Entscheiddatum: 25.04.2024Publikationsdatum: 06.05.2024
Al richa Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6861/2023 law/blp Urteil vom 25. April 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ass. Jur. Tatjana Tshimbidi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2023.
A. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Juli 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.
B.
B.a Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 15. August 2023 die sogenannte Erstbefragung UMA (ES) durch und hörte ihn am 26. September 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an.
B.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs Folgendes geltend:
Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______ im Distrikt D._______ in der Provinz E._______. Er sei bis zur zweiten Klasse des Berufsgymnasiums zur Schule gegangen. Er habe Automechaniker gelernt und ein oder zwei Wochen auf diesem Beruf gearbeitet. Seit seiner Gymnasialzeit hätten er und seine Familie auch in F._______ gelebt. Seit dem Erdbeben im Februar 2023 habe er ausschliesslich in F._______ gelebt, da sein Haus in C._______ beschädigt worden sei. An einem ihm unbekannten Datum habe er wegen des Erdbebens in seiner Region und wegen der Gewalt und Ausgrenzung, die er in der Schule und ausserhalb erlebt habe, weil er Kurde und Alevit sei, die Türkei verlassen. Er sei während 15-20 Tagen über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch eingereicht habe.
Der Beschwerdeführer reichte seine Kimlik-Karte im Original und die Kopie eines eDevlet-Auszuges das beim Erdbeben beschädigte Haus seiner Familie betreffend zu den Akten.
B.c Am 3. Oktober 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
C. Mit Verfügung vom 8. November 2023 - eröffnet am 10. November 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug derselben an und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 11. Dezember 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Der Beschwerde lagen die Vollmacht der rubrizierten Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung und ein Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (...), vom 28. November 2023 sowie die Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 30. November 2023 bei.
E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 1 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er werde in der Türkei als Angehöriger der kurdischen und alevitischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt. Er sei insbesondere im Gymnasium schlechter benotet, nach ein oder zwei Wochen auf seiner Arbeit entlassen und zweimal von anderen Jugendlichen mit einem Messer bedroht und verprügelt worden. Diese hätten von ihm auch verlangt, dass er auf Facebook nichts mehr teilen solle, woraufhin er sein Facebook-Konto gelöscht habe. Er habe zuvor Posts zu verschiedenen kurdischen Persönlichkeiten geteilt. Zudem habe er am Religionsunterricht teilnehmen müssen.
Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ver-schiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische und alevitische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Ein-schätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden und Aleviten, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nachteile würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Dies habe der Beschwerdeführer auch selbst erklärt. Sie seien somit nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
Hinsichtlich der beiden Vorfälle, als er von anderen Jugendlichen mit einem Messer bedroht oder verprügelt worden sei, sei zudem Folgendes auszuführen: Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestünden. Eine verfolgte Person müsse Zugang zu diesem Schutz haben und dessen Inanspruchnahme müsse zumutbar sein. Der Umstand, dass der Polizist im Krankenhaus dem Beschwerdeführer beim ersten Vorfall nicht geglaubt habe, sei für sich alleine nicht als Schutzunwilligkeit des türkischen Staates zu sehen. Weitere Versuche, dessen Schutz zu erlangen, habe er nicht unternommen. Dies sei ihm jedoch auch als Jugendlicher, gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Eltern, zuzumuten.
5.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, die anderen Jungen, die den Beschwerdeführer zweimal mit einem Messer bedroht und genötigt hätten, seinen Glauben beziehungsweise seinen freien Ausdruck über seine politischen und kulturellen Ansichten zu verleugnen, seien mit ihm auf die gleiche Schule gegangen. Auf die entsprechende Anzeige bei der Polizei hätten die Behörden in keiner Weise reagiert.
Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer nicht allein aufgrund seiner ethnischen und religiösen Abstammung um Asyl in der Schweiz ersucht. Kurdischer Alevit zu sein, bedeute auch in seinen Augen nicht automatisch, als Flüchtling zu gelten. Vielmehr würden die Diskriminierung aufgrund seiner Abstammung sowie insbesondere der Unwillen grosser Teile der türkischen Behörden, gegen solche Diskriminierungen im Rahmen rechtsstaatlicher Grundsätze vorzugehen, sein Gesuch um Asyl begründen. Entsprechend der allgemeinen Darstellung der Lage in der Türkei, beschreibe er seine individuelle Erfahrung mit den türkischen Behörden. Zur Reaktion der Behörden auf seine Bemühungen um eine Anzeige nach den Messerattacken auf ihn, habe er Folgendes ausgeführt: «[...]. Sie brachten mich ins Spital. In den Spitälern gibt es die Polizei. Wir erzählten, was passiert ist. Der Polizist glaubte mir nicht. Ich bekam keinen Bericht zu meinen Verletzungen. Sie schickten mich weg [...].». Zu weiteren Vorfällen beziehungsweise Kontakten mit den türkischen Behörden nach einer erneuten Bedrohung durch Private befragt, habe er weiter ausgeführt: «Das sind auch Türken, das sind auch Nationalisten. Sie hätten mir auch nicht geglaubt.». Selbst wenn von der Schutzfähigkeit des türkischen Staates auszugehen sei, würden diese Schilderungen zeigen, dass innerhalb der türkischen Behörden flächendeckend hinsichtlich des kurdischen Bevölkerungsanteils von einer effektiven Schutzunwilligkeit auszugehen sei. Ferner werde klar, dass es sich bei der Situation, die er erlebt habe, nicht um einen Einzelfall gehandelt habe, sondern von einer systematischen Schutzunwilligkeit der türkischen Behörden auszugehen sei. Er habe somit glaubhaft dargelegt, dass er in der Türkei aufgrund seiner Ethnie an Leib und Leben gefährdet sei und von den dortigen Behörden keinen effektiven Schutz erwarten oder erhalten könne. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Diesbezüglich kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1 hiervor) verwiesen werden.
7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde als Angehöriger der kurdisch-alevitischen Minderheit in der Türkei generell diskriminiert. In Einklang mit dem SEM ist diesbezüglich feststellen, dass Angehörige dieser ethnischen und religiösen Minderheit in der Türkei Schikanen und Belästigungen verschiedenster Art ausgesetzt sind. Gleichwohl sind die hohen Anforderungen, die gemäss Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), im Falle der kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht erfüllt (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.3, E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2, D-1821/020 vom 15. Januar 2024 E. 6.3 sowie E-3435/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 6.1). Bei den vom Beschwerdeführer angesprochenen Schikanen und Belästigungen in der Schule und auf dem Arbeitsmarkt handelt es sich mangels hinreichender Intensität nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden im Falle nichtstaatlicher Verfolgung aus (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-7268/2023 vom 24. Januar 2024 E. 6.2, E-5733/2023 vom 28. November 2023 E. 6.4 und E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 je m.w.H.). An dieser Rechtsprechung ist auch in Anbetracht der aktuellen politischen Situation in der Türkei festzuhalten. Die Behauptung in der Beschwerde, es sei von einer systematischen Schutzunwilligkeit der türkischen Behörden gegenüber der kurdischen Bevölkerung auszugehen, trifft in dieser Absolutheit nicht zu. Der Beschwerdeführer vermochte zudem nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb es ihm - allenfalls mit Unterstützung seiner Eltern - nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, sich zwecks Anzeigeerstattung im Zusammenhang mit den Drohungen gegen seine Person mit einem Messer an die türkischen Behörden zu wen-den. Seine diesbezüglich mutmassende Begründung, sie hätten ihm nicht geglaubt (vgl. SEM-act. [...]-17/17 F121), überzeugt nicht.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III 1.). Darauf kann verwiesen werden. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung verletze Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) beziehungsweise Art. 5 AsylG. Das in diesen Bestimmungen verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt indessen nur Personen, die die Flüchtlingseigen-schaft erfüllen. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass er im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist aufgrund der Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 7 nicht der Fall. Sodann begründete das SEM, weshalb der Wegweisungsvollzug auch vor dem Hintergrund des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) zulässig ist. Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8.4, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, D-4333/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.3.1 und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.2 je m.w.H.).
9.4.3 Auch die verheerenden Auswirkungen des schweren Erdbebens vom 6. Februar 2023 sprechen nicht generell gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist aktuell nicht mehr von einer Situation auszugehen, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazig, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, als generell unzumutbar erweisen würde (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonstwie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen dieser individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, wäre die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. das Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
9.4.4
9.4.4.1 Das SEM führt zutreffend aus, der Beschwerdeführer verfüge mit seinen Eltern über ein tragfähiges soziales Netz, und er habe angegeben, seine Familie sei in finanzieller Hinsicht in der Lage, ihn wiederaufzunehmen. Es verkenne die möglicherweise schwierigen Lebensumstände der Familie nach dem Erdbeben nicht. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei sein Vater jedoch als Maler tätig. Er selbst sei bis zur zweiten Klasse auf dem Berufsgymnasium zur Schule gegangen und habe Automechaniker gelernt. Es sei ihm auch zuzumuten, sich nach der Rückkehr erneut um eine Stelle zu bemühen. Er sei ein junger Mann, der in seinem Alter in der Lage sei, in altersgerechtem Umfang zum Familieneinkommen beizutragen. Zudem werde seine Familie auch von seinem in der Schweiz lebenden Onkel in Bezug auf die Schulmaterialien seiner Geschwister unterstützt. Bei einer Rückkehr würde er somit nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten. Da er sich vergleichsweise nur kurz in der Schweiz aufgehalten und sein gesamtes bisheriges Leben in der Türkei verbracht habe, wo er auch sozialisiert wurde, sei auch davon auszugehen, dass er sich mithilfe seiner Familie problemlos reintegrieren könne. F._______ verfüge über einen Flughafen, wo ihn seine Eltern abholen könnten oder von dem er angesichts seines Reifegrades gegebenenfalls auch selbst nach Hause fahren könnte. In Abwägung aller Aspekte sei eine Rückkehr zu seiner Familie auch im Interesse des Kindswohls (vgl. im Einzelnen die angefochtene Verfügung Ziff. III 2).
9.4.4.2 Dem ist anzufügen, dass die Familie des Beschwerdeführers und mit ihr er selbst, nachdem ihr Haus in C._______ infolge des Erdbebens im Februar 2023 beschädigt wurde, nach F._______ zog, wo diese nach wie vor lebt (vgl. SEM-act. [...]-17/17 F25). Er kann mithin zu seiner Familie zurückkehren. Es liegen auch keine Gründe gesundheitlicher Art vor, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar beurteilt werden müsste. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht der (...), vom 28. November 2023 leidet der Beschwerdeführer zwar an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und befindet sich seit 19. Oktober 2023 in ambulanter Behandlung. Er leidet somit an psychischen Problemen, welche auch in der Türkei, wo landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen, behandelt werden können (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.5, E-3320/2020 vom 22. November 2023 E. 10.3.3 und D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 4.4). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zwangsläufig zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers kann zudem im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden.
9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Abschliessend ist festzuhalten, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass das SEM dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen beziehungsweise ihn dazu nur oberflächlich befragt hat. Das SEM hat ihn mehrfach auf seine gesundheitliche Situation beziehungswiese sein Befinden angesprochen, wobei er anlässlich der Erstbefragung vom 15. August 2023 erklärte, er habe keine gesundheitliche Beeinträchtigung (vgl. SEM-act. [...]-13/14 Ziff. 8.02) und bei der Anhörung vom 26. September 2023 seinen psychisch-seelischen Zustand als «normal» bezeichnete (vgl. SEM-act. [...]-17/17 F7). Dies bestätigte er am Schluss der Anhörung auf die entsprechende Frage hin nochmals. Gleichwohl empfahl ihm das SEM aufgrund des betrübten Eindrucks, den er anlässlich der Anhörung erweckte, es wäre vielleicht gut, wenn er sich bei einem Spezialisten wegen seiner Probleme (Träume, Angst) melde - es sei sein Recht, dies zu tun (vgl. SEM-act. [...]-17/17 F170 ff.). Aus den Protokollen ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Verfassung anlässlich der Befragungen nicht in der Lage gewesen, die Gründe, welche ihn zum Verlassen des Heimatlandes und seiner Familie veranlasst haben, adäquat darzulegen. Es besteht mithin kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwer-de retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
12.2 Gleichzeitig ist gestützt auf Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG auch das Gesuch um Beiordnung von Ass. Jur. Tatjana Tshimbidi als amtliche Rechtsbeiständin gutzuheissen und es ist ihr angesichts des Verfahrensausgangs ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
12.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12.4 Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Das amtliche Honorar ist daher aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der 13 Seiten umfassenden Beschwerde (inkl. Aktenstudium und Besprechung), der Kenntnisnahme der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und den entstandenen Barauslagen erscheint unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) ein Honorar von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
12.5 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin werden gutgeheissen. Frau Ass. Jur. Tatjana Tshimbidi wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Ass. Jur. Tatjana Tshimbidi, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
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