Entscheiddatum: 22.10.2013Publikationsdatum: 04.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-693/2013
Urteil vom 22. Oktober 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richterin Sylvie Cossy, Richter Thomas Wespi;Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...),Irak,vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl;Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit aus B._______ - verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang August 2007 und gelangte nach einem eintägigen Aufenthalt in C._______ am 3. August 2007 nach D._______, wo er ein Asylgesuch stellte, das von den (...) Behörden am 29. Februar 2008 abgelehnt wurde. Am 24. Mai 2008 verliess er D._______ auf dem Luftweg und gelangte am gleichen Tag nach E._______, wo er polizeilich festgenommen wurde. Am 1. Juni 2008 verliess er E._______ per Zug und gelangte selbentags illegal in die Schweiz, wo er am 2. Juni 2008 um Asyl nachsuchte. Am 11. Juni 2008 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2008 wies ihn das Bundesamt für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. Am 5. Juni 2009 hörte ihn das BFM vertieft sowie am 5. Juli 2011 ergänzend zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei unter der Regierung von Saddam Hussein G._______ des (...) in B._______ und dabei namentlich in der H._______ tätig gewesen. In dieser Position sei er gleichzeitig ein hochrangiger Offizier und enger Gefolgsmann Saddam Husseins gewesen. Er selber habe an der (...) von B._______ ebenfalls I._______ studiert und sein Studium im (...) abgeschlossen. Seine Mutter sei ebenfalls J._______ gewesen. Sie seien unter der Herrschaft Saddam Husseins eine privilegierte Familie gewesen und hätten von Saddam regelmässig Geschenke und andere Vorteile erhalten. Er selbst sei der Baath-Partei im Alter von 15 Jahren beigetreten und an der Universität unter dessen damaligem Direktor K._______ seit dem Jahr 2000 Verantwortlicher für die Sicherheit der Studenten und politische Aktivitäten gewesen. Dabei habe seine Aufgabe auch darin bestanden sicherzustellen, dass seine Kommilitonen keine regimefeindlichen Aktivitäten wahrgenommen hätten. Diese Tätigkeit habe er bis zum Sturz des Regimes von Saddam Hussein Anfang April 2003 ausgeübt. Während seines Studiums habe er auch Gelegenheit gehabt, Einblick in die beruflichen Tätigkeiten seines Vaters zu erhalten, da er in dessen Umfeld ein Praktikum habe ausüben können. Nach dem Sturz Saddam Husseins sei sein Vater als ehemaliger hochrangiger Militär und Getreuer Saddam Husseins durch die schiitische Gruppierung Faylaq Badr bedroht worden, welche ihn auf einer Todesliste aufgeführt habe. Sein Vater habe den Irak deshalb kurz nach dem Fall des Regimes verlassen und sei nach L._______ geflohen. Er selbst, seine Mutter und seine Geschwister hätten Zuflucht in M._______ gesucht. Etwa zwei oder drei Monate später sei er wieder in den Irak zurückgekehrt, um sein Studium in B._______ fortzusetzen, zwischendurch aber immer wieder nach M._______ zurückgekehrt. Im Dezember des Jahres 2005 habe er sich nachmittags in das Haus seiner Familie in B._______ begeben, da er dringend etwas benötigt habe. In der Nacht sei eine Gruppe bewaffneter Leute des Innenministeriums mit mehreren Autos vorgefahren und in das Haus eingedrungen. Dabei hätten sie ihn fest- und später in einem Auto mitgenommen. Seine Entführer hätten ihn derart massiv geschlagen, dass er das Bewusstsein verloren habe. Nachdem er dieses wiedererlangt habe, habe er sich in einem Raum mit Zivilisten befunden, an dessen Wänden Bilder von Mokhtada Al-Sadr gehangen hätten. Wenige Tage später habe man ihm die Augen verbunden und ihm angekündigt, er werde hingerichtet. Stattdessen sei er in der Nähe des Quartiers N._______ in B._______ freigelassen worden. Am nächsten Tag habe er den Irak in Richtung M._______ verlassen. Später habe er vernommen, dass ein Freund seines Vaters, ein Schiite, seine Freilassung gegen einen Betrag von 35'000 US-Dollar ausgehandelt habe. Ende Juli 2007 habe er sich abermals nach B._______ begeben, um von dort aus wenige Tage später per Flugzeug via C._______ nach D._______ zu gelangen.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Kopien seiner irakischen Identitätskarte, seines Nationalitätenausweises, des irakischen Führerscheins sowie seines Militärbüchleins ein. Ferner reichte er mehrere Dokumente ein, welche sein Asylverfahren in D._______ dokumentieren. Im Weiteren gab er Kopien einer Wohnsitzbescheinigung und des Militärausweises seines Vaters sowie mehrere Fotos, auf denen sein Vater zusammen mit Saddam Hussein beziehungsweise einem ehemaligen Verteidigungsminister Saddam Husseins abgebildet sein soll, zu den Akten. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer einen Drohbrief, verschiedene Fotos aus dem Irak sowie diverse Internetartikel, welche sich zur allgemeinen Situation im Irak äussern, ein.
B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 - eröffnet am 15. Januar 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ab. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C. Am 11. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013.
D. Mit - am 15. Februar 2013 im Original nachgereichter - Faxbeschwerde seines Rechtsvertreters vom 14. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eine zweite Beschwerde erheben, welche nach Darlegung des Rechtsvertreters die Beschwerde vom 11. Februar 2013 ersetzen soll. Darin wird beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei im Asylpunkt - also mit Bezug auf die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs - aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Rechtsvertreter legte seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem eine Scankopie des alten irakischen Reisepasses des Beschwerdeführers bei.
E. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 11. Februar 2013 sowie desjenigen der diese ersetzenden Rechtsmitteleingabe vom 14. Februar 2013.
F. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 hielt der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er diesen auf, bis zum 11. März 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
G. Am 1. März 2013 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss ein.
H. Mit Verfügung vom 4. September 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 19. September 2013 ein.
I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2013 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies das Bundesamt auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.1 Der Beschwerdeführer machte als unmittelbaren Grund für seine Ausreise geltend, er sei im Dezember 2005 von Milizen - Angehörigen des "Kommandos des Innenministeriums" - festgenommen, entführt, massiv misshandelt und schliesslich gegen Bezahlung eines Lösegelds in Höhe von 35'000 US-Dollar wieder freigelassen worden. Es sei letztlich nur vielem Glück zuzuschreiben, dass er damals freigelassen und nicht getötet worden sei.
4.2 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 10. Januar 2013 indessen zutreffend erwogen hat, erscheint dieses Vorkommnis zufolge diverser Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft.
4.2.1 So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung, es seien damals mehr als 20 Personen erschienen, um ihn festzunehmen (vgl. act. A1/15 S. 8), um anlässlich seiner Anhörung am 5. Juli 2011 zu behaupten, es hätten ihn damals etwa sieben bis zehn Personen festgenommen (vgl. act. A26/15 S. 8 F und A51). Der Beschwerdeführer versucht zwar, diese Diskrepanz in seinen Schilderungen dadurch zu erklären, die Gesamtzahl der anwesenden Personen habe tatsächlich mehr als 20 Personen betragen. Es seien aber lediglich sieben bis zehn Personen gewesen, welche in das Haus eingedrungen seien und ihn dort unmittelbar festgenommen hätten. Die restlichen Personen hätten sich vor dem Haus versammelt (vgl. Beschwerde S. 5). Dieser Erklärungsversuch vermag jedoch nicht zu überzeugen, nannte der Beschwerdeführer doch anlässlich seiner Befragung die Zahl von mehr als 20 Personen auf die konkrete Fragestellung hin, wie viele Personen ins Haus gekommen seien, um ihn festzunehmen.
4.2.2 Gegen die Glaubhaftigkeit jenes Vorkommnisses sprechen zusätzlich Aspekte der Logik und des Realitätssinns: So wies der Beschwerdeführer bereits bei seiner Befragung darauf hin, dass Angehörige der Mahdi-Armee nach dem Sturz Saddam Husseins sowohl nach seinem Vater als auch nach ihm gesucht hätten (vgl. act. A1/15 S. 7). Auch anlässlich seiner ergänzenden Anhörung vom 5. Juli 2011 hielt er fest, sein Leben im Irak sei seit dem 9. April 2003 in Gefahr gewesen. In diesem Zusammenhang wies er gleichfalls darauf hin, bereits verschiedentlich Drohbriefe erhalten zu haben (vgl. act. A26/15 S. 7 F und A49 f.). Vor diesem Hintergrund bleibt vollkommen unplausibel, weshalb der Beschwerdeführer im Dezember 2005 das Risiko auf sich hätte nehmen sollen, in sein Haus in B._______ zurückzukehren, mehr als sechs Stunden darin zu verweilen und überdies noch die Sperrstunde zu verpassen, welche es ihm nach eigenem Bekunden verunmöglicht habe, das Haus in der Nacht noch verlassen zu können (vgl. act. A1/15 S. 8). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, er habe die Gefahr einer allfälligen Festnahme zum damaligen Zeitpunkt einfach unterschätzt (a.a.O. S. 6 oben), vermag das Gericht angesichts des Gesagten nicht zu überzeugen.
4.2.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die angebliche Entführung des Beschwerdeführers im Dezember 2005 durch Milizen nicht geglaubt werden kann. Damit bleibt letztlich im Dunkeln, welche Gründe den Beschwerdeführer wirklich zur Ausreise aus der Heimat veranlasst haben.
4.3 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zwei oder drei Monate nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein nach B._______ zurückgekehrt ist und dort bis im Oktober 2005, also über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, ohne ersichtliche Schwierigkeiten an der (...) studiert hat, spricht sowohl aus objektiver als auch aus subjektiver Sicht dagegen, dass er in jener Zeit einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war.
4.4 Es trifft wohl grundsätzlich zu, dass Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten und Mitglieder der ehemaligen Baath-Partei sind, potenziell Drohungen ausgesetzt sein können (vgl. BVGE 2008/12 E.6.4.5 S. 159 f.). Da der Beschwerdeführer indessen nicht glaubhaft zu machen vermochte, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, besteht auch aus heutiger Sicht keine Veranlassung, für seine Person das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu bejahen. Daran vermag der Umstand, dass seine Familie vor dem Sturz des Saddam Regimes eine gehobene gesellschaftliche Stellung innehatte, nichts zu ändern, bestand diese Situation doch bereits vor der endgültigen Ausreise des Beschwerdeführers Ende Juli 2007 aus dem Irak.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
5.3 Demgegenüber erübrigen sich vorliegend weitergehende Ausführungen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs, da diese zufolge der am 10. Januar 2013 angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. B) obsolet geworden sind.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch den vom Beschwerdeführer am 1. März 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den vom Beschwerdeführer in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann
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