinen Dienst antreten können, hätte er doch bereits nach drei Tagen unerlaubter Ausreise als Deserteur gelten müssen. Dieser Vorwurf gegen ihn sei jedoch erst im Nachhinein durch seinen direkten Vorgesetzten konstruiert worden und ursprünglich sei es ihm erlaubt gewesen, ohne ausdrückliche Erlaubnis im Ausland beziehungsweise im Grenzgebiet Urlaub zu machen.
Schliesslich halte die Vorinstanz dafür, dass die Rechnung in Bezug auf die langdauernden Absenzen des Beschwerdeführers nicht aufgehe. Sie rechne aus, dass er von knapp vier Jahren Anstellung immerhin wenig mehr als ein Jahr anwesend gewesen sei. Die - korrekte - Rechnung spreche jedoch für sich: Während seiner Anstellung sei er nicht einmal die Hälfte der Dienstzeit tatsächlich im Einsatz, sondern wie gesagt mehrheitlich suspendiert gewesen.
Zum Schreiben vom (...) 2020 sei festzuhalten, dass der Vorwurf seiner schrittweisen Einreichung der Suchbefehle zu entkräften sei. Tatsächlich hätten einige der Schreiben vorgelegen, sie hätten aber infolge Überlastung der Beratungsstelle nicht mit ihm besprochen werden können, weshalb die Einreichung nicht direkt habe erfolgen können. Dies könne auf Inhalt und Beweiskraft derselben keinen Einfluss haben.
Von einer Überraschung spreche die Vorinstanz in Bezug darauf, dass der Beschwerdeführer die Vorladung seiner Partnerin anlässlich der zweiten Anhörung nicht erwähnt hatte. Unglücklicherweise habe sie ihm diese zum damaligen Zeitpunkt nicht mitgeteilt. Dies deshalb, weil sie und ihre Familie schon mehrere Male vorgeladen und befragt worden seien, weshalb sie den Kontakt zu ihm vorübergehend abgebrochen habe. Erst als er sich wieder bei ihr gemeldet habe, habe sie ihm ein Foto der Vorladung gesandt.
Das SEM räumt in seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 ein, dass in der angefochtenen Verfügung nicht durchgehend nachvollziehbar aufgeführt werde, ob es sich bei den einzelnen eingereichten Beweismitteln um ein Original oder eine Kopie handle und führt aus, korrekterweise hätte der Wortlaut Folgender sein sollen: «Zum Nachweis Ihrer Identität gaben Sie dem SEM Ihre Identitätskarte (Original) zu den Akten. Als Beweismittel reichten Sie folgende Unterlagen ein: Krankenkassenausweis (Kopie), BEPC (Original), Zertifikat Zulassung BAC (Original), Zertifikat der Gegenwart in der Schülerschaft (Original), Ausbildungsdiplom (Original), Ausweis Unteroffiziersschüler (Original), Ausweis Unteroffizier (Original), 13 Fotos zur einjährigen Ausbildung (Original), Immatrikulationsnummer (Original), Badge (Original), Achselpatten (Original), Bestätigung EGM (Original), verschiedene Fotos (Fotos farbig ausgedruckt auf A4-Papier), Suchbefehl (Kopie/Scan), Lohnausweis (unklar, ob Original oder Kopie)». Allerdings sei auch festzuhalten, dass das SEM korrekterweise geschrieben habe, der Beschwerdeführer habe eine Mehrheit der relevanten Beweismittel in Kopie eingereicht. Durch diese Präzisierungen hat das SEM hinlänglich klargestellt, welche Beweismittel es als im Original beziehungsweise als in Kopie eingereicht betrachtet. Inwiefern dem Beschwerdeführer darüber hinaus aus den diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung nicht gänzlich präzisen Bezeichnungen konkret ein erheblicher Nachteil erwachsen sein soll, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der weiteren Einwände in der Beschwerde (vgl. E. 4.1) und in der Replik (vgl. E. 4.7), wonach namentlich bei der Anhörung vom 27. August 2019 die Übersetzung der dolmetschenden Person mangelhaft gewesen sei und an der EB keine gute Gesprächs-atmosphäre geherrscht habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Befragungen danach gefragt wurde, ob er den Dolmetscher verstehe beziehungsweise verstanden habe (vgl. SEM-act. [...]-10/5 Bst. h und Ziff. 6.01, [...]-15/1, [...]-18/12 F1 und F76, [...]-21/11 F1, [...]-33/24 F1). Er bejahte dies durchwegs. Vor der Rückübersetzung der jeweiligen Protokolle wurde er weiter gebeten mitzuteilen, sollte das Protokoll nicht seinen Aussagen entsprechen. Bei diesen Rückübersetzungen hatte er jeweils zahlreiche Anmerkungen anzubringen (vgl. SEM-act. [...]-18/12 S. 11, [...]-21/11 S. 5 f.; [...]-33/24 S. 23). Darüber hinaus hatte die damalige Rechtsvertretung anlässlich der EB vom 18. Juni 2019 auf explizite Nachfrage keine Einwände zum Protokoll (vgl. [...]-18/12 F75 und Aktennotiz [...]-19/1). Hinsichtlich des Einwandes, die Übersetzung der Erstbefragung sei mangelhaft gewesen, er sei insbesondere nicht eigentlich als Rebell, sondern als Verräter (traitre) angesehen worden, ist festzuhalten, dass in den Deutsch verfassten Protokollen durchwegs von Rebell die Rede ist. Dass eine diesbezüglich unpräzise Übersetzung vom Französischen ins Deutsche bei der Rückübersetzung Deutsch-Französisch in Anwesenheit des Rechtsvertreters nicht aufgefallen und korrigiert worden wäre, darf bezweifelt werden. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern für die Beurteilung seines Asylgesuches die Nuancierung massgeblich sein soll, ob der Beschwerdeführer als Verräter oder als Rebell betrachtet worden sein soll, zumal in beiden Varianten klar wird, dass er in den Augen seiner Vorgesetzten nicht als verlässlich regimetreue Person betrachtet wurde. Hinsichtlich der folgenden weiteren Einwände, es gehe nicht an, hohe Hürden an seinen sprachlichen Ausdruck anzulegen, die EB habe in keiner guten Atmosphäre stattgefunden, obwohl der Beschwerdeführer überzeugend und authentisch einzelne Umstände seiner Asylgründe (z.B. seine traumatische Haftzeit) geschildert habe, sei dazu konkret nicht nachgefragt worden, dies aber zur Klärung des Sachverhalts notwendig gewesen wäre, das SEM es unterlassen habe, seine detaillierten, lebensnahen, originellen und ausführlichen Darlegungen positiv zu seinen Gunsten zu würdigen, und insbesondere auch der Umstand, dass trotz sehr einlässlicher Befragung kein einziger Widerspruch ersichtlich sei, im Entscheid nicht berücksichtigt worden sei, und das SEM ignoriert habe, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er sei gefoltert worden und es auch die zum Geschilderten passenden Narben in der angefochtenen Verfügung unerwähnt gelassen habe, ist auf die Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 zu verweisen. Das SEM verdeutlicht darin, es stelle nicht die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Ereignisse ab 2014 in Frage, sondern erachte die Suche nach dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise als nicht glaubhaft und somit sein Ausreisegrund im April (...) als nicht nachvollziehbar. Mit anderen Worten: Wenngleich das SEM in der angefochtenen Verfügung gewisse Zweifel an den Vorbringen formuliert, erachtet es diese allesamt als überwiegend wahrscheinlich und mithin als glaubhaft. Die in der Beschwerde und der Replik erhobene Kritik stösst mithin ins Leere. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts lässt sich nicht feststellen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das SEM seine Begründungspflicht verletzt haben soll. Der in der Beschwerde subeventualiter gestellte Antrag, die Sache sei zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
6.1
6.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.1.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30; Art. 3 Abs. 3 AsylG).
6.1.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder würden sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
6.1.4 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
6.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass seine Probleme im Jahr 2014 begonnen haben, nachdem er seinen Vorgesetzten wegen Wilderei denunziert hatte. Er wurde deshalb im (...) 2015 für (...) Monate vom Dienst suspendiert, danach aber wiedereingestellt. Im (...) 2016 habe er sich für sein Verhalten im Rahmen der Präsidentschaftswahlkampagne wegen Unterordnungsverweigerung vor dem Disziplinrat rechtfertigen müssen. Dieses Mal sei er für (...) Monate vom Dienst suspendiert worden. Aufgrund eines verweigerten Schiessbefehls sei er (...) Tage im DGR eingesperrt worden. Nach seinem Transfer zu den «services spéciaux» in G._______, wo er zirka (...) bis (...) Tage in Haft gewesen sei, sei er nach der Haftentlassung erneut für (...) Monate vom Dienst suspendiert worden. Im (...) 2017 sei er zur Arbeit zurückgekehrt. Anlässlich seines Problems im (...) 2018 sei ihm mitgeteilt worden, dass er von der Disziplinkommission für (...) Monate vom Dienst suspendiert worden sei. Aus Gabun ausgereist ist der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) 2019 (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II. 2., S. 7). Die Einwände in der Beschwerde und der Replik, die Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland sei für ihn ultima ratio gewesen, die Massnahmen gegen ihn hätten an Intensität stetig zugenommen und es sei für ihn nicht von Anfang an klar gewesen, dass er an Leib und Leben bedroht sei, beziehungsweise, er habe zuerst die einschlägige Information seiner konkreten Gefährdung gebraucht habe, bis er sich zur Flucht entschlossen habe, überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei bereits im Jahr 2016 nach seiner Weigerung, auf Aufständische zu schiessen, inhaftiert und beim «service spéciaux» gefoltert worden. Dass er sich danach gleichwohl weiterhin in Gabun aufhielt und die Heimat erst aufgrund seiner Vorbringen im Zusammenhang mit dem Putschversuch gegen das Regime im Januar 2019 verliess, macht deutlich, dass die zurückliegenden Vorkommnisse und Erlebnisse (Denunziation der Wilderei [...] 2015, Unterordnungsverweigerung während Präsidentschaftswahlkampagne im [...] 2016, Festnahme des Oppositionsleaders [...] 2018) weder sachlich noch zeitlich in einem kausalen Zusammenhang mit seiner erst im (...) 2019 erfolgten Ausreise gestanden haben. Diese sind mithin als flüchtlingsrechtlich nicht (mehr) relevant einzustufen.
6.3
6.3.1 Das SEM hat sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Land verlassen, nachdem er erfahren habe, dass er von den Behörden gesucht werde, weil man ihm unterstelle, er sei am Putschversuch im Januar 2019 beteiligt gewesen, zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt. Diesbezüglich kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. E. 3.1). Der Umstand, dass er Gabun mit einem zuvor beschafften Visum ausgestatteten Reisepass über den Flughafen, wo sein Pass gescannt worden sei, legal verlassen konnte, spricht klar dagegen, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise im Fokus der Behörden stand. Die Erklärung in der Beschwerde, er sei erst ausgereist, als er mit Sicherheit gewusst habe, dass er an Leib und Leben bedroht sei, lässt sich schwer mit seinem sorglos wirkenden Verhalten bei der Ausreise in Einklang bringen. Zu Recht hält das SEM diesbezüglich fest, es sei rätselhaft, warum er nicht bereits spätestens Mitte März - als er von seinem ehemaligen Kommandanten der Gendarmerie-Schule erfahren habe, dass Personen, welchen eine Beteiligung am Staatsstreich unterstellt werde, festgenommen würden - ausgereist sei, sondern sich noch um ein Visum bemüht habe, obwohl ein Suchbefehl gegen ihn jeden Tag hätte ergehen können. An der Einschätzung, es sei nicht glaubhaft, dass er von den heimatlichen Behörden wegen einer ihm angeblich unterstellten Beteiligung am Putschversuch im Januar 2019 gesucht werde, ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts, zumal die im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Suchbefehle, datierend vom (...) 2019, (...) 2019 und vom (...) 2019, allesamt lediglich als Kopie (respektive als Fotos) vorliegen, deren Beweiswert - wie das SEM zutreffend festhält - gering ist, und aufgrund der darin enthaltenen formalen Unstimmigkeiten (Schreibfehler, unterschiedliche Zeichnungen innerhalb der Stempel, unterschiedliche Schreibweise des Namens des unterzeichnenden Leutnants) insgesamt davon auszugehen ist, es handle sich dabei nicht um auf authentischen Dokumenten beruhenden Kopien. Der Einwand, die unterschiedlichen Schreibweisen des Namens des Leutnants, (Lt [...] bzw. [...]; Hervorhebung durch BVGer) sei mit der Rückständigkeit Gabuns als Land der sogenannten Dritten Welt zu erklären, vermag nicht zu überzeugen. Das SEM weist in seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 zu Recht darauf hin, dass die Erklärung, dass es sich bei solchen Schreiben um vorgefasste Dokumente handle, bei welchen jeweils nur der Name der betroffenen Person - mithin vorliegend des Beschwerdeführers und gerade nicht des unterzeichnenden Lt (...) beziehungsweise (...) - einzusetzen sei, unstimmig sei. Der Versuch, den Umstand, dass die Suchbefehle vom (...) 2019 und vom (...) 2019 erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurden, damit zu begründen, sie hätten erst eingereicht werden können, nachdem die Person, die Zugang zu den Dokumenten gehabt habe, nach ihrer Babypause wieder an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sei (vgl. E. 4.3), überzeugt ebenso wenig wie die Erklärung, der Beschwerdeführer habe anlässlich der zweiten Anhörung vom 13. November 2019 den Umstand, dass seine Partnerin K._______, im Zuge der zweiten Anhörung mit keinem Wort thematisiert habe, obwohl die Vorladung für den (...) 2019 ergangen sei, sie habe ihm dies nicht mitgeteilt, weil sie den Kontakt zu ihm vorübergehend abgebrochen habe. Schliesslich erscheint auch die Behauptung wenig plausibel, einige der Schreiben hätten bereits vorgelegen, sie hätten aber infolge Überlastung der Beratungsstelle nicht mit dem Beschwerdeführer besprochen werden können, und seien deshalb nicht sofort eingereicht worden (vgl. E. 4.7). Die entsprechenden Erklärungen und Einwände erscheinen konstruiert und erwecken den Eindruck, es werde versucht, die jeweiligen Vorbehalte des SEM mit situativ angepassten nachträglichen Behauptungen zu relativieren beziehungsweise zu entkräften. Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, der Beschwerdeführer versuche, die Behauptung, er werde in seiner Heimat wegen mutmasslicher Beteiligung am versuchten Putsch gegen das Regime im Januar 2019 gesucht, mit gefälschten Dokumenten zu untermauern.
