Entscheiddatum: 10.12.2013Publikationsdatum: 18.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6757/2013law/fes
Urteil vom 10. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang,mit Zustimmung von Richter François Badoud;Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...),Algerien, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juli 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2010 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung am 25. Juli 2013 erhobene Beschwerde mit Urteil D-4286/2013 vom 31. Juli 2013 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 von Belgien in die Schweiz überstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2013 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. November 2013 - eröffnet am 25. November 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit einer handschriftlich ergänzten Formularbeschwerde vom 2. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren und die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er ferner beantragte, es sei eventualiter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass er schliesslich um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ersuchte, mit der die zuständigen Behörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen und beantragte, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat mit einer separaten Verfügung offenzulegen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten,
dass daher auf den Eventualantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass daher auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen,
dass ein erfolglos durchlaufenes Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dann vorliegt, wenn im vorangegangenen Verfahren entweder rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Gesuchsteller nicht Flüchtling ist oder auf andere Weise implizit vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen wurde (insbesondere bei Nichteintreten mangels Asylgesuchs, wegen Herkunft aus einem verfolgungssicheren Land oder unter Umständen wegen grober und vorsätzlicher Verletzung der Mitwirkungspflicht; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1 S. 213, EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens erfüllt ist, nachdem das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2010 mit Verfügung vom 18. Juli 2013 zufolge Täuschung über die Identität gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eintrat und dieser Entscheid durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4286/2013 vom 31. Juli 2013 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Kurzbefragung am 18. Oktober 2013, der Befragung im EVZ und der Anhörung am 31. Oktober 2013 zur Begründung seines zweiten Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahre 2009 mit der finanziellen Hilfe eines (...) ein (...) eröffnet, es habe Unstimmigkeiten in den Rechnungen gegeben, worauf er den (...) hingewiesen habe, da er ihm jedoch die Schulden nicht habe zurückzahlen können, habe der (...) gerichtlich anordnen lassen, dass die Ware beschlagnahmt werde,
dass am 2. Juli 2010 der (...) von ihm verlangt habe, dass er den Mietvertrag des Lokals auflöse, womit er aber nicht einverstanden gewesen sei, woraufhin der (...) ihn beschimpft und ihm gedroht habe, er werde ihn anzeigen, und ihn auch der Vermieter des Lokals bedroht habe,
dass gleichentags am Nachmittag um 16 Uhr drei Personen in Zivil, die sich als Polizisten ausgegeben hätten, in das Lokal gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, mitzukommen, da Anzeige gegen ihn erstattet worden sei,
dass er zu einer Militärkaserne gebracht worden sei, man ihm dort einen Sack über den Kopf gestülpt habe und ihn in einem Raum mit zwei Soldaten in Uniform aufgefordert habe, Unterlagen zu unterzeichnen, er sich aber geweigert habe, woraufhin er zusammengeschlagen, ihm der Sack wieder über den Kopf gestülpt worden sei und von ihm Fingerabdrücke genommen worden seien,
dass er dann auf einen Stuhl gefesselt in einen anderen Raum gebracht worden sei, wo er den Geruch von Gas gerochen habe, er sich habe befreien wollen und das Gefühl gehabt, sterben zu müssen, sie ihm dann eine Spritze gegeben hätten und er daraufhin bewusstlos geworden sei,
dass er am nächsten Tag vor seinem Haus aufgewacht sei, die Wunde an der Nase genäht gewesen sei und seine Kleider mit Rotwein überschüttet gewesen seien,
dass er, nachdem er sich gewaschen und die Kleider gewechselt habe, einem Freund, der beim Militärsicherheitsdienst arbeite, telefoniert habe, der ihm gesagt habe, wenn von ihm die Fingerabdrücke genommen worden seien, werde er des Terrorismus beschuldigt und ihm empfohlen habe, sofort das Land zu verlassen,
dass er am 5. Juli 2010 Algerien legal mit der (...) verlassen habe und von der Türkei nach Griechenland gereist sei, wo ihn der (...) auch gesucht habe, weshalb er mit einer bulgarischen Identitätskarte via Prag und Deutschland in die Schweiz gereist sei,
dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Algerien befürchte, ein Verfahren der Bank am Hals zu haben und in diesem Jahr (2013) die Frist zur Tilgung der Bankschulden ablaufe,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, es handle sich bei der vorgebrachten Bedrohungslage in Algerien nicht um Ereignisse, die in der Zwischenzeit, das heisse nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten seien, es auch nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer die im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe nicht schon anlässlich des ersten Asylgesuches geltend gemacht habe beziehungsweise im ersten Asylverfahren eine falsche Identität und Herkunft angegeben habe, dies umso mehr, da sein ersten Asylverfahren beinahe drei Jahre gedauert habe und er auch der Beschwerdeinstanz seine wahre Identität und Herkunft vorenthalten habe,
dass sein Einwand, er habe Angst gehabt, sein Asylgesuch werde abgelehnt und der (...) von seinem Aufenthalt in der Schweiz erfahren werde, offensichtlich nicht zu überzeugen vermöge,
dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er anlässlich seiner Asylgesuche komplett unterschiedliche Angaben gemacht habe, da er gerade durch sein Asylgesuch in der Schweiz einer Rückführung nach Algerien zu entgehen versuche und er auf die Verschwiegenheitspflicht der Schweizer Behörden hingewiesen worden sei,
dass dieser Umstand alleine seine nun geltend gemachte Bedrohungslage als unglaubhaft erscheinen lasse,
dass unabhängig der obigen Erwägungen, darauf hinzuweisen sei, dass seine Vorbringen in wesentlichen Punkten offensichtlich der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprächen,
dass er nicht plausibel sei, dass der (...) sein Interesse an der Auflösung seine Mietvertrages in der von ihm geschilderten Weise durchzusetzen versucht haben solle,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Antiterroreinheit für die Durchsetzung der privaten - und nicht als schwerwiegend einzustufende - Interessen des (...) im von ihm beschriebenen Umfang habe instrumentalisieren lassen beziehungsweise was der Sinn und Zweck der Entführung hätte sein sollen,
dass hierzu auf seine widersprüchlichen und unplausiblen Angaben zu den Unterlagen, die er in der Militärkaserne unterzeichnet haben wolle, hinzuweisen sei (vgl. act. B11/12 S. 8, B14/14 F33, 40-41, 47-49),
dass wenn das Ziel der Entführung - wie er ebenfalls vermutet habe - darin bestanden habe, ihn als Terrorist anzeigen zu können, es nicht plausibel sei, dass er wieder freigelassen worden sei, er bisher auch keine Informationen über eine gegen ihn eröffnete Anzeige wegen Terrorismus erhalten habe (vgl. act. B11/12 S. 9),
dass sich bezüglich seiner Vorbringen keine Hinweise ergäben, die geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass an dieser Feststellung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, sondern lediglich seine Geschäftstätigkeit, Schuldverhältnisse als auch die gerichtliche Beschlagnahmung von Waren belegen würden, was vorliegend jedoch nicht angezweifelt werde,
dass er, sofern er aufgrund seiner Geschäftstätigkeit tatsächlich einen Konflikt mit Drittpersonen gehabt haben sollte, oder tatsächlich vom Vermieter des Lokals bedroht worden sei, darauf hinzuweisen sei, dass diese Probleme asylrechtlich nicht relevant seien, zum einen da sich die entsprechenden Nachteile nicht auf eine in Art. 3 AsylG aufgelistete Verfolgungsmotivation bezögen, zum anderen derartige Probleme als Übergriffe Dritter zu qualifizieren seien,
dass sich somit auch aufgrund allfälliger geschäftlicher Konflikte keine Hinweise ergäben, die geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass es nicht ersichtlich sei, inwiefern seine Befürchtung vor einem Verfahren der Bank wegen Bankschulden auf ein Gesuch um Schutz vor Verfolgung nach Art. 18 AsylG schliessen lasse, und keine Hinweise seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, er sei bei der Einreichung seines ersten Asylgesuches traumatisiert gewesen von den Ereignissen, welche ihm in Algerien widerfahren seien, weshalb er die Wahrheit nicht habe sagen können beziehungsweise wollen, da er damals Angst gehabt habe, der (...) erlange Kenntnis von seinem Aufenthaltsort,
dass es bereits zu spät gewesen sei, als er realisiert habe, dass er hier in Sicherheit sei, weshalb ihm hier ein Anwalt empfohlen habe, den ersten negativen Entscheid abzuwarten, ins Ausland zu gehen und wieder in die Schweiz zurückzukehren, um ein zweites Asylgesuch zu stellen,
dass er das getan habe und nun die Wahrheit sage,
dass er nicht nach Algerien zurückkehren könne, da er damit rechnen müsse, wieder entführt und verhaftet zu werden und in keiner anderen Region Algeriens leben könne, da der (...) im ganzen Land Einfluss und Macht besitze,
dass diese Einwände aus den bereits vom BFM dargelegten Gründen zu keiner von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen und dieses zu Recht davon ausgegangen ist, es ergäben sich bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen und festgehalten werden kann, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2013 nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Algerien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, es sich bei den gesundheitlichen Problemen um Bagatellen gehandelt habe, die keine weiteren medizinischen Massnahmen erfordert haben (vgl. act. B7/1, B16/1), weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass auch der Antrag, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat sei offenzulegen mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos geworden zu betrachten ist, nachdem den Akten nicht entnommen werden kann, dass das BFM bereits Daten an die algerischen Behörden weitergegeben hat,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
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