Entscheiddatum: 11.12.2013Publikationsdatum: 19.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6761/2013
Urteil vom 11. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea,(...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Verfügung des BFM vom 13. November 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 21. August 2013 zusammen mit ihrem angeblich am 30. Mai 2013 in Khartum religiös angetrauten Ehemann (nachfolgend: B._______) in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass am 28. August 2013 die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden,
dass das BFM der Beschwerdeführerin und B._______ mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 das rechtliche Gehör zu ihrer Familiensituation und zu den geltend gemachten Angaben zum Reiseweg gewährte, wobei es im Wesentlichen ausführte, die Angaben zur Beziehung seien widersprüchlich und daher unglaubhaft ausgefallen,
dass sie beispielsweise angegeben hätten, am 16. August 2013 zusammen in Italien eingereist zu sein,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) jedoch ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin bereits am 22. Juli 2013 in Italien um Asyl ersucht habe, B._______ in Italien hingegen nicht registriert worden sei,
dass es daher beabsichtige, ihre Verfahren getrennt zu behandeln,
dass die Beschwerdeführerin und B._______ mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 eine gemeinsame Stellungnahme einreichen liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2013 - eröffnet am 25. November 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,
dass das BFM mit Schreiben vom 20. November 2013 B._______ mitteilte, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 13. November 2013 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "EURODAC"-Datenbank ergab, dass diese am 22. Juli 2013 in Italien (C._______) ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 30. September 2013 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP sowie in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2013 und der Beschwerde zwar geltend machte, in Italien kein Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass sie jedoch nicht bestritt, sich in Italien aufgehalten zu haben und dort daktyloskopisch erfasst worden zu sein,
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin an der BzP vorbrachte, sie möchte nicht nach Italien zurückkehren und sie glaube nicht, dass Italien ihre Rückkehr akzeptieren würde,
dass sie in der Beschwerde (vgl. auch Stellungnahme vom 21. Oktober 2013) sodann im Wesentlichen geltend machte, sie wolle mit B._______ zusammen leben,
dass ihr durch die Ausschaffung nach Italien das Recht auf Ehe und Familie gemäss Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verweigert würde,
dass eine Trennung von B._______ und eine Rückführung nach Italien ihre durch die traumatischen Erlebnisse in Uganda äusserst fragile psychische Verfassung erheblich verstärken würde,
dass die dringend benötigte psychologische Hilfe in Italien kaum gewährleistet wäre,
dass sie in Italien keinen Zugang zu medizinscher Versorgung habe und keiner Unterkunft zugeteilt worden sei,
dass bekannt sei, dass Flüchtlinge in Italien in Abbruchhäusern oder auf der Strasse lebten und keinerlei materielle Unterstützung vom italienischen Staat erhalten würden,
dass das BFM die wirkliche Situation von Asylsuchenden in Italien verkenne und dadurch die Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts verletzt habe,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann,
dass bezüglich der Berufung der Beschwerdeführerin auf den Schutz ihres Familienlebens festzuhalten ist, dass Art. 8 Dublin-II-Verordnung die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrags vorsieht, in dessen Hoheitsgebiet der Asylbewerber über einen Familienangehörigen verfügt, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, sofern die betroffenen Personen dies wünschen,
dass Ehegatten oder in dauerhafter Beziehung lebende Partner nur dann als "Familienangehörige" im Sinne von Art. 8 Dublin-II-Verordnung gelten, wenn die Familie (d.h. die Ehe oder dauerhafte Partnerschaft) bereits im Herkunftsland bestanden hat (Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung),
dass aufgrund der Aktenlage - ungeachtet der Frage, ob es sich bei der in den Akten befindlichen Heiratsurkunde um ein echtes Dokument handelt - nicht davon auszugehen ist, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, zumal die Beschwerdeführerin und B._______ in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2013 lediglich angaben, in den Jahren 2008 und 2009 ungefähr ein Jahr zusammen zur Schule gegangen zu sein und sich danach - wenn auch aufgrund äusserer Umstände - bis zum 30. April 2013 nicht mehr gesehen hätten,
dass diesbezüglich auch darauf hinzuweisen ist, dass die Aussage von B._______ anlässlich der BzP, wonach er und die Beschwerdeführerin zusammen aufgewachsen seien, sich gut gekannt und sich in Khartum wiedergefunden hätten (vgl. Akten BFM A 5/12 S. 7: "on a grandi ensemble et on se connaissait bien et on s'est retrouvé à Khartoum") nicht auf eine bereits in Eritrea bestandene Partnerschaft schliessen lässt,
dass die Beschwerdeführerin demnach aus Art. 8 und Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3 S. 29 ff.),
dass sie in Bezug auf B._______ auch aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 14 BV keine Ansprüche abzuleiten vermag, verfügt dieser doch über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht; vgl. BGE 130 II 281, BGE 135 I 143), und es sind auch keine aussergewöhnlichen Umstände feststellbar, die bei einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK schliessen liessen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3 und E. 4.4),
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten,
dass davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-Refoulement beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 - 7.7 S. 637 ff.),
dass - entgegen der dahingehenden Ansicht in der Beschwerde - nicht geschlossen werden kann, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbesondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und gemäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O. § 43 und 45),
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien aufgrund der dort vorhandenen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weiter einzugehen,
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass bezüglich der fragilen psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin und der von ihr dringend benötigten psychologischen Hilfe keinerlei Beweismittel vorliegen,
dass diesbezüglich aber darauf hinzuweisen ist, dass in Italien die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und sie sich dort, sofern notwendig, an die zuständigen Stellen wenden kann,
dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihr liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass somit keine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das BFM ersichtlich ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min
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