Entscheiddatum: 19.12.2024Publikationsdatum: 28.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6915/2024 law/gnb
Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rachel Brunnschweiler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung; N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 15. November 2022 wurde der Beschwerdeführer vorzeitig dem Kanton B._______ zugeteilt.
C. Mit Eingabe seiner vormaligen Rechtsvertretung vom 19. April 2023 liess der Beschwerdeführer dem SEM diverse Beweismittel zukommen.
D.
Am 11. Mai 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an.
E. Tags darauf teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu.
F. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 ersuchte das SEM den Beschwerdeführer um die Beantwortung von Fragen und um die Einreichung weiterer Beweismittel.
G. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit persönlicher Eingabe vom 8. August 2023 und mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 14. August 2023 nach.
H. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 weitere Beweismittel zu den Akten.
I.
I.a Mit E-Mail an den Fachreferenten des SEM vom 28. Mai 2024 teilte die Rechtsvertreterin mit, der Beschwerdeführer habe weitere Akten, die den von ihm dargelegten Sachverhalt belegen würden, erhalten, und erkundigte sich, ob diese Akten noch gebraucht würden. Sie wolle auf jeden Fall eine weitere Verzögerung des Verfahrens verhindern und würde auf die umgehende Erteilung von Asyl hoffen.
I.b Am 7. Juni 2024 ersuchte der Fachreferent des SEM die Rechtsvertreterin um die Zustellung der neuen Unterlagen.
I.c Die Rechtsvertreterin liess dem SEM in der Folge mit Eingabe vom 11. Juni 2024 weitere Beweismittel zukommen.
J.
J.a Mit E-Mail an den Fachreferenten des SEM vom 11. September 2024, dem ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. September 2024 angefügt war, wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren auf seinen Asylentscheid warte. Die Beratungsstelle werde von verzweifelt wartenden Flüchtlingen überrannt und für diese Mehrarbeit nicht entschädigt. Es werde darum gebeten, den Fall umgehend zu behandeln.
J.b Der Fachreferent des SEM teilte der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 11. September 2024 mit, das Asylgesuch werde nicht vom Bundesasylzentrum (BAZ) C._______, sondern von der Zentrale in Bern behandelt. Da die Entscheidpendenzen nach wie vor sehr hoch seien, könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden, und es werde weiterhin um Geduld gebeten.
K. In der Folge erkundigte sich die Rechtsvertreterin mit Schreiben ans SEM vom 16. September 2024, ob eine weitere Anhörung geplant sei und ob weitere Beweismittel benötigt würden. Falls dies nicht der Fall sei, werde um einen sofortigen Entscheid gebeten. Das lange Warten für Klienten im Kanton B._______ sei besonders belastend, weil Gesuchsteller mit Status «N» keine Integrationsmassnahmen erhalten würden. Bei Nichteintreffen eines Entscheides bis Ende September 2024 werde eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung eingereicht.
L.
L.a Die Rechtsvertreterin erhob namens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 4. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren beim SEM übermässig lange dauere, und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
L.b Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei:
Schreiben des SEM vom 19. Juli 2023 (vgl. Bst. F.);
Eingabe der Rechtsvertreterin vom 14. August 2023 (vgl. Bst. G.);
Eingabe der Rechtsvertreterin vom 12. Dezember 2023 (vgl. Bst. H.);
Eingabe der Rechtsvertreterin vom 11. Juni 2024 (vgl. Bst. I.c);
Schreiben des SEM vom 11. September 2024 (vgl. Bst. J.b);
E-Mail-Korrespondenz mit dem SEM vom 28. Mai 2024 und 7. Juni 2024 (vgl. Bst. I.a und I.b);
Verfahrensstandsanfrage vom 16. September 2024 (vgl. Bst. K.);
Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. September 2024 (vgl. Bst. J.a);
Fürsorgebestätigung des (...) vom 4. November 2024;
Kostennote vom 4. November 2024.
M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 5. November 2024 den Eingang der Beschwerde.
N. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 12. November 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 27. November 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 4. November 2024 einzureichen.
O. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 26. November 2024 vernehmen.
P. Mit Verfügung vom 28. November 2024 lud der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer ein, eine Replik einzureichen.
Q. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm mit Replik vom 3. Dezember 2024 Stellung und reichte eine aktualisierte Kostennote ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Müller/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Art. 46a N 3).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4
1.4.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
1.4.2 Der Beschwerdeführer hat am 20. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.5 Gegen das unrechtmässige Verzögern und Verweigern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer zweimal bei der Vorinstanz nach Stand und Verlauf seines Asylverfahrens erkundigt hat (vgl. Sachverhalt Bst. J.a und K.).
1.6
1.6.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23).
1.6.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht beziehungsweise sich nach dem Verfahrensstand erkundigt hat, und aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.
1.6.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzen-zug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert einer Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 16, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geltend gemacht, das Verfahren des Beschwerdeführers dauere über 25 Monate, was als überlang einzuordnen sei. Seit der Anhörung über die Asylgründe seien 17 Monate vergangen. Seit der Einreichung der eingeforderten Beweismittel im August 2023 seien 14 Monate vergangen. Dem Beschwerdeführer sei klar, dass die hohe Arbeitslast beim SEM für Verzögerungen in seinem Asylverfahren geführt habe. Jedoch sei in der Gesamtwürdigung der Gesamtverfahrensdauer von über 25 Monaten, der fehlenden verfahrensleitenden Handlungen seit August 2023 und der unbeantworteten Verfahrensstandsanfrage vom 16. September 2024 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV zu bejahen. Die zuletzt eingereichten Beweismittel seien materiell bloss eine Aktualisierung der in der Türkei hängigen Verfahren und würden die bereits an der Anhörung vorgebrachten Vorbringen des Beschwerdeführers stützen. Sie würden die bis heute andauernde Verzögerung des Verfahrens nicht rechtfertigen. Das überlange Verfahren wirke sich äusserst negativ auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers aus. Ausserdem würden die zahlreichen eingereichten Beweismittel den geltend gemachten Sachverhalt belegen, weshalb es nicht ersichtlich sei, weshalb das SEM das Verfahren derart in die Länge ziehe.
4.2 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, es sei ihm bewusst, dass das lange Warten und die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens für die Betroffenen bedrückend sein könnten. Es sei auch unbestritten, dass aus Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von über zwei Jahren unbefriedigend sei. Die ausserordentlich hohe Anzahl von Asyl und Schutzgesuchen in den Jahren 2022 und 2023 hätten zu einem erheblichen Rückstau bei den zu erledigenden Asylgesuchen und einem Anstieg der durchschnittlichen Verfahrensdauer geführt. Dem SEM sei es daher nicht möglich, jedes Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Mit Schreiben vom 11. September 2024 habe es den Beschwerdeführer mit Verweis auf die hohe Geschäftslast dahingehend informiert, dass es nicht möglich sei, eine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens zu machen. Am 16. September 2024 - fünf Tage später - habe der Beschwerdeführer erneut eine Verfahrensstandanfrage eingereicht, welche unbeantwortet geblieben sei. Indes sei die in der Beschwerde gemachte Feststellung, wonach das SEM bis zum Einreichen der Beschwerde untätig geblieben sei, nicht richtig. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei komplex und die zu prüfenden türkischen Verfahrensakten würden einen nicht unbeträchtlichen Umfang aufweisen (insgesamt 80 Seiten). Neben der fachgerechten Übersetzung dränge sich in der Regel auch eine eingehende Analyse türkischer Behördendokumente bezüglich der Authentizität - sowohl hinsichtlich der Form als auch des Inhaltes - auf. Der Beschwerdeführer habe die Verfahrensakten während des Verfahrens stets ergänzt, zuletzt mit Eingabe vom 11. Juni 2024. Das SEM sei deshalb zwecks Würdigung der Sachlage laufend darum bemüht gewesen, die eingereichten Verfahrensakten übersetzen zu lassen. Es werde daher bestritten, dass das SEM seit dem 20. Juli 2023 untätig geblieben sei. Für die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer würden durchaus sachliche Gründe vorliegen.
