Entscheiddatum: 20.12.2013Publikationsdatum: 07.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6895/2013
Urteil vom 20. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Gérald Bovier,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka,vertreten durch Tilla Jacomet,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 7. November 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 28. Januar 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-1206/2010 vom 25. März 2010 abwies,
dass das Gericht das gegen sein Urteil vom 25. März 2010 gerichtete Revisionsgesuch vom 26. April 2010 mit Urteil D-3136/2010 vom 17. Juni 2010 abwies,
dass das Gericht ein weiteres Revisionsverfahren (vgl. Gesuch vom 3. August 2010) mit Entscheid D-5580/2010 vom 16. August 2010 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das erneute Revisionsgesuch vom 7. Oktober 2010 seitens des Gerichts mit Urteil D-7343/2010 vom 10. Dezember 2010 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde seit dem 10. Januar 2011 als verschwunden galt,
dass die französischen Behörden das BFM am 12. August 2011 um Wiederaufnahme im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersuchten, nachdem der Beschwerdeführer am 25. März 2011 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM dem Wiederaufnahmeersuchen am 19. August 2011 zustimmte,
dass die französischen Behörden dem BFM mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 mitteilten, der Beschwerdeführer sei verschwunden, und gleichzeitig die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate beantragten,
dass die Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers von Frankreich in die Schweiz am 20. Februar 2013 abgelaufen ist,
dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2013 in der Schweiz im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 16. Oktober 2013 das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich erklärte, er wolle nicht nach Frankreich,
dass er krank und nervös sei und mehrmals versucht habe, sich selbst umzubringen,
dass ihm in Frankreich gar nicht geholfen worden sei und er dort niemanden habe,
dass das BFM die französischen Behörden am 23. Oktober 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ersuchte,
dass die französischen Behörden dieses Ersuchen am 6. November 2013 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2013 - eröffnet am 29. November 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch vom 4. Oktober 2013 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 (Poststempel vom 6. Dezember 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen beziehungsweise das Amt anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass als Beweismittel ein Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Media Markt B._______ AG vom 9. Mai 2012 inkl. Quittung, diverse Monatsabonnemente des C._______ Tarifverbunds im Zeitraum vom November 2011 bis November 2012 mit Originalausweis und ein Billett der SBB vom 3. Oktober 2013 von D._______ nach (...) zu den Akten gereicht wurden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 ein Foto, auf welchem er neben einem Plakat des Inter Discount zu sehen ist, und eine Kostennote vom 11. Dezember 2013 nachreichen liess,
dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei aus Angst, ausgeschafft zu werden, von der Schweiz nach Frankreich gereist, wo er ein weiteres Asylgesuch eingereicht habe,
dass er sodann wiederum in die Schweiz zurückgekehrt sei und sich hierzulande bis zur Einreichung seines Asylgesuchs illegal aufgehalten habe,
dass er aus Angst vor einer Wegweisung nach Sri Lanka keinen Kontakt mit den schweizerischen Behörden aufgenommen habe,
dass das BFM in seinem an Frankreich gerichteten Übernahmeersuchen nicht erwähnt habe, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2011 wieder in der Schweiz aufhalte,
dass die französischen Behörden, hätten sie gewusst, dass der Beschwerdeführer nicht untergetaucht sei, sondern seit Jahren in der Schweiz lebe, einer Rückübernahme niemals zugestimmt hätten,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person angegeben habe, er könne Beweise einreichen, und einen USB-Stick vorgelegt habe,
dass das BFM diesen Aussagen und Beweisen jedoch in keiner Weise Rechnung getragen habe,
dass er die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel bereits früher hätte einreichen können, wäre er dazu näher befragt worden,
dass aufgrund der bewiesenen Tatsache des Aufenthaltes die Behauptung, die Frist für die Überstellung in die Schweiz sei abgelaufen, ins Leere laufe,
dass vorliegend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung individuell zu prüfen sei, sollte die Selbstüberstellung nicht zur Zuständigkeit der Schweiz führen,
dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz lebenden Bruder zwar kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Pflegebedürftigkeit bestehe, er indessen aufgrund seines sehr schlechten psychischen Zustandes auf eine emotionale Unterstützung seitens seines Bruders angewiesen sei,
dass der Beschwerdeführer ausserdem wegen exilpolitischer Tätigkeiten erhebliche Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka habe,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung (Durchführungsverordnung, DVO) die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat abgesehen von der kontrollierten Ausreise (Bst. b) und der Überstellung in Begleitung (Bst. c) auch auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist (Bst. a) erfolgen kann,
dass der Asylbewerber bei der Überstellung auf eigene Initiative und in Form der kontrollierten Ausreise den in Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 Bst. e Dublin II-Verordnung genannten Passierschein entsprechend dem Muster in Anhang IV der DVO erhält, damit er sich in den zuständigen Staat begeben und sich an dem Ort innerhalb der Frist, die ihm bei der Mitteilung der Entscheidung über seine Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme durch den zuständigen Staat genannt wurde, ausweisen kann (vgl. Art. 7 Abs. 2 DVO),
dass, falls sich der Asylbewerber freiwillig in den für die Prüfung seines Asylantrags verantwortlichen Staat begibt, der Transfer als erfolgt gilt, wenn er sich bei der gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung zu bezeichnenden Stelle des Zielstaates meldet (vgl. Mathias Hermann, Das Dublin System, Eine Analyse der europäischen Regelungen über die Zuständigkeit der Staaten zur Prüfung von Asylanträgen unter besonderer Berücksichtigung der Assoziation der Schweiz, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 152),
dass durch den Transfer des Asylantragstellers im Wege der Eigeninitiative diesem eine Pflicht auferlegt werden soll, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einer festgelegten Stelle zu melden (vgl. a.a.O., S. 153),
dass der Beschwerdeführer angesichts der vorliegenden Umstände die Voraussetzungen für eine freiwillige Überstellung nicht erfüllt,
dass die französischen Behörden ihm den Akten zufolge keinen Passierschein ausstellten,
dass der Beschwerdeführer selbst auch nicht behauptet, einen solchen Passierschein erhalten zu haben,
dass Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung die Stelle des Zielstaates, bei welcher sich der Antragsteller zu melden hat und welche auf dem Passierschein zu vermerken ist (vgl. dazu Anhang IV der DVO [Laissez-Passer], Fussnote 4), zwar nicht näher bezeichnet, jedoch davon auszugehen ist, es handle sich dabei um eine behördliche Stelle,
dass der Beschwerdeführer mit den auf Beschwerdeebene beigebrachten Beweismitteln zwar zweifellos zu belegen vermag, dass er sich seit der Rückkehr aus Frankreich Ende September 2011 bis zur Einreichung seines zweiten Asylgesuchs am 4. Oktober 2013 wiederum in der Schweiz aufgehalten hat,
dass er jedoch gemäss den vorliegenden Akten bis zum 4. Oktober 2013 mit den schweizerischen Behörden keinerlei Kontakt hatte,
dass denn auch einer Aktennotiz des BFM zufolge gemäss telefonischer Auskunft der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde seit dem Verschwinden des Beschwerdeführers am 10. Januar 2011 bis zum 18. Oktober 2013, als er dem Asylzentrum zugewiesen wurde, keine Einträge zu verzeichnen sind (vgl. Akte B17),
dass nach dem Gesagten kein Transfer im Sinne der einschlägigen Bestimmungen stattgefunden hat, weshalb die Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers aus Frankreich in die Schweiz - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte - am 20. Februar 2013 abgelaufen ist,
dass somit Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass mangels Überstellung des Beschwerdeführers auch eine Mitteilung der Vorinstanz an die französischen Behörden hinsichtlich seines Aufenthalts in der Schweiz an der Zuständigkeit Frankreichs nichts geändert hätte,
dass sich damit die Rüge, das BFM habe im Übernahmeersuchen nicht entsprechend informiert, als unbegründet erweist,
dass auch der Vorhalt, das BFM habe den Aussagen und Beweisen in keiner Weise Rechnung getragen, nicht zu hören ist, zumal dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt wurde, die sich auf dem Memory-Stick befindenden Daten in Papierform nachzureichen (vgl. Befragungsprotokoll vom 16. Oktober 2013, B9 S. 5),
dass es sich dabei angeblich um eine Videoaufnahme anlässlich einer Demonstration der LTTE in E._______ handeln soll, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat (vgl. B9 S. 5),
dass dazu festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer aus diesem Beweismittel im vorliegenden Dublin-Verfahren ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte, da es in einem solchen Verfahren einzig um die Bestimmung des für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Mitgliedstaates geht, ohne dass Asylvorbringen materiell zu prüfen sind,
dass der Beschwerdeführer Gelegenheit haben wird, seine Asylvorbringen bei den französischen Behörden geltend zu machen, welche für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sind,
dass das Vorbringen, er habe aus Angst vor einer Wegweisung nach Sri Lanka keinen Kontakt zu den Schweizer Behörden aufgenommen, an der Zuständigkeit Frankreichs nichts zu ändern vermag,
dass das BFM in Anbetracht aller Umstände zu Recht davon ausgegangen ist, Frankreich sei vorliegend für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig,
dass weder die weiteren in der Beschwerde dargelegten Vorbringen noch die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände an dieser Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Frankreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Frankreich sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass somit auch nicht davon auszugehen ist, die französischen Behörden würden den Beschwerdeführer direkt in sein Heimatland überstellen und ihn damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen Behandlung aussetzen, ohne zuvor sein Asylgesuch geprüft zu haben,
dass der Beschwerdeführer den französischen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen,
dass Frankreich im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den französischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass davon auszugehen ist, Frankreich komme seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin II-Verordnung auch in medizinischer Hinsicht nach,
dass gemäss allgemein zugänglichen Quellen in Frankreich ein gut ausgebautes Versorgungsnetz an Ärzten, Kliniken und Krankenhäusern besteht,
dass insbesondere auch psychische Erkrankungen behandelt werden können, weshalb auf eine Nachreichung eines detaillierten Arztberichtes verzichtet werden kann, zumal ein solcher Bericht zu keiner anderen Erkenntnis führen würde (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2),
dass nach dem Gesagten die psychische Verfassung des Beschwerdeführers einer Wegweisung nach Frankreich nicht entgegensteht,
dass hingegen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist,
dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Frankreich sichergestellt werden muss, dass er eine allenfalls benötigte Medikation für die Reise, wie auch für die Übergabe an die französischen Behörden erhält,
dass des Weiteren sicherzustellen ist, dass die französischen Behörden über seine gesundheitliche Problematik präzise und umfassend informiert sind und er auch tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für ihn übernehmen können,
dass es dem BFM in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden obliegt, der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Beachtung zu schenken (vgl. dazu bereits die an die zuständige Migrationsbehörde gerichtete Anmerkung zur Gesundheit in der angefochtenen Verfügung, S. 8),
dass schliesslich die angebliche Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht gegen eine Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens spricht,
dass im Sinne der Dublin II-Verordnung der Ehegatte beziehungsweise der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, dessen minderjährige Kinder sowie der Vater, die Mutter oder der Vormund von unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen als Familienangehörige gelten (vgl. Art. 2 Bst. i Dublin II-Verordnung),
dass der Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne der Dublin II-Verordnung anzusehen ist, weshalb dessen angebliche Anwesenheit in der Schweiz nicht zu einem Bleiberecht des Beschwerdeführers führen kann,
dass indessen der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK über die Kernfamilie hinausgehend auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst,
dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit keinem Wort erwähnte, die angebliche Anwesenheit seines Bruders hierzulande stehe einer Wegweisung nach Frankreich entgegen,
dass die in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene geäusserten Vorbringen demnach als nachgeschoben zu qualifizieren sind,
dass angesichts dessen davon ausgegangen werden darf, es fehle sowohl an einer gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung als auch an einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Geschwistern,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich selbst geltend macht, es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Pflegebedürftigkeit (vgl. Beschwerde, S. 4),
dass der geltend gemachte Bedarf an emotionaler Unterstützung seitens seines Bruders für eine Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie nicht genügt,
dass nach dem Gesagten auch Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegensteht,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Frankreich nach dem Gesagten zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der mit der Beschwerde eingereichten Fürsorgebestätigung vom 6. Dezember 2013 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung nach Frankreich im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die französischen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers rechtzeitig zu informieren.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gérald Bovier Karin Schnidrig
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