Entscheiddatum: 13.12.2013Publikationsdatum: 20.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6865/2013
Urteil vom 13. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...),Kongo (Brazzaville), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. November 2013 im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass ihm noch am gleichen Tag vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung angab, er sei ein Staatsangehöriger von Kongo-Brazzaville, er jedoch weder bei dieser Gelegenheit noch später heimatliche Reise- oder Identitätspapiere vorlegte,
dass in der Folge von der Flughafenpolizei nicht eruiert werden konnte, auf welchem Weg (von wo kommend und mit welcher Fluggesellschaft) und unter Verwendung welcher Papiere er Zürich-Kloten erreicht hatte,
dass der Beschwerdeführer vom BFM am 20. November 2013 summarisch befragt und am 26. November 2013 einlässlich angehört wurde,
dass er dabei angab, er stamme aus X._______, wo er während der letzten Jahre und bis zu seiner Ausreise als ... [Händler] tätig gewesen sei und wo er mit seiner Ehefrau und ihren ... gemeinsamen Kindern auf dem elterlichen Grundstück gelebt habe, welches so gross sei, dass seine Eltern dort auch noch einige Mieter hätten,
dass er namentlich vorbrachte, er habe seine Heimat aus Furcht um sein Leben verlassen, zumal er dort kurz vor seiner Ausreise nur durch Glück einem nächtlichen Überfall von drei maskierten und bewaffneten Männern entgangen sei, welche Militärstiefel getragen hätten,
dass er in dieser Hinsicht anführte, die drei Angreifer seien in der Nacht auf den 10. November 2013 irgendwie in ihr Haus eingedrungen, was er dank seines stets unruhigen Schlafs bemerkt habe, worauf er seine schlafende Familie zurückgelassen habe und sofort geflohen sei, indem er durch ein Fenster aus dem Haus gesprungen und über eine nicht allzu hohe Mauer sowie über ein Nachbargrundstück entwichen sei,
dass er die Flucht ohne zu überlegen ergriffen habe, da er in der Vergangenheit schon einmal überfallen worden sei, nämlich im Jahre 1999, während der Zeit des Bürgerkrieges von Militärs, welche in die Häuser der Leute eingedrungen seien und Geld gesucht hätten, wobei ihm damals in den Fuss geschossen worden sei, da er kein Geld gehabt habe,
dass ihm später respektive am nächsten Morgen respektive vier Tage nach dem Überfall von seiner Frau berichtet worden sei, die Männer seien nur an ihm interessiert gewesen, weshalb ihr und den Kindern nichts passiert sei, respektive zwischen seiner Frau und den Angreifern habe eigentlich kein Dialog stattgefunden, sondern die Angreifer seien nach seiner Flucht einfach wieder abgezogen,
dass er weder persönliche Feinde noch mit den heimatlichen Behörden oder der Polizei je Probleme gehabt habe, weshalb er bis heute nicht wisse, wer ihm die Angreifer geschickt habe, und er nur vermuten könne, einer seiner Schuldner habe etwas mit dieser Sache zu tun,
dass er nicht zur Polizei gegangen sei respektive sich seine Frau an die Polizei gewandt habe, die Polizei aber nicht habe helfen können, da die Männer ja maskiert gewesen seien,
dass er sich vom 10. bis zum 14. November 2013 bei seinen Schwiegereltern in X._______ versteckt gehalten habe,
dass er sich danach mit seinen Ersparnissen nach Dolisie begeben habe (eine Stadt... westlich von X._______), wo ihm ein Mann gegen Bezahlung ein Laissez-passer organisiert habe, mit welchem er in der Folge aus Kongo-Brazzaville ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reisepapiere im Original vorbrachte, in der Heimat habe er weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen, da das dort nicht nötig sei, weshalb ihm die Beschaffung entsprechender Papiere unmöglich sei (vgl. ...),
dass er einzig über eine Geburtsurkunde verfüge, er aber nicht wisse, wo sich diese befinde (vgl. ...), respektive er diese nicht beschaffen könne, da er seine Eltern nicht erreicht habe (vgl. ...),
dass er zu seinem Reiseweg vorbrachte, er sei am 16. November 2013 über den Flughafen von Dolisie ausgereist, ausgestattet mit dem gekauften Laissez-passer und mit der Hilfe seiner dortigen Bekanntschaft, worauf er mit einem Direktflug unbekannter Dauer nach Zürich gelangt sei,
dass er an seinen Reisewegschilderungen auch auf Vorhalt des BFM betreffend die Nichtexistenz einer direkten Flugverbindung Dolisie-Zürich festhielt (vgl. ...),
dass das BFM mit Verfügung datierend vom 3. Dezember 2013 (eröffnet durch Vermittlung der Flughafenpolizei bereits am 2. Dezember 2013) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzugs nach Kongo-Brazzaville,
dass das Bundesamt in seinem Entschied vorab festhielt, für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Original lägen keine entschuldbaren Gründe vor, wobei es sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers über den angeblichen Nichtbesitz rechtsgenüglicher Papiere als auch dessen Reisewegschilderungen als offensichtlich unglaubhaft erkannte,
dass das Bundesamt sodann zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, wobei es die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage - mangels Substanziierung, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität seiner Sachverhaltsschilderungen - als gänzlich unglaubwürdig, mithin als offenkundiges Konstrukt erklärte,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe datierend vom 6. Dezember 2013 (eingegangen per Telefax am 7. Dezember 2013) Beschwerde erhob, wobei er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft [1], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [2] beantragte,
dass er gleichzeitig um eine Übersetzung seiner Beschwerdebegründung von Amtes wegen [3] sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [5] ersuchte,
dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vorab geltend machte, zwar habe er im Moment kein Identitätspapier, jedoch habe er Beweismittel zu seiner Herkunft in der Heimat,
dass er sodann von seinen bisherigen Reisewegschilderungen Abstand nahm und neu von einer Reise von Kongo-Brazzaville erst nach Kapstadt (mit ... [einer Fluggesellschaft]) und von dort nach Zürich (mit ... [einer anderen Fluggesellschaft]) berichtete,
dass er vor diesem Hintergrund bekräftigte, seine Gesuchsgründe seien wirklich nicht erfunden, sondern es seien tatsächlich bewaffnete Banditen in sein Haus eingedrungen, worauf er durch ein Fenster, über eine kleine Mauer und das Nachbargrundstück die Flucht ergriffen habe, auch wenn er (wie vom BFM im angefochtenen Entscheid bemerkt) ... [an einer Behinderung leide], zumal er sich nur auf diese Weise habe in Sicherheit bringen können,
dass er auch an seinen weiteren Sachverhaltsschilderungen festhielt, wobei er namentlich bekräftigte, die Angreifer hätten tatsächlich nur ihm etwas antun wollen und nicht seiner Familie, werde doch in schwierigen Fällen immer der Vater das Ziel respektive Opfer von Nachstellungen,
dass er in seiner Heimat wirklich in grosser Gefahr sei, zumal er in der Zwischenzeit erfahren habe, dass die Angreifer nicht von seinem Schuldner, sondern vielmehr von einem ihm persönlich nicht bekannten Oberst der Armee geschickt worden seien, weshalb er als einfacher Zivilist besonders gefährdet sei,
dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie (Telefax) am 7. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuchs des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass es der vom Beschwerdeführer beantragten Übersetzung seiner Beschwerdebegründung nicht bedarf, da er diese in Französisch und damit in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat,
dass bei dieser Sachlage auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demzufolge auf das Begehren um Gewährung von Asyl respektive um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f.),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist (soweit darauf einzutreten ist), weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, da der Beschwerdeführer beim BFM keine Reise- oder Identitätspapiere im Original eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7),
dass im Falle des Beschwerdeführers - wie vom BFM zu Recht erkannt -keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass der Beschwerdeführer zwar mittlerweile vom Vorbringen betreffend eine Reise angeblich mit einem Direktflug von Dolisie nach Zürich Abstand genommen hat, er jedoch weiterhin an der Behauptung festhält, seine Reise von Kongo-Brazzaville über Kapstadt nach Zürich ohne heimatliches Reisepapier unternommen zu haben, was vor dem Hintergrund der heutigen Kontrollen im internationalen Luftverkehr (inklusive der regelmässigen elektronischen Erfassung der Reisepapiere durch die Fluggesellschaften) als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden muss,
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage mit dem BFM davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden die tatsächlichen Umstände seiner Reise in die Schweiz verheimlicht und namentlich ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1),
dass in der Folge mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über eine angeblich in seiner Heimat herrschende Bedrohungslage in keiner Weise als plausibel erscheinen,
dass seine Angaben und Ausführungen - wie vom BFM zu Recht erkannt - weder nachvollziehbar sind, noch eine relevante Substanz aufweisen und auch keine echte persönliche Betroffenheit erkennen lassen, weshalb von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen ausgegangen werden muss,
dass weder das Festhalten an den bisherigen Gesuchsvorbringen noch das neue Vorbringen auf Beschwerdeebene, die Nachstellungen gegen seine Person seien nicht von seinem Schuldner, sondern vielmehr von einem ihm persönlich nicht bekannten Oberst der Armee initiiert worden, geeignet sind, die die klaren Mängel im Sachverhaltsvortrag aufzuwiegen,
dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder glaubhafte Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass im Weiteren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da zum heutigen Zeitpunkt - mehr als zehn Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges in Kongo-Brazzaville - weder die allgemeinen Verhältnisse im Lande gegen eine Rückkehr sprechen noch aufgrund der Aktenlage ein relevantes individuelles Vollzugshindernis ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer zwar gemäss Aktenlage an ... [einer Behinderung] leidet, diesem Umstand jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen ist, da aufgrund seiner Angaben und Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnisse davon ausgegangen werden darf, er verfüge in der Heimat weiterhin über mannigfache persönliche Anknüpfungspunkte (neben Ehefrau und Kindern insbesondere seine Eltern und Schwiegereltern), er stamme gleichzeitig aus relativ wohlhabenden Verhältnissen (mit Landbesitz in X._______) und er verfüge über jahrelange ... [Berufserfahrung],
dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der Aktenlage abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass daher die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Flughafenpolizei Zürich-Kloten.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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