Entscheiddatum: 24.12.2013Publikationsdatum: 13.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6765/2013/mel
Urteil vom 24. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...),alias B._______, geboren (...),Sao Tomé und Principe, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 2013 verliess und am 10. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Oktober 2013, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe durchgeführt wurde, geltend machte, er stamme aus C._______, und sei von Geburt an Staatsangehöriger von Sao Tomé und Principe gewesen,
dass er seine Eltern nicht kenne und von Frau D._______ aufgenommen worden sei, die ihn aufgezogen habe,
dass ihm diese Frau später mitgeteilt habe, sie sei seine Tante, und ihm auf Verlangen eine Geburtsurkunde ausgehändigt habe, auf der ein ihm nicht vertrauter Name gestanden habe,
dass er ein Mädchen geschwängert habe, das eine Abtreibung habe vornehmen lassen, an deren Folgen es verstorben sei,
dass er von den Angehörigen dieses Mädchens angegriffen und verletzt worden sei,
dass er vor Gericht gebracht und drei Monate inhaftiert worden sei,
dass er nach seiner Freilassung festgestellt habe, dass sein Wohnhaus und seine Werkstatt in Brand gesteckt und zerstört worden seien,
dass er zu einem Freund geflohen sei, als er vom Vater des verstorbenen Mädchens bedroht worden sei,
dass sein Freund Ende Juni 2013 erschossen worden sei, wonach ihm ein Bekannter ein von Portugal ausgestelltes Schengen-Visum beschafft habe,
dass er nach Portugal geflogen sei und dort seinen im Januar 2013 ausgestellten Reisepass verloren habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November 2013 mitteilte, aufgrund des Ergebnisses eines Fingerabdruckvergleichs stehe fest, dass er unter den mit einem Reisepass belegten Personalien A._______, geboren am (...) in Nigeria, Staatsangehöriger von Sao Tomé und Principe, ursprünglich Staatsangehöriger von Nigeria, Ende Juni 2013 ein von Portugal ausgestelltes Schengener Visum erhalten habe,
dass aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung feststehe, dass er die Schweizer Behörden über seine Identität täusche,
dass dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt und er zudem aufgefordert wurde, mitzuteilen, welche Person er in seinem Visumsantrag als Gastgeber angegeben habe, da aus den Abklärungen hervorgehe, dass er ein Besuchervisum erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. November 2013 mitteilte, er kenne seinen richtigen Namen nicht, da er ein Strassenkind und unter den in der Schweiz angegebenen Personalien aufgewachsen sei,
dass in seinen Dokumenten ein falscher Name stehe, die Frau ihm gesagt habe, sie werde es ändern lassen, was aber nicht möglich sei,
dass die Frau auch gesagt habe, sie wisse nicht, weshalb das Alter falsch angegeben sei, da er 1990 geboren worden sei,
dass Frau D._______ nun in Gabun weile und er sie gerade nicht erreichen könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2013 - eröffnet am 30. November 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. November 2013 abgegebenen Erläuterungen seien unbehilflich, da der grosse Altersunterschied zwischen seiner angeblichen Identität und derjenigen im Visumsverfahren den portugiesischen Behörden vermutlich schon bei der Visumsausstellung, spätestens aber bei der Einreise hätte auffallen müssen,
dass er zudem ungereimte Angaben zur im Asylverfahren behaupteten Identität gemacht habe, da er bei der BzP nur den Familiennamen der Mutter (E._______) habe nennen können und erklärt habe, er kenne seine Eltern nicht,
dass er auf dem Personalienblatt hingegen die Namen seiner Eltern (F._______) angegeben habe,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 2. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 aufforderte, innerhalb von drei Tagen ab Erhalt derselben eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung der Beschwerde in eine Amtssprache) nachzureichen und bis zum 16. Dezember 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutztem Ablauf der Fristen werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass diese Zwischenverfügung von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt wurde (Eingang 18. Dezember 2013),
dass gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig wird, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Post erst später davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt,
dass die Abholungsfrist gemäss angebrachtem Vermerk der Post am 13. Dezember 2013 endete, weshalb die Frist von drei Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung am 16. Dezember 2013 ablief,
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 (Poststempel) eine als "Complément du recours" bezeichnete Eingabe vom 9. Dezember 2013 einreichte, in der er beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei das BFM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer solchen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass aufgrund des vorstehend Gesagten auch auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- (die Beschwerdeverbesserung wurde rechtzeitig der Post übergeben) und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Geburtsdatum und Geburtsort umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden hinsichtlich seiner Identität (Name, Vorname, Geburtsdatum) mehrere Angaben machte, die nicht mit denjenigen übereinstimmen, die dem ihm zustehenden Reisepass, den er bezeichnenderweise - kaum in Portugal angelangt - verloren haben will, zu entnehmen sind,
dass der Beschwerdeführer bis heute nicht belegt hat, dass er sich bemüht hat, die von der portugiesischen Polizei angeblich ausgestellte Verlustanzeige beizubringen,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP behauptete, er habe keine Schule besucht und könne nicht schreiben (act. A5/13 S. 5), dem Personalienblatt aber zu entnehmen ist, dass er dieses selbständig ausgefüllt hat (act. A1/2),
dass seine Erklärung bei der BzP, er könne einzig seinen Namen schreiben (act. A5/13 S. 5), nicht zu überzeugen vermag, da er auf dem Personalienblatt nicht nur seinen Namen, sondern auch weitere Angaben eigenhändig und mit geübter Hand niederschrieb,
dass dieser Umstand die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer täusche die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität, bestärkt,
dass die Vorbringen in der Beschwerde, in der im Wesentlichen an den Aussagen und Erklärungen des Beschwerdeführers festgehalten wird, nicht zu überzeugen vermögen, zumal er sich erneut als Analphabet bezeichnet, was nicht den Tatsachen entspricht, da er sowohl in der Lage war, das Personalienblatt (act. A1/2) zu verstehen und selbständig auszufüllen, als auch bestätigte, das Merkblatt über die Papierbeschaffung (act. A2/1) gelesen zu haben,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem aufgrund der derzeitigen Aktenlage kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, da sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Lebensgeschichte als unglaubhaft erwiesen haben,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er stehe in Beziehung mit einer Schweizerbürgerin, die von ihm schwanger sei, und er diesbezüglich eine Bestätigung derselben vom 6. Dezember 2013 beilegt,
dass es sich bei der geltend gemachten Vaterschaft im heutigen Zeitpunkt um eine Parteibehauptung handelt, und es dem Beschwerdeführer offensteht, sich, sobald er diese Behauptung zu untermauern imstande ist, an die für die Regelung eines allfälligen weiteren Aufenthalts zuständigen kantonalen Behörden zu wenden, weshalb es sich erübrigt, die angekündigte Bestätigung der Schwangerschaft von Frau G._______ abzuwarten,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Sao Tomé und Principe nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass angesichts der Identitätstäuschung durch den Beschwerdeführer und die ungereimten Angaben zu seinem Lebenslauf nicht davon auszugehen ist, es könnte ihm aus in seiner Person liegenden Gründen eine konkrete Gefährdung drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat,
dass angesichts des Entscheids in der Hauptsache der implizite Antrag, es sei auf den mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 erhobenen Kostenvorschuss zu verzichten, gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler
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