Entscheiddatum: 15.11.2024Publikationsdatum: 04.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6741/2024 law/fes
Urteil vom 15. November 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch Alla Sarbach, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. August 2024 wurde die Erstbefragung (EB) für unbegleitete Minderjährige (UMA) durchgeführt. Am 4. Oktober 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt.
B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei tunesischer Staatsangehöriger und habe von Geburt bis zu seiner Ausreise im Dorf C._______ gelebt. Bereits in der Kindheit habe er davon geträumt, nach Europa auszuwandern, da er in Tunesien keine Zukunftsperspektiven für sich gesehen habe. Die Schule habe er in der zehnten Klasse abgebrochen. Mit seinem Vater habe er keine besonders gute Beziehung gehabt. Dieser habe sehr konservative Ansichten gehabt und in seiner Erziehung Schläge angewendet. Auch zwischen seinen Eltern habe es viel Streit gegeben. Etwa ab seinem elften Lebensjahr habe er Geld auf die Seite gelegt. Am 27. April 2023 respektive im August 2023 sei er mit einem Boot nach Italien und von dort weiter nach Frankreich gelangt. Als er erfahren habe, dass seine Mutter krank sei, habe ihm das dortige tunesische Konsulat auf entsprechenden Antrag hin im November 2023 die notwendigen Reisedokumente besorgt und ihm den Flug nach Tunesien organisiert. So sei er selbständig nach Tunesien geflogen und vom Flughafen unbegleitet zu seiner Familie zurückgekehrt. lm August 2024 sei er sodann erneut nach Italien aufgebrochen und nach einer Woche Aufenthalt in Frankreich zunächst wieder zurück nach Italien gereist, bevor er schliesslich am 15. August 2024 illegal in die Schweiz eingereist sei.
C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Oktober 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei das Verfahren zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
E. Am 28. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
In der Beschwerde vom 24. Oktober 2024 wird beantragt, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vor-instanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Da sich aus der Begründung der Beschwerde nichts anderes ergibt, bildet aufgrund der Begehren Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit desselben die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG [SR 142.20]) oder ob im Vollzugspunkt - entsprechend dem Eventualbegehren - die Sache an das SEM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen ist.
5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Weg-weisung unzureichend festgestellt. Das SEM habe es unterlassen, vor Erlass der Verfügung abzuklären, an welches Familienmitglied, welchen Vormund oder welche Aufnahmeeinrichtung der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr übergeben würde. Damit komme es seinen in Verfahren von unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden geltenden Verpflichtungen bezüglich konkreter Abklärungen bei einer Rückkehr nicht nach. Es gehe ohne weitere Abklärungen davon aus, die Eltern oder die Grossmutter könnten den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen. Bei einer Wegweisung zu seinen Eltern lägen konkrete Hinweise für eine Kindeswohlgefährdung vor. Bei einer Rückkehr zur Grossmutter hätte das SEM konkret sicherstellen müssen, dass er bei ihr unterkommen könnte und unterstützt wird.
5.2 Das SEM hat den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen in Anwesenheit seines ihm zugewiesenen Rechtsvertreters zu seinem Gesundheitszustand, Beziehungsnetz und Wohnmöglichkeiten in Tunesien befragt, und damit den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung getragen. Es wurden auch verschiedene Fragen zu einer allfälligen Rückkehrmöglichkeit zu seiner Grossmutter gestellt wie auch zu seiner freiwillig erfolgten Rückkehr nach Tunesien im November 2023 (vgl. SEM-Akten [...]-20/12). Angesichts der ausführlichen Sachverhaltsdarstellung und der differenzierten Begründung in der angefochtenen Verfügung deutet nichts darauf hin, dass das SEM den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder die Vorbringen des Beschwerdeführers und den spezifischen Aspekten des Kindeswohls im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung nicht hinreichend berücksichtigt beziehungsweise seine Verfügung unzulänglich begründet hat. Vor diesem Hintergrund ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Vervollständigung des Sachverhalts abzuweisen.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.2.2 Beim Entscheid über den Vollzug der Wegweisung unbegleiteter Minderjähriger (Asylsuchender) ist das SEM von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen; widrigenfalls gilt der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3, mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5.e). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG bei einer Ausschaffung von unbegleiteten Personen im minderjährigen Alter sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Eine Verwurzelung von Kindern in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entfalten, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).
6.2.3 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers sowohl aufgrund der in Tunesien herrschenden allgemeinen Verhältnisse als auch unter individuellen Aspekten, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar.
Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatstaat neun Jahre die Schule besucht. Zudem habe er bereits ab dem elften Lebensjahr in der Landwirtschaft, an der (...) seines Onkels oder als Warenträger gearbeitet und Erspartes erwirtschaftet (vgl. SEM-Akten [...]-20/12 F37 f.). Ferner sei er zweimal selbständig nach Europa und einmal zurück nach Tunesien gereist. Dies weise darauf hin, dass er zu einem gereiften jungen Mann herangewachsen sei. Vor diesem Hintergrund könne ihm auch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden, was er im Übrigen auch selber von sich sage (vgl. SEM-Akten [...]-20/12 F86). So gebe er an, dass ihn seine Grossmutter bei sich aufnehmen würde, zumal er bei ihr bereits als Kind gelebt habe. Zwar sei er sich nicht sicher, ob sie für ihn finanziell aufkommen könne, doch könne er sich diesbezüglich selber um sich kümmern (vgl. SEM-Akten [...]-20/12 F79, F86). Neben dieser von ihm genannten Möglichkeit liege es in seinem Ermessen, ob er zu seinen Eltern zurückkehren möchte. So verstehe er sich mit seiner Mutter zwar gut, habe jedoch Mühe mit den konservativen Einstellungen seines Vaters (vgl. SEM-Akten [...]-20/12 F76). Zudem habe ihn dieser in der Vergangenheit geohrfeigt oder ihm Fusstritte versetzt, wenn er ihm nicht gehorcht habe. Er habe dazu erklärt, dass diese Erziehungsmethoden in den Familien seiner Herkunftsregion üblich seien. Diesbezüglich gebe er auch an, dass er nach seiner letzten Rückkehr nach Tunesien zwar bei seiner damals vom Vater getrennten Mutter gewohnt habe, er jedoch dennoch einige Male zu seinem Vater gefahren sei. Dies spreche nicht für ein dermassen zerrüttetes Verhältnis zu seinem Vater, vor dem er sich fürchten würde (vgl. SEM-Akten [...]-20/12 F67, F73, F76). Aus seinen Schilderungen sei somit zu schliessen, dass er mit seinen (...) Jahren eine beachtliche Selbständigkeit und einen starken Willen entwickelt habe. Damit lasse seine individuelle Situation den Schluss zu, dass das übergeordnete Kindswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe.
6.2.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der ersten Ausreise (...)-jährig gewesen. Er habe sich aufgrund von familiären Problemen zur Ausreise entschlossen. Daraus ergäben sich erste Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung. In der Anhörung sei zudem ein zerrüttetes Verhältnis zu seinem Vater nachgewiesen worden. Aus dem Umstand, dass er Gewalt durch seinen Vater erfahren habe und bei einer Rückkehr weitere Gewalt fürchte, ergäben sich konkrete Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern verstosse somit gegen das Kindeswohl. Auch ein dauerhafter Aufenthalt bei der Grossmutter stelle für ihn keine Option dar. Diese sei bereits betagt und leide an diversen medizinischen Problemen wie Herzleiden. Sie könne ihren Haushalt nicht mehr alleine führen und sei weder gesundheitlich noch finanziell in der Lage, sich um den Beschwerdeführer zu kümmern. Es gebe in den Akten keine Hinweise darauf, dass er in Tunesien über ein tragfähiges familiäres Netz verfüge. Vielmehr gebe es konkrete Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung. Das SEM bezeichne den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf seine «Selbständigkeit» als «gereiften jungen Mann». Es sei dabei daran zu erinnern, dass charakterliche Eigenschaften wie die «Selbständigkeit» zwar im Rahmen der Prüfung des individuellen Schutzbedarfs eines Minderjährigen in die Beurteilung einer möglichen Kindswohlgefährdung einzubeziehen seien, die gesetzliche Altersschwelle von 18 Jahren als Abgrenzung zur Volljährigkeit jedoch dennoch grundsätzlich eine absolute sei. Die Vorinstanz spreche dem Beschwerdeführer dagegen im Ergebnis gestützt auf seine vermeintliche «Selbständigkeit» jeden Schutzbedarf ab und behandle ihn faktisch als erwachsene Person, was nicht zulässig sei. Aufgrund der obengenannten Gründe sei eine Wegweisung nach Tunesien anhand der jetzigen Aktenlage als unzumutbar zu beurteilen, weswegen der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei.
6.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat das SEM dem Beschwerdeführer nicht jeden Schutzbedarf abgesprochen und ihn als faktisch Erwachsenen behandelt. Vielmehr ist es unter Berücksichtigung der familiären Situation sