Entscheiddatum: 18.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6810/2013
Urteil vom 18. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...),Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. November 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem er sich zuvor in Italien aufgehalten hatte,
dass er anlässlich seiner Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 12. und 30. Juli 2013 (rechtliches Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien) im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatland keine Probleme mit den Behörden gehabt, sei nicht politisch tätig gewesen und auch nie verhaftet worden,
dass er von Beruf (...) sei und von den italienischen Behörden im Jahr 2011 eine einjährige Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, da er einen Arbeitsvertrag habe vorweisen können,
dass er mit dem ihm erteilten Arbeitsvisum am (...) 2012 legal von Tunesien nach Italien gereist sei,
dass er die Aufenthaltsbewilligung nicht habe verlängern können, da sein Arbeitsvertrag aufgelöst worden sei und er in Italien keine neue Stelle gefunden habe,
dass er deshalb am 29. April 2013 illegal nach C._______ gereist sei und dort einige Tage gearbeitet habe, bevor er nach Italien zurückgekehrt sei, da ihm in D._______ Arbeit versprochen worden sei,
dass sich diese Zusage indes als leeres Versprechen entpuppt habe, weshalb er am 1. Juli 2013 von Italien in die Schweiz gereist sei, um seinen hier wohnhaften Bruder zu treffen,
dass er nicht vorhabe, längere Zeit in der Schweiz zu bleiben, sondern hier nur während einer begrenzten Zeitspanne Geld verdienen möchte, um seinen Kindern im Heimatland den Schulabschluss zu ermöglichen und Geld für neue Projekte - er plane, (...) - zu erwirtschaften,
dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da es dort für ihn keine Arbeit und damit keine Zukunft gebe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A3 und A4),
dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2013 - eröffnet am 30. November 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 2. Dezember 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin er sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, respektive ihm den Verbleib in der Schweiz aus humanitären Gründen zu bewilligen, ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, Italien sei nicht in der Lage, ihm ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen, da er dort keiner Arbeit nachgehen könne und auch keine ausreichende medizinische Versorgung - er sei chronisch krank und schlucke jeden Tag Medikamente - erhalten würde,
dass ihm aus den gleichen Gründen auch in Tunesien kein menschenwürdiges Dasein möglich sei, weshalb es ihm nicht zuzumuten sei, dorthin zurückzukehren,
dass zudem die Menschenrechtslage in Tunesien schlecht sei, weshalb er Angst habe, dass ihm dort etwas zustossen könnte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 das BFM nochmals mit Nachdruck darauf hinwies, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen (wenn er schon gehen müsse, dann lieber nach Tunesien) und zudem die Vorinstanz darum ersuchte, ihm entweder die Erlaubnis zu erteilen, bei seinem Bruder in der Schweiz zu arbeiten oder ihm Rückkehrhilfe zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten erst am 16. Dezember 2013 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das im Nachgang zur Beschwerde an das BFM gerichtete Schreiben vom 3. Dezember 2013 bei der Entscheidfindung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuständigkeitshalber mitzuberücksichtigen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen entnommen werden konnte, dass Italien ihm eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hatte,
dass das BFM deshalb die italienischen Behörden am 1. Oktober 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 15. November 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht zu negieren vermögen,
dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene sinngemäss geäusserten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rückschiebung von Italien nach Tunesien festzuhalten ist, dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, sich nicht an seine staatsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, Einwände gegen eine allfällige Überstellung nach Tunesien bei den italienischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass bezüglich der Klage des Beschwerdeführers, die Lebensbedingungen in Italien seien schlecht, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, es indes nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilweise als verbesserungswürdig erscheinen, der Beschwerdeführer indes nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunkts glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie") verstösst,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und die Behörden - nicht zuletzt auch dank der seit Kurzem von der EU zugesprochenen, massiven finanziellen Unterstützung - die Möglichkeiten erhalten haben, hilfsbedürftigen Menschen vermehrt besondere Unterstützung zukommen zu lassen (bspw. durch die Inbetriebnahme neuer Zentren in Mailand und Rom),
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und seine Schwierigkeiten sowie diesbezügliche Klagen bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzusetzen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass sich bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten, indes nicht belegten chronischen Erkrankung des Beschwerdeführers, die medikamentöser Behandlung bedürfe, die Ansetzung einer Frist zur Einreichung entsprechender Arztzeugnisse aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht angezeigt ist,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nämlich nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass die vom Beschwerdeführer selbst geltend gemachte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit zeigt, dass es sich bei seinen gesundheitlichen Beschwerden, die medikamentös behandelt würden, um keine lebensbedrohenden Krankheiten handelt , bei denen eine zwangsweise Rückweisung nach Italien allenfalls einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte,
dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, bei Bedarf adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung findet, und es ihm obliegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass bezüglich der Berufung des Beschwerdeführers auf den in der Schweiz lebenden Bruder festzuhalten ist, dass es sich bei Geschwistern nicht um "Familienangehörige" im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO (Ehegatte, minderjährige Kinder) handelt, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 7 Dublin-II-VO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (bspw. Geschwister) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen können, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1),
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14),
dass die vorgebrachte finanzielle Unterstützung durch den Bruder keine durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung zu begründen vermag, weshalb auch auf den auf Beschwerdeebene geäusserten Wunsch, beim Bruder in der Schweiz arbeiten zu dürfen, nicht weiter einzugehen ist, zumal weder das Bundesverwaltungsgericht noch das BFM für dieses Anliegen zuständig wäre,
dass die Wegweisung des Beschwerdeführers damit keinen unzulässigen Eingriff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK darstellt,
dass unter diesen Umständen nach einzelfallgerechter Prüfung keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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