6.3.2 Ergänzend anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass selbst bei Wahrunterstellung ohnehin unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer, der gemäss seinen Aussagen aus Gabun geflohen ist, weil ihm eine Beteiligung am Putschversuch gegen das Regime von 7. Januar 2019 unterstellt worden sein soll, heute noch ernsthafte Nachteile im Falle der Rückkehr befürchten muss, nachdem eben dieses Regime durch einen Putsch des Militärs im August 2023 entmachtet worden ist.
6.4 In der Beschwerdeergänzung vom 22. Januar 2020 wird geltend gemacht, aus der beigelegten Mitteilung (Suchbefehl) vom (...) 2019 werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nunmehr ausdrücklich auch wegen Desertion gesucht werde. Es besteht aufgrund der Ausführungen hinsichtlich der eingereichten «Suchbefehle» (vgl. E. 6.3.1) jedoch keine Veranlassung, davon auszugehen, es handle sich bei dieser Mitteilung um ein authentisches Dokument. Dementsprechend ist auch die darauf beruhende Behauptung, der Beschwerdeführer werde als Deserteur gesucht, nicht glaubhaft. Unabhängig davon ist entscheidend, dass das SEM im Ergebnis zu Recht darauf hingewiesen hat, dass eine Bestrafung wegen Desertion keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellt, solange sie nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründen, mithin wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen einer Person, erfolgt (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.2 2015/3 E. 5.9). Dass solches der Fall sein könnte, ist in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, zumal es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Ethnie und frühere Ereignisse um reine Mutmassungen handelt (vgl. SEM-act. [...]-33/24 F38 ff.).
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und zu Art. 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gabun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Davon ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft (vgl. E. 6) nicht auszugehen. Überdies kann alleine aufgrund des Verweises auf Art. 92 des Code de Justice Militaire (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2) selbst bei Annahme, der Beschwerdeführer sei aus dem Dienst desertiert, nicht geschlossen werden, der Vollzug der Wegweisung sein unzulässig. Schliesslich ist die in Gabun herrschende politische und menschenrechtliche Lage zwar in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch lässt die dortige allgemeine Menschenrechtssituation - dies auch nach dem Putsch des Militärs gegen das vormalige Regime vom 30. August 2023 - nach Einschätzung des Gerichts den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Die politische Lage in Gabun hat sich nach dem Putsch des Militärs gegen das alte Regime vom 30. August 2023 und der Einsetzung einer Übergangsregierung wieder beruhigt. Es herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeine Gewalt, aufgrund derer geschlossen werden müsste, die Bevölkerung des Landes sei generell konkret gefährdet.
8.3.3 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, er sei jung, gesund und arbeitsfähig, er habe ein Jahr lang an der Universität studiert, die Gendarmerie-Schule absolviert und seit April 2013 als Gendarm gearbeitet. Zudem verfüge er in Gabun über ein (überschaubares) tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Folglich stehen einer raschen und erfolgreichen Reintegration im Heimatstaat keine Hindernisse entgegen (vgl. im Einzelnen, angefochtene Verfügung, Ziff. III. 2., S. 8). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist ihr ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Kostennote vom 19. Februar 2020 wird ein Aufwand von 18.5 Stunden und Auslagen von Fr. 100.- geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand von 18.5 Stunden - insbesondere die darin aufgeführten Besprechungen mit dem Beschwerdeführer von 5.5 Stunden - ist im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren als überhöht zu erachten. Der Aufwand ist demnach auf 16 Stunden zu reduzieren. Wie in der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen.
Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE).
In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen). Dieser Betrag ist der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'400.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer