Entscheiddatum: 23.01.2025Publikationsdatum: 06.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6803/2024 law/blp
Urteil vom 23. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2024 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region L._______ zugewiesen.
A.b Das SEM befragte sie am 18. August 2022 gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/213 und verfügte am 15. Dezember 2022 einen Nichteintretensentscheid mit einer Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 nahm das SEM ihr Asylgesuch im nationalen Verfahren wieder auf.
A.c Am 7. Mai 2024 wurde sie vom SEM in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Alsdann verfügte das SEM am 8. Mai 2024, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin werde im erweiterten Verfahren behandelt und hörte sie am 11. Juli 2024 ergänzend an.
B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. September 2024 (eröffnet am 27. September 2024) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 26. Juli 2022 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könnte die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In ver-fahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu gewähren.
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde.
E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte sie auf, bis zum 7. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Sodann hielt er fest, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter beziehungsweise nicht wesentlich veränderter Sachlage ein allfälliges weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten werde.
F. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss am 6. Januar 2025.
1.1 In der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2024 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig, die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 1 AsylG).
4.1 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Anhörungen zu ihren Asylgründen vom 7. Mai 2024 und 11. Juli 2024 zu ihrem persönlichen und familiären Hintergrund aus, sie sei Tschetschenin, geboren und aufgewachsen in C._______ in der Republik Tschetschenien in der russischen Föderation, wo sie mehrheitlich ihr ganzes Leben verbracht habe. Mitglieder ihrer Familie und der Verwandtschaft hätten in den vergangenen zwei Tschetschenienkriegen im Widerstand gegen die russische Föderation gekämpft und seien deswegen teilweise entführt, gefoltert, inhaftiert, getötet worden und/oder würden seither als verschollen gelten. Beispielsweise seien zwei ihrer Schwestern in diesem Kampf ums Leben gekommen; der leibliche Vater von D._______ (N [...]), E._______, über dessen Tochter - sprich ihre Nichte - sie seit 2017 die Vormundschaft zugesprochen erhalten habe und die sie (die Beschwerdeführerin) deswegen selbst als ihre Tochter bezeichne, sei seit 2004 im Gefängnis; zwei ihrer Brüder seien aktuell unter Hausarrest. Auch sie selber sei in der Vergangenheit Opfer von solchen Massnahmen gewesen und werde seit dieser Zeit vom Kadyrov-Regime belästigt, unter Druck gesetzt und mit dem Tode bedroht. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, im (...) 2021 sei ihr Haus beschlagnahmt worden; am (...) 2021 habe man sie zum Untersuchungsamt vorgeladen hinsichtlich ihres seit Jahren verschwundenen Bruders F._______. In dieser Sache habe sie schon seit Jahren versucht, von den lokalen Behörden seine damalige Entführung beziehungsweise sein Verschwinden im Jahr 2004 offiziell bestätigen zu lassen. Deswegen habe sie sich schon an den EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) in Strasburg gewandt. Beim Untersuchungsamt habe man sie aber verbal und physisch attackiert, sodass sie im Anschluss medizinische Hilfe benötigt habe. Am (...) 2022 habe man sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass ein Treffen mit dem Vater ihrer Nichte organisiert werde. Dafür sollte sie sich gemeinsam mit ihrer Nichte zu einem Standort der ROWD (regionale Abteilung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten; Anmerkung BVGer) begeben, der bekannt für seine Brutalität sei. Deswegen sei sie nicht dorthin gegangen. Am (...) 2022 sei sie wieder von ROWD, dieses Mal jedoch von einem anderen Standort als zuvor, angerufen worden. Man habe über den Vater ihrer Nichte mit ihnen beiden sprechen wollen. Sie seien gemeinsam dorthin gegangen. Man habe sie gefragt, warum sie nicht schon der ersten Vorladung gefolgt sei, welche Pläne sie habe, und habe ihre Mobiltelefone durchsucht. Nach einer Stunde habe man sie wieder gehen lassen. Am gleichen Tag gegen 17 Uhr auf dem Nachhauseweg habe ein schwarzes Auto neben ihnen beiden angehalten, zwei Männer seien ausgestiegen und hätten sie gezwungen, einzusteigen. Man habe sie zur ROWD von G._______ gebracht, und sie sei in eine Zelle gesteckt worden, in der sich schon sehr viele junge Frauen befunden hätten. Am Abend habe man sie beide in getrennte Büros gebracht. Sie sei in einem Raum mit drei Leuten gewesen. Man habe sie beschuldigt, Schwestern von Terroristen zu sein, und ihr gedroht, sie zu töten oder in die H._______ zu schicken. Man habe sie beschimpft und auch geschlagen. Später sei sie wieder in eine Zelle geführt worden, in der sich ihre Nichte schon befunden habe. Am nächsten Tag gegen 13 Uhr seien sie beide entlassen worden. Sie vermute, dass dies aufgrund eines Anrufes geschehen sei seitens eines Kadyrov-Mannes, der einige Tage davor ein Auge auf ihre Nichte im Fitnesscenter geworfen haben soll.
Wegen dieser Vorkommnisse hätten sie gemeinsam am 24. Juli 2022 das Land verlassen. Sie und ihre Nichte hätten nach ihrer Ausreise Vorladungen fürs Militär erhalten. Bei einer Rückkehr würde der Tod auf sie warten. Sie wisse nicht, was ihrer Nichte dort angetan werde. Man werde sie entweder vergewaltigen oder in den Krieg schicken.
Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren russischen Reisepass (im Original), eine Einzelunternehmer-Registrierungsurkunde ausgestellt am 3. November 2011, einen Einzelunternehmer-Online-Auszug, den Wohnungskaufvertrag vom 20. April 1996, den Grundstückskaufvertrag, die Wohnsitzbescheinigung vom (...) 2022, den Vormundschaftsausweis, die Minderjährigen-Registrierungsverfügung vom 27. Mai 2009 und den Minderjährigen-Registrierungsbefehl (je in Kopie) sowie Dutzende von Beweismitteln in Kopie ein (vgl. die Auflistung in Ziff. I 3. der angefochtenen Verfügung).
4.2
4.2.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführerin an flüchtlingsrechtlicher Relevanz gemäss Art. 3 AsylG fehle beziehungsweise auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestehen würden.
Im Einzelnen hält es im Wesentlichen fest, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln zu ihren Vorbringen liessen sich keine konkreten Hinweise einer Verfolgung erkennen, die in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu ihrem Ausreisezeitpunkt im Juli 2022 stehen würden beziehungsweise eine Intensität von ihr gegenüber ergriffenen Massnahmen widerspiegle, um damit eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen. Auch eine mögliche Reflexverfolgung aufgrund ihrer Familien und/oder Verwandtschaft sei nicht ersichtlich, da diese von ihr genannten Vorfälle teilweise Jahrzehnte zurücklägen und/oder die betreffenden Personen entweder seit vielen Jahren tot, ver-schollen oder sich aktuell immer noch im direkten Einflussbereich des Kadyrov-Regimes befänden.
Zwar habe sie - so das SEM weiter - erwähnt, dass ihr Haus im November 2021 beschlagnahmt worden sei, sie deswegen ihre aktuelle Wohnung auf eine andere Person registriert habe und sie gemeinsam mit ihrer Nichte im Juni 2022 kurzzeitig festgenommen, befragt und bedroht worden sei. Sie habe jedoch dazu keine Unterlagen eingereicht, welche belegen würden, dass diese Vorbringen flüchtlingsrechtlich relevant sein könnten. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen liessen sich die Ursachen der darin genannten gesundheitlichen Beschwerden ebenfalls nicht von ihren vorgebrachten Ereignissen ableiten. Die Befragung von ihr und ihrer Nichte am (...) 2022 sei der einzige Vorfall, der ihre subjektive Furcht im Zusammenhang mit ihrem Ausreisezeitpunkt damals, nachvollziehbar erscheinen lasse, obwohl die Tatsache, dass sie schon am nächsten Tag aus der Haft entlassen worden seien nicht auf ein starkes Interesse der Behörden an ihrer Person hinweise. In diesem Zusammenhang würden die Umstände und der weitere Verlauf bis und seit ihrer Ausreise aus Russland ohnehin auf eine regionale beziehungsweise lokale Begebenheit hindeuten, da die Beschwerdeführerin sich ohne erkennbare Probleme die entsprechenden Ausreisedokumente habe besorgen und im Anschluss auch ohne Weiteres habe ausreisen können beziehungsweise abgesehen von der Vorladung zum Militärdienst diesbezüglich nichts mehr vorgefallen sei.
Es sei auch - so das SEM - eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung aufgrund der vorgebrachten Verfahren in Zusammenhang mit ihrem vermissten Bruder F._______ nicht erkennbar. Einerseits lägen einige dieser Verfahren Jahre zurück oder würden noch gar nicht abgeschlossen erscheinen beziehungsweise eingeleitet worden sein. Im ersten Fall fehle es an der Aktualität, zum Beispiel in Bezug auf das Verfahren vor dem EGMR; im zweiten Fall habe sie in dieser Sache noch nicht alle möglichen rechtlichen Schritte ausgeschöpft. Aus den Verweisen auf allgemeine Praktiken und Aussagen des Kadyrov-Regimes lasse sich ebenso wenig eine flüchtlingsrechtlich relevante individuelle Verfolgung für sie persönlich ableiten. Des Weiteren bleibe bezüglich ihrer eigenen Erlebnisse um den Zeitraum der beiden Tschetschenienkriege anzumerken, dass das Asylrecht nicht dazu dienen könne, mögliches erlittenes Unrecht wiedergutzumachen - ohne dabei ihre persönliche Betroffenheit durch das Erlebte damit verkennen zu wollen. Somit fehle es ihren Vorbringen in Verbindung mit ihrer Familiengeschichte der Vergangenheit an der zeitlichen Kausalität, der flüchtlingsrechtlichen Intensität, der begründeten Furcht vor einer gegenwärtigen und zukünftigen Verfolgung oder sie würden sich auf Ereignisse beziehen, für die das Asylrecht nicht als Retribution dienen könne.
Auch unter der Annahme, dass aus der ihrer Nichte dargelegten Aufmerksamkeit durch einen Kadyrov-Mann tatsächlich eine für die Beschwerdeführerin persönlich abgeleitete Furcht begründet werden könnte - eine Schlussfolgerung, die das SEM explizit bestreite -, mache sie Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da sie sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könne, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
Des Weiteren lasse sich weder aus diesem Vorbringen in Bezug auf ihre Nichte noch durch ihre eigene Familiengeschichte der Vergangenheit für sie ein Risikoprofil ableiten, das eine fortwährende Bedrohung durch diesen Kadyrov-Mann, geschweige denn das Kadyrov-Regime selbst ausserhalb der Republik Tschetschenien nachvollziehbar erscheinen lasse. Auch wenn solche durch das Kadyrov-Regime ergriffenen Massnahmen gegenüber missbilligen Personen durchaus auch innerhalb der russischen Föderation bekannt seien, erfülle sie nicht die in diesem Zusammenhang gängigen Kriterien. Einer hypothetischen Bedrohung auch in einer anderen Region Russlands ausgesetzt zu sein, reiche nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative auszuschliessen, wenn keine hinreichenden spezifischen und direkt auf sie bezogene Anzeichen erkennbar seien.
Abgesehen davon, dass die Möglichkeit, Militärdienst leisten zu müssen, keine automatisch flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte, sei schliesslich zweifelhaft, inwiefern eine solche im Falle der Beschwerdeführerin tatsächlich vollzogen werde. Zwar seien Fälle von Zwangsrekrutierungen in Tschetschenien bekannt, dies treffe jedoch ausschliesslich auf bestimmte männliche Gruppen zu; Zwangsrekrutierungen von Frauen seien keine bekannt. Es scheine somit unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als eine bald (...)-jährige Frau mit ihren vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden tatsächlich rekrutiert, geschweige denn auch als diensttauglich qualifiziert und später eingezogen werde. Zudem werfe ihre dazu eingereichte Vorladung Fragen auf, die Zweifel an deren Authentizität aufkommen lasse. Bei solchen Vorladungen würden die Personen an die entsprechenden Oblast-Stellen in der Nähe ihrer offiziellen Wohnadresse einberufen. Weshalb bei ihrer Vorladung das Oblast I._______ mit der entsprechenden Kennzeichennummer verzeichnet worden sei anstatt diejenige der Republik Tschetschenien gemäss ihrer angegebenen Wohnadresse in C._______ sei nicht plausibel und schlüssig. Bei ihrer Nichte sei offensichtlich die entsprechende Kennziffer für J._______ verwendet worden. Es müsste schon ein sehr grosser Zufall sein, dass sie beide gleichzeitig eine Vorladung zum Militärdienst erhalten hätten, diese dann aber in circa zweitausend Kilometer auseinanderliegenden Ortschaften zu ihrer offiziellen Wohnadresse ausgestellt würden.
4.2.2 In ihrer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der ausschlaggebende Punkt für ihre Flucht sei ihre Festnahme im Juni 2022 gewesen und dass erstmals auch ihre Nichte beziehungsweise Pflegetochter in den Fokus des Regimes geraten sei. Die Vorbringen, die sie in den Anhörungen erläutert habe, sollten den Kontext verständlich machen, weshalb man als Familienangehörige von aktiven Kämpfern in den Tschetschenien-Kriegen von den russischen Behörden und dem Kadyrov-Regime verfolgt werde. Sie und ihre Familie hätten Schreckliches durchleben müssen. Das SEM habe wohl recht damit, dass das Asyl nicht der Wiedergutmachung von erlittener Unbill diene. Jedoch soll es vor zukünftigem Unrecht schützen. Die Inhaftierung und was ihr dort gesagt worden sei, habe bestätigt, dass das Regime sie nicht vergesse und so lange verfolge, bis sie ausgelöscht worden sei. Sie habe die Beweismittel vorgelegt, wie ihre Brüder zu Unrecht inhaftiert und danach mit Hausarrest belegt worden seien und wie ihre Schwestern brutal getötet worden seien. Zusätzlich habe sie auch früher schon Inhaftierungen und Misshandlungen erlebt. Dass das SEM nun verneine, dass sie auch von der Verfolgung aufgrund ihrer Familie betroffen sei, schockiere sie. Es sei allgemein bekannt, dass in Tschetschenien die Angehörigen von als Widerstandskämpfer betrachteten Menschen verfolgt würden. Dies sei auch heute noch der Fall, wie beispielsweise der Bericht von Human Rights Watch zeige. Sie bitte, nicht wie das SEM die Augen zu verschliessen vor diesen Fakten und ihre Vorbringen als lange zurückliegend zu verwerfen. Der zeitliche Zusammenhang ziehe sich in ihren Fällen zwar über Jahrzehnte, jedoch müsse die Gefahr als akut betrachtet werden. Bei einer Rückkehr würde sie zweifelsohne irgendwann wieder in den Fokus geraten. So sei es auch kürzlich ihrer Schwester geschehen, die vor drei Wochen eine polizeiliche Vorladung erhalten habe. Sie habe leider keine Dokumentation davon, da die Vorladung mündlich erfolgt sei. Aber sie müsse nun zum Verhör und sie habe grosse Angst, was geschehen werde.
Das SEM schreibe konsequent von ihrer Nichte. Ihr sei aber wichtig zu betonen, dass sie ihre Pflegetochter sei. Sie hätten eine Mutter-Tochter-Beziehung, sodass klar sei, dass sie um ihr Wohl besorgt sei und die Ausreise sich aufgedrängt habe, als sich die zusätzliche Gefahr einer Entführung durch das Kadyrow-Regime abgezeichnet habe. Sie werde vom Kadyrow-Mann wohl nicht verfolgt, jedoch fürchte sie um das Leben ihrer Tochter, sollte sie in deren Fänge geraten und sie sei daher indirekt von dieser Gefahr betroffen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie zum Ziel dieser Leute werde, wenn sie sich für ihre Tochter und gegen Kadyrow stelle. Das SEM gehe davon aus, dass es sich nur um eine regionale Verfolgung handle und dass sie sich an einem anderen Ort in Tschetschenien oder dann ausserhalb der Republik innerhalb Russlands niederlassen könne. Sie werde aber doch von den Behörden verfolgt. Diese würden sie auch an anderen Orten auffinden können, weshalb es ihr nicht möglich sei, ausserhalb C._______ ein Leben zu führen.
4.2.3 In der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2024 wurde festgehalten, dass die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet seien, hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. So hat das SEM zutreffend auf den fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang, die mangelnde flüchtlingsrechtliche Intensität und die fehlende begründete Furcht vor einer gegenwärtigen und zukünftigen Verfolgung hingewiesen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise auf die Zusammenfassung derselben in Erwägung 4.2.1 verwiesen werden. An der Beurteilung ihrer Vorbringen durch das SEM ändert auch der Einwand in der Beschwerde nichts, dass ihre Schwester vor drei Wochen eine polizeiliche Vorladung erhalten habe, zumal die Beschwerdeführerin für diese Behauptung keine Beweismittel vorlegen kann. Im Übrigen hat das SEM auch zu Recht den Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin als bald (...)-jährige Frau mit ihren vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden kaum mehr dienstpflichtig sein, geschweige denn auch als diensttauglich qualifiziert und später eingezogen werden dürfte. An dieser Einschätzung ändern die Einwände in der Beschwerde nichts, da die Beschwerdeführerin keine hinreichend konkreten Argumente geltend macht, die dazu führen könnten, ihr in diesem Zusammenhang eine begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren. Hinsichtlich der Einwände, sie würde bei einer Rückkehr zweifelsohne irgendwann wieder in den Fokus der Behörden geraten beziehungsweise, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie zum Ziel der Leute werde, die ihrer Tochter (beziehungsweise ihrer Nichte) nachstellten, wenn sie sich für sie einsetzte, ist darauf hinzuweisen, dass ihre diesbe-züglich geäusserten, auf blossen Mutmassungen basierenden Befürchtungen im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet sind.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).
5.2 Das SEM hat sodann überzeugend ausgeführt, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde weist die Beschwerdeführerin zwar auf ihre psychischen Beschwerden hin und sie reichte am 20. November 2024 eine Stellungnahme ihrer Ärztin, Frau Dr. K._______, vom (...) 2024 ein. Gleichzeitig räumt sie aber ein, dass einige ihrer gesundheitlichen Probleme vermutlich auch in Tschetschenien und Russland behandelbar seien (vgl. Beschwerde S. 3). Inwiefern die sich als ausführlich und zutreffenden Argumente des SEM im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen Beschwerden als falsch erweisen würden, legt sie denn auch nicht ansatzweise substantiiert dar.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 6. Januar 2025 in derselben Höhe eingezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer