Entscheiddatum: 12.12.2024Publikationsdatum: 17.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6828/2024
Urteil vom 12. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Elen Sahin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie am 26. Juli 2023 zur Identität und zum Reiseweg sowie am 6. September 2023 vertieft zu ihren Asylgründen befragt wurde,
dass die Beschwerdeführerin ausführte, sie sei äthiopische Staatsangehörige der Volksgruppe der Amharen aus der Stadt B._______ in der Region Tigray, wo sie bis zur Ausreise mit ihrem Vater, ihrem Ehemann und ihrem Kind gelebt habe,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, anlässlich der ethnischen Unruhen vor Ort am 9. November 2020 hätten drei Samri-Jugendliche sie zu Hause angegriffen, mit einer Machete geschlagen und ihren Vater damit getötet, während ihr Ehemann und Sohn durch ein Fenster hätten entkommen können,
dass sie daraufhin in den Sudan geflüchtet sei, wo sie zwei Jahre gelebt und gearbeitet habe,
dass sie über den Verbleib des Ehemannes und ihres Kindes nichts wisse,
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 14. September 2023 dem Kanton Zürich zugewiesen und in das erweiterte Verfahren zugeteilt wurde,
dass die Vorinstanz am 29. Mai 2024 gestützt auf ein telefonisches Interview einer sachverständigen Person mit der Beschwerdeführerin eine Sprach- und Herkunftsanalyse (sog. LINGUA-Analyse) erstellen liess,
dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2024 das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse gegeben wurde, und diese sich mit Eingabe vom 23. August 2024 dazu vernehmen liess,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. September 2024 - eröffnet am 30. September 2024 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, deren Asylgesuch ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei festzustellen, ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragte,
dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin mit Zwischenverfügung vom 12. November 2024 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 27. November 2024 aufforderte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 26. November 2024 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit und nach Leistung des Kostenvorschusses innert Frist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig feststellte,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe es unterlassen, nach begünstigenden Umständen für einen unzumutbaren Wegweisungsvollzug zu forschen respektive individuelle Vollzugshindernisse abzuklären, nicht gehört werden kann, zumal die LINGUA-Analyse eine Sozialisation in B._______ in der Region Tigray mit grosser Wahrscheinlichkeit verneinte und die Beschwerdeführerin angesichts ihrer unglaubhaften Angaben zu ihrem Herkunftsort sowie der damit einhergehenden Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht eine Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse verunmöglichte,
dass damit der Antrag um Rückweisung zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangte, es bestünden erhebliche Zweifel am Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Stadt B._______ in der Region Tigray sozialisiert worden sei, und ihre Ausführungen zu den Asylgründen sodann den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb darauf verzichtet werden könne, deren Asylrelevanz zu prüfen,
dass im Wesentlichen auf die ausführlichen und plausiblen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass sie im Wesentlichen die im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen wiederholte,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin, wie das SEM zu Recht festhält, insgesamt aber nicht die Qualität aufweisen, die von einer Person zu erwarten sind, die das Vorgebrachte tatsächlich erlebt hat, zumal sie mehrfach oberflächlich, schemenhaft und ohne signifikante Dichte an Realkennzeichen ausgefallen sind,
dass das Beschwerdevorbringen, ihr Aussageverhalten sei generell kurz und knapp gewesen und sei durch eine Traumatisierung beeinflusst, angesichts der geringen Nachvollziehbarkeit der Vorbringen, nur bedingt überzeugen kann,
dass immerhin festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin während des Sachverhaltsvortrages zum Tod des Vaters offenbar emotional mitgenommen war,
dass dies allein jedoch noch nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu führen vermag,
dass vor allem auch die LINGUA-Analyse die bestehenden Zweifel bestätigt, zumal darin zum Ergebnis gelangt wird, die Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich nicht in B._______ sozialisiert worden,
dass die entsprechenden Ausführungen der sachverständigen Person dabei insgesamt ausgesprochen ausführlich, überzeugend und nachvollziehbar ausgefallen sind und auch ihre Qualifikation keine Zweifel am erlangten Ergebnis aufkommen lassen,
dass die Beschwerdeführerin die knappen Tigrinya-Sprachkenntnisse damit begründete, sie habe in der Schule zwar auch Tigrinya gelernt, aber da sie daran nicht interessiert und noch sehr jung gewesen sei, könne sie nur grundlegende Ausdrücke sagen respektive sie habe die Sprache nach dem Schulbesuch im Alltag nicht mehr benutzen müssen,
dass diese Begründung jedoch nicht überzeugt, zumal trotz Desinteresse bei einem dreijährigen Unterricht in Tigrinya, einem über zwanzigjährigen Aufenthalt in B._______ und einer Tätigkeit im Lebensmittelverkauf von erheblich besseren Sprachkenntnissen auszugehen wäre,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht ablehnte,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform und auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs absieht und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf obige Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten vermögen,
dass die Vorinstanz insbesondere mit dem Verweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht zu Recht auf die Unmöglichkeit der Prüfung von begünstigenden Umständen hinwies,
dass dementsprechend praxisgemäss davon auszugehen ist, dem Vollzug stünden keine individuellen Hindernisse entgegen,
dass auch in medizinischer Hinsicht nichts gegen den Wegweisungsvollzug spricht, zumal die Beschwerdeführerin aktuell keiner medizinischen Behandlung bedarf, die sie in ihrem Heimatland nicht auch erhalten könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich ausserdem möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
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