Entscheiddatum: 23.01.2025Publikationsdatum: 06.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6807/2024 law/blp
Urteil vom 23. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2024 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.
A.b Das SEM befragte sie am 18. August 2022 gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/213 und verfügte am 15. Dezember 2022 einen Nichteintretensentscheid mit einer Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 nahm das SEM ihr Asylgesuch im nationalen Verfahren wieder auf.
A.c Am 7. Mai 2024 wurde sie vom SEM in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Alsdann verfügte das SEM am 8. Mai 2024, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin werde im erweiterten Verfahren behandelt und hörte sie am 11. Juli 2024 ergänzend an.
B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. September 2024 (eröffnet am 27. September 2024) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 26. Juli 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könnte die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In ver-fahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu gewähren.
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde.
E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte sie auf, bis zum 7. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Sodann hielt er fest, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter beziehungsweise nicht wesentlich veränderter Sachlage ein allfälliges weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten werde.
F. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss am 6. Januar 2025.
1.1 In der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2024 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig, die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 1 AsylG).
4.1 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Anhörungen zu ihren Asylgründen vom 7. Mai 2024 und 11. Juli 2024 zu ihrem persönlichen und familiären Hintergrund aus, sie sei Tschetschenin, geboren und die ersten Jahre aufgewachsen im Dorf D._______ in der Republik E._______ in der russischen Föderation. Ab 2007 habe sie in F._______ gelebt. Seit den beiden Tschetschenienkriegen werde ihre Familie von den Behörden verfolgt und als Terroristen betrachtet, da sie damals gegen die Russen gekämpft habe. Auch die aktuelle Regierung in Tschetschenien stehe unter russischem Einfluss: Ihre Onkel und Cousin seien gekidnappt worden; ihr Vater, G._______, sei seit 2003/2004 im Gefängnis; ihre biologische Mutter gelte seit April 2004 als verschollen. Deswegen sei sie bei ihrer Grossmutter aufgewachsen und später sei deren Tochter, H._______ (N [...]), zu ihrem offiziellen Vormund ernannt worden. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, dass am (...) 2022 Letztere, ihre Tante, angerufen worden sei, dass sie beide ihren Vater, G._______, in Tschetschenien im Gefängnis im Quartier I._______ treffen könnten. Sie seien jedoch nicht dorthin gegangen, weil sie gehört hätten, dass Leute, die Familienmitglieder dort besucht hätten, nicht mehr zurückgekehrt seien. Am (...) 2022 seien sie und ihre Tante zum ROWD (regionale Abteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten; Anmerkung BVGer) vorgeladen worden, wo man sie gefragt habe, warum sie damals nicht zum Treffen mit ihrem Vater gekommen sei. Man habe sie auch nach ihren Plänen gefragt und sie danach wieder gehen lassen. Am gleichen Tag sei sie und ihre Tante von einem schwarzen Auto angehalten worden. Zwei Männer seien ausgestiegen und hätten ihr zu verstehen gegeben, dass sie beide einsteigen sollten. Sie seien dann ins ROWD vom Quartier J._______ gebracht worden, wo sie schon am Morgen befragt worden seien. Zuerst seien sie beide in eine Zelle gebracht worden, in der sich schon andere und jüngere Frauen aufgehalten hätten. Später seien sie getrennt in verschiedene Büros gebracht worden. Man habe sie an einen Tisch gesetzt. Ein Mann habe das Gespräch mit ihr geführt, zwei andere seien im Büro hin und her gelaufen. Es seien auch Geräte zu sehen gewesen, die Foltergeräten geglichen hätten. Man habe sie dann angeschrien und ihr mitgeteilt, dass sie ohnehin schon zu lange am Leben geblieben sei. Es seien ihr zwei Fotografien gezeigt worden, auf denen sie zwei ihrer Tanten erkannt habe, die in der Vergangenheit entführt und in die Luft gesprengt worden sein sollen. Man habe ihr gesagt, dasselbe würde auch sie beide erwarten, und ihr gedroht, sie in die K._______ oder eine andere Stadt zu schicken, beziehungsweise später in den Keller zu bringen, in dem Frauen physisch gefoltert werden würden. Im Verlaufe dieses Verhörs sei der Mann, der mit ihr gesprochen habe, angerufen worden. Danach habe man ihr gesagt, dass sie zurück in die gemeinsame Zelle gehen könne. Am nächsten Morgen hätten sie beide den Ort verlassen können. Des Weiteren habe einige Zeit zuvor ein Vertrauter von Kadyrov bei der Sporthalle begonnen, ein persönliches Interesse an ihr zu zeigen. Er habe gefragt, wie alt sie sei und wie sie heisse. Dieser habe in den folgenden Tagen wiederholt dort auf sie gewartet, sodass sie im Anschluss nicht mehr zur Sporthalle gegangen sei. Ihr sei klar gewesen, dass dieser Mann sie nicht mehr in Ruhe lassen werde. Wegen dieser Vorfälle - der Verfolgung durch die Behörden und die mögliche Zwangsheirat mit einem Kadyrov-Vertrauten - sei sie gemeinsam mit ihrer Tante am 24. Juli 2022 ausgereist. Bei einer Rückkehr dorthin warte der Tod auf sie.
Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren russischen Reisepass, ausgestellt am (...) 2022 (in Kopie), eine Geburtsurkunde, eine Namensänderungsurkunde, eine Vaterschaftsurkunde, je im Original sowie als Beweismittel Screenshots von Beiträgen in den Sozialen Medien, das Duplikat ihres russischen Reisepasses und die Vorladung für den Militärdienst (je in Kopie) ein.
4.2
4.2.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen.
Im Einzelnen hält es im Wesentlichen fest, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln zu ihren Vorbringen liessen sich keine gegenwärtige oder fortwährende flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung aufgrund ihrer Familie/Verwandtschaft für sie persönlich ableiten. Zwar verweise sie auf Aussagen von Kadyrov und Beispiele aus den sozialen Medien; konkrete individuelle Hinweise, die eine aktuelle oder zukünftige Furcht deswegen begründen könnten, seien jedoch nicht ersichtlich. Ebenso wenig weise ihre Tante, mit der sie gemeinsam ihr Heimatland verlassen habe, ein Risikoprofil auf, um in dieser Sache eine flüchtlingsrechtliche Relevanz für sie entfalten zu können.
Die Befragung von ihr und ihrer Tante am (...) 2022 sei der einzige Vorfall, der ihre subjektive Furcht im Zusammenhang mit ihrem Ausreisezeitpunkt damals, nachvollziehbar erscheinen lasse, obwohl die Tatsache, dass sie schon am nächsten Tag aus der Haft entlassen worden sei, nicht auf starkes Interesse an ihrer Person hinweise. Zudem würde diese Sache auf eine regionale beziehungsweise lokale Begebenheit hindeuten; zumal danach, als sie in L._______ gewartet habe, nichts mehr vorgefallen sei, sie ohne Probleme habe ausreisen können und nach ihrer Ausreise nur noch ein Vorfall aufgetreten sei, der sie persönlich betreffe: die Vorlandung (recte: Vorladung) zum Militärdienst.
Die Beschwerdeführerin - so das SEM weiter - mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Aus ihren und den Akten ihrer Tante seien keine konkreten Hinweise ersichtlich, um ein Risikoprofil für sie zu begründen, das eine fortwährende Bedrohung durch diesen Kadyrov-Mann, geschweige denn das Kadyrov-Regime selbst ausserhalb der Republik Tschetschenien nachvollziehbar erscheinen lasse. Auch wenn solche durch das Kadyrov-Regime ergriffenen Massnahmen gegenüber missliebigen Personen durchaus auch innerhalb der russischen Föderation bekannt seien, erfülle sie nicht die in diesem Zusammenhang gängigen Kriterien. Einer rein hypothetischen Bedrohung auch in einer anderen Region Russlands ausgesetzt zu sein, reiche nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative auszuschliessen, wenn keine hinreichenden spezifischen und direkt auf sie bezogenen Anzeigen in diesem Sinne erkennbar seien.
Abgesehen davon, dass die Möglichkeit Militärdienst leisten zu müssen, keine automatisch flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte, sei zweifelhaft, inwiefern eine solche in ihrem Falle tatsächlich vollzogen werde. Zwar seien Fälle von Zwangsrekrutierungen in Tschetschenien bekannt, dies treffe jedoch ausschliesslich auf bestimmte männliche Gruppen zu; Zwangsrekrutierungen von Frauen seien keine bekannt. Es scheine somit unwahrscheinlich, dass sie tatsächlich rekrutiert und später eingezogen werden würde, zumal nicht einmal klar sei, ob sie überhaupt als diensttauglich qualifiziert werde. Zudem werfe ihre dazu eingereichte Vorladung Fragen auf, die Zweifel an deren Authentizität aufkommen liessen. Bei solchen Vorladungen würden die Personen an die entsprechenden Oblast-Stellen in der Nähe ihrer offiziellen Wohnadresse einberufen. Weshalb bei ihrer Vorladung das Oblast L._______ mit der entsprechenden Kennzeichennummer verzeichnet worden sei anstatt diejenige der Republik Tschetschenien gemäss ihrer angegebenen Wohnadresse in F._______ sei nicht plausibel und schlüssig. Bei der Vorladung ihrer Tante sei augenscheinlich die entsprechende Kennziffer für M._______ verwendet worden. Es müsste schon ein sehr grosser Zufall sein, dass sie beide gleichzeitig eine Vorladung zum Militärdienst erhalten würden, diese dann aber in circa zweitausend Kilometer auseinanderliegenden Oblasten zu ihrer offiziellen Wohn-adresse ausgestellt worden seien.
4.2.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der ausschlaggebende Punkt für ihre Flucht ihre Festnahme im (...) 2022 gewesen sei. Diese sei unter dem Vorwand, dass sie ihren Vater habe besuchen dürfen, geschehen. Dieser sei seit 20 Jahren inhaftiert. Dies zeige bereits, wie mit Angehörigen von «Widerstandskämpfern» umgegangen werde. Es sei allgemein bekannt, dass in Tschetschenien die Angehörigen von als Widerstandskämpfer betrachteten Menschen verfolgt würden. Sie habe bis zu diesem Punkt unter der Angst der Verfolgung gelitten. Aber mit der Inhaftierung und der psychischen Folter, die sie dort erlebt habe, sei doch klar eine Intensität erreicht worden, welche zeige, dass sie dem Tod bereits geweiht sei. Das SEM könne nicht verstehen, weshalb sie nach relativ kurzer Zeit - für sie seien es jedoch Stunden in der Hölle - wieder freigelassen worden seien. Sie habe jedoch klar dargelegt, dass diese Freilassung auf den Kadyrow-Mann zurückzuführen gewesen sei. Dieser habe sie für sich haben wollen und durch die Freilassung wohl auch seine Macht demonstrieren wollen. So würden diese Leute vorgehen; sie würden so weit einschüchtern, dass man gar keinen Ausweg mehr sehe und sich für die vermeintlich sicherere Alternative entscheide und sich dem Regime hingebe. Sie habe jedoch nichts als Gewalt zu erwarten. Sie würde missbraucht werden und schlussendlich sterben. Sie habe vor einigen Wochen eine Sprachnachricht des Mannes erhalten. Sie habe diese auf einen USB-Stick dieser Beschwerde beigelegt. Es sei eine Drohnachricht und der Mann sage, dass sie wissen würden, dass sie (die Beschwerdeführerin) weggelaufen sei und wohin. Er drohe, dass sie kein Leben zu Hause haben würden. Sie habe sehr grosse Angst vor diesen Leuten und könne unter keinen Umständen auch nur in die Nähe zurückkehren.
Das SEM schreibe konsequent von ihrer Tante. Ihr sei aber wichtig zu betonen, dass sie ihre Pflegemutter sei. Sie hätten eine Mutter-Tochter-Beziehung, sodass klar sei, dass sie um ihr Wohl besorgt sei und die Ausreise sich aufgedrängt habe, als die zusätzliche Gefahr einer Entführung durch das Kadyrow-Regime sich abgezeichnet habe.
Das SEM gehe davon aus, dass es sich nur um eine regionale Verfolgung handle und dass sie sich an einem anderen Ort in Tschetschenien oder dann ausserhalb der Republik innerhalb Russlands niederlassen könne. Sie werde aber doch von den Behörden verfolgt. Diese würden sie auch an anderen Orten auffinden können, weshalb es ihr nicht möglich sei, ausserhalb F._______ ein Leben zu führen. Die Kadyrow-Männer würden auch ein weites Netz pflegen und sie könnte überall leicht aufgefunden werden.
4.2.3 In der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2024 wurde festgehalten, dass die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet seien, um hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. So hat das SEM zutreffend auf den fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang, die mangelnde flüchtlingsrechtliche Intensität und die fehlende begründete Furcht vor einer gegenwärtigen und zukünftigen Verfolgung hingewiesen. Zu Recht hat es zudem den Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin kaum als diensttauglich qualifiziert und später eingezogen werden dürfte. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise auf die Zusammenfassung derselben in Erwägung 4.2.1 verwiesen werden. An der Beurteilung ihrer Vorbringen durch das SEM ändern auch die Einwände in der Beschwerde nichts, da die Beschwerdeführerin nebst der Wiederholung, von diesem Mann beziehungsweise dem Kadyrow-Regime bedroht zu werden, keine hinreichend konkreten Aspekte geltend macht, die dazu führen könnten, ihr eine begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren. Daran ändern auch die ihr angeblich per WhatsApp zugegangene Drohnachricht, die sie per USB-Stick eingereicht hat, nichts, zumal keineswegs gesichert ist, dass es sich bei der darauf zu hörenden Stimme um diejenige des Kadyrow-Mannes handelt, der angebliche an ihrer Person interessiert sei. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass auf blossen Mutmassungen basierenden Befürchtungen vor künftiger Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet sind.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).
5.2 Das SEM hat sodann überzeugend ausgeführt, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. ange-fochtene Verfügung Ziff. III). Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin in Russland keine näheren Verwandte habe und über keine Arbeitserfahrung verfüge, führen zu keinem anderen Schluss. Es erübrigen sich mithin weitere Erörterungen in diesem Zusammenhang und es kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 6. Januar 2025 in derselben Höhe eingezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer