Entscheiddatum: 11.11.2024Publikationsdatum: 19.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6860/2024
Urteil vom 11. November 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024 / N (...).
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei für die HDP und deren Jugendorganisation tätig gewesen, jedoch nicht als offizielles Mitglied. Die Polizei habe dennoch herausgefunden, dass er sich für die Partei eingesetzt habe, und habe ihn zweimal illegal mitgenommen, befragt und bedroht. Ferner stamme er aus einer patriotischen Familie und mehrere Verwandte seien als Kämpfer in den Bergen tätig oder bereits gefallen. Schliesslich sei es bereits grundsätzlich problematische Kurde zu sein.
B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine am 31. Januar 2024 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-706/2024 vom 26. März 2024 ab.
II.
D. Am 14. Oktober 2024 gelangte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer mit einer als «Asylgesuch nach Art. 111c AsylG» bezeichneten Eingabe ans SEM. Er reichte keine neuen Beweismittel zu den Akten.
E. Das SEM trat mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 wegen funktionaler Unzuständigkeit auf das Gesuch nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- (Dispositiv-Ziffer 2).
F. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024 sei aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Wird die Beschwerde gutgeheissen enthält sich die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
5.1 Das SEM stellte zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen ausschliesslich solche seien, die bereits im ordentlichen Asylverfahren und im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden seien und mit denen sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-706/2024 vom 26. März 2024 bereits materiell auseinandergesetzt habe. Eine allfällige neue Beurteilung der Vorbringen wäre im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG überweise die Behörde, die sich als unzuständig erachte, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Eine Behörde, die sich als unzuständig erachte, trete durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behaupte (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Die Eingabe vom 14. Oktober 2024 sei von der Rechtsvertretung an das SEM gerichtet und als «Asylgesuch nach Art. 111c AsylG» betitelt, wodurch unmissverständlich die Zuständigkeit des SEM behauptet werde. Mangels funktionaler Zuständigkeit trete das SEM auf die Eingabe vom 14. Oktober 2024 folglich nicht ein.
5.2 In seiner Beschwerde nahm der Beschwerdeführer keinen Bezug auf die rechtliche Begründung dieses Nichteintretensentscheides. Er führte im Wesentlichen seine bereits aktenkundigen Vorbringen zur Begründung seines Asylgesuchs erneut aus. Zudem brachte er sowohl in seiner Eingabe ans SEM vom 14. Oktober 2024 sowie in seiner Beschwerdeeingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 31. Oktober 2024 an, die Polizei habe bei seinen Eltern in den letzten Monaten mehrmals Razzien durchgeführt und nach ihm gefragt. Beweismittel könne er diesbezüglich aber keine vorlegen.
6.1 Die funktionelle Zuständigkeit betrifft die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 14 ff. zu Art. 7 VwVG).
6.2 Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob das SEM die Eingabe vom 14. Oktober 2024 korrekterweise als allfälliges Revisionsgesuch qualifiziert hat und ob das SEM auf das Gesuch des Beschwerdeführers infolge fehlender Zuständigkeit zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist.
6.3 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG können flüchtlingsrechtlich relevante Sachverhalte (schriftlich und begründet) geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben. Erhebliche Tatsachen, von denen die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dem Urteilszeitpunkt verwirklicht haben (sog. unechte Noven), sind hingegen mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Das Gleiche gilt für Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid entstanden, von der Partei jedoch erst danach aufgefunden worden sind. Solche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil sie damals nicht bekannt waren (beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten) oder wenn das Geltendmachen oder Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. René Wiederkehr / Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3914).
6.4 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Wenn eine Partei indessen die Zuständigkeit der Behörde, die sich als unzuständig erachtet, behauptet, tritt die Behörde durch Verfügung auf die Sache nicht ein (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Dies ist dann der Fall, wenn die Partei erkennen lässt, dass sie die angerufene Behörde nicht nur für zuständig hält, sondern ihr an einer Beurteilung gerade durch diese Amtsstelle gelegen ist. Die Behauptung der Zuständigkeit ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann sich auch aus den Umständen ergeben. Dabei stellt eine Eingabe an eine Behörde für sich alleine genommen noch keine Behauptung der Zuständigkeit dieser Behörde dar, eine solche ist aber gegeben, wenn aus den Ausführungen und Vorbringen der Partei deutlich wird, dass sie die angerufene Behörde für zuständig hält und auf diesen Umstand Wert legt (vgl. Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 10 und 11 zu Art. 9 m.w.H.; Daum/Bieri, in: Kommentar VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, Art. 9 N. 6).
6.5 Die Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG und somit das Bestehen einer Behauptung der Zuständigkeit ist vorliegend gerechtfertigt, da die Eingabe des Beschwerdeführers von seiner Rechtsvertretung ausdrücklich an das SEM gerichtet und als «Asylgesuch nach Art. 111C AsylG» betitelt war und es sich beim damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen seit mehreren Jahren in Asylbeschwerdeverfahren tätigen Rechtsvertreter handelt. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergibt sich, dass, wer an eine Behörde gelangt, obwohl er deren Unzuständigkeit kennt, nicht mit einer Überweisung seiner Eingabe rechnen darf (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16). Dem langjährig im Asylrecht tätigen Rechtsvertreter musste die für die Behandlung eines Revisionsgesuchs zuständige Behörde bekannt sein. Es mussdeshalb angenommen werden, dass er das Gesuch vom 14. Oktober 2024 bewusst beim SEM eingereicht hat und eine Neubeurteilung des Gesuches durch das SEM angestrebt hat. Die Vorinstanz war demnach nicht gehalten, die Eingabe zur Prüfung als Revisionsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, vielmehr durfte sie einen entsprechenden Nichteintretensentscheid treffen. Ausserdem rügt der Beschwerdeführer vorliegend nicht, dass die Vorinstanz keine Überstellung ans Gericht vorgenommen hatte, und verzichtete auch in seiner Eingabe ans Gericht, ein Revisionsgesuch zu stellen.
6.6 Der Beurteilung der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits im ordentlichen Asylverfahren und im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden und sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesen bereits materiell auseinandergesetzt hat. Eine erneute Beurteilung müsste im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. In Bezug auf die geltend gemachten Nachforschungen der Polizei bei den Eltern des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese keine neuen Asylvorbringen im Sinne einer nachträglichen Veränderung des Sachverhalts darstellen. Die vorgebrachten Besuche sind - bei Wahrunterstellung und sofern sie überhaupt eine asylrelevante Verfolgung implizieren - vielmehr als anhaltende Auswirkungen der bereits geltend gemachten Verfolgung zu qualifizieren.
6.7 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mangels funktioneller Zuständigkeit gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht auf die Eingabe vom 14. Oktober 2024 eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
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