4.3 In der Replik wird dem entgegengehalten, die aussergewöhnlich hohe Anzahl von Asylgesuchen in den Jahren 2022 und 2023 sei nicht geeignet, die aussergewöhnlich lange Bearbeitungsdauer von über 27 Monaten zu rechtfertigen. Zahlreiche später eingereichte Gesuche seien längst abgeschlossen, während der Antrag des Beschwerdeführers trotz umfangreicher Beweismittel und glaubwürdiger Aussagen weiterhin unbearbeitet bleibe. Auch die vom SEM angeführte Begründung, es handle sich um einen komplexen Fall, vermöge nicht zu überzeugen. Die türkischen Verfahrensakten bedürften nicht weitergehender Abklärungen als jeder andere Fall von Asylsuchenden aus der Türkei, in welchem glaubhafte Aussagen mit Gerichtsakten belegt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe detaillierte und verifizierbare Beweise vorgelegt. Darüber hinaus habe er während der Anhörung seine persönlichen EGovernment-Zugangsdaten (e-Devlet) bereitgestellt, um eine direkte Überprüfung aller relevanten Informationen zu ermöglichen. Dass trotz dieser Transparenz keine zeitnahe Entscheidung getroffen worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die neuen, bereits vor über sechs Monaten eingereichten Beweismittel würden lediglich die bereits vorgelegten Dokumente untermauern und seien einfach überprüfbar. Es handle sich um acht Seiten, deren wesentliche Stellen bereits in früheren Eingaben markiert worden seien. Deren Übersetzung rechtfertige eine Verzögerung um weitere sechs Monate nicht. Ausserdem wären bei besonderer Komplexität eines Falles Rückfragen zu erwarten. Solche habe das SEM in den vergangenen 27 Monaten nicht an den Beschwerdeführer gerichtet. Offene Fragen hätten mit einer ergänzenden Anhörung oder der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme geklärt werden können. Im Weiteren habe die Rechtsvertreterin vor der Eingabe der ergänzenden Beweismittel den damals zuständigen Fachspezialisten kontaktiert um sicherzustellen, mit der weiteren Eingabe das Verfahren nicht weiter zu verlängern. Der Sachverhalt sei bereits zuvor ausreichend erstellt gewesen. Die Verzögerung des Verfahrens könne somit nicht damit begründet werden, der Beschwerdeführer habe wegen verspäteter Eingabe von Beweismitteln selbst dazu beigetragen. Vielmehr sei eine Weiterentwicklung des Sachverhalts bei laufenden Gerichtsprozessen zu erwarten. Eine Aktualisierung werde nur wegen der langen Dauer des Verfahrens nötig. Das SEM fordere regelmässig vor der Entscheidfällung aktuelle Auszüge aus UYAP an, was für die marginal entschädigten Rechtsberatungsstellen und die Asylgesuchsteller einen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeute, der durch rasche Entscheide vermeidbar wäre. Das SEM argumentiere widersprüchlich, wenn es die durch die Wartezeit entstandenen neuen Beweismittel als Rechtfertigung für die lange Verfahrensdauer anführe. Damit verletze es den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV. Offenbar sei innerhalb des SEM unterdessen ein Handwechsel erfolgt und der Fall liege nun in Bern. Es erstaune, dass erst nach Ablauf von zwei Jahren erkannt worden sei, dass das vorliegende Verfahren zu lange dauere und wegen der angeblichen Komplexität die Kapazitäten des Fachspezialisten übersteige. Die überlange Verfahrensdauer und die daraus resultierende Unsicherheit würden den Beschwerdeführer physisch und psychisch erheblich belasten. Die anhaltende Ungewissheit wirke sich bei ihm besonders belastend aus, da er in der Türkei aufgrund von Menschenrechtsverletzungen fünf Jahre unrechtmässig inhaftiert gewesen sei. Die Lebensbedingungen in der Kollektivunterkunft und die Perspektivenlosigkeit in der Schweiz hätten zu einer deutlichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands geführt. Darüber hinaus lebe er seit über zwei Jahren in einer abgelegenen Asylunterkunft ohne Zugang zu lntegrationsmassnahmen wie Sprachkursen und stark eingeschränkter Mobilität. Diese Isolation und das Fehlen von Unterstützungsangeboten würden seine ohnehin schwierige Situation zusätzlich erheblich erschweren. Trotz mehrfacher Anfragen, zuletzt am 16. September 2024, habe das SEM keine verbindliche Rückmeldung zur Verfahrensdauer gegeben. Über die Handänderung sei nicht informiert worden. Dieses Verhalten stehe im Widerspruch zu den Grundsätzen einer fairen und transparenten Verfahrensführung und erwecke den Eindruck, der Fall werde nicht mit der notwendigen Sorgfalt behandelt. Das SEM sei anzuweisen, noch im laufenden Monat den Asylentscheid zu versenden.
5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast bei der Vorinstanz hat. Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Die Vorinstanz darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann.
5.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist erstinstanzlich nunmehr seit 27 Monaten - und damit mehr als zwei Jahre - hängig. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat das SEM nach der Einforderung von weiteren Informationen und Beweismitteln am 19. Juli 2023 (vgl. Sachverhalt Bst. F.) einzig die Übersetzung der nach dem 20. April 2023 eingereichten Beweismittel veranlasst. Diesbezüglich fällt insbesondere auf, dass die Übersetzungen der anlässlich der Anhörung vom 11. Mai 2023 und mit Eingaben vom 14. August 2023 und 12. Dezember 2023 vorgelegten Beweismittel 17, 19, 20, 21, 23 und 24 offensichtlich gleichzeitig erfolgten und erst am 4. Juni 2024 - somit rund 12.5, 9.5 respektive 5.5 Monate nach der Einreichung - Eingang in die vorinstanzlichen Akten fanden (vgl. Aktenverzeichnis und Beweismittelverzeichnis zum SEM-Vorhaben [...] sowie SEM-act. [...]-41/7). Der Einwand des SEM, es sei zwecks Würdigung der Sachlage laufend darum bemüht gewesen, die eingereichten Verfahrensakten übersetzen zu lassen, findet somit, auch wenn die mit Eingabe vom 11. Juni 2024 nachgereichten Unterlagen zeitnah übersetzt wurden (vgl. Aktenverzeichnis und Beweismittelverzeichnis zum SEM-Vorhaben [...] sowie SEM-act. [...]-42/4), in den Akten keine Bestätigung. Zudem wird von der Rechtsvertreterin zu Recht darauf hingewiesen, dass sie sich vor der Einreichung weiterer Dokumente am 11. Juni 2024 beim SEM erkundigte, ob dies erwünscht sei, um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden (vgl. Sachverhalt Bst. I.). Obschon das Einreichen von Beweismitteln in hoher Zahl in der Regel einen Mehraufwand verursacht und gleichzeitig auf eine gewisse Komplexität des Verfahrens hindeutet, muss sich das SEM nach dem Gesagten vorhalten lassen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt zu haben. Trotz der hohen Geschäftslast und der ausserordentlichen Lage im Rahmen der Ukraine-Krise ist unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.
Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln und die Sache zügig einem Entscheid zuzuführen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit der Instruktionsverfügung vom 12. November 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat in ihren Kostennoten vom 4. November 2024 und 3. Dezember 2024 ein Honorar von total Fr. 691.85 (inkl. Auslagen) eingesetzt, was im Lichte der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist mithin zulasten des SEM eine Parteientschädigung von (gerundet) insgesamt Fr. 692.- zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 692.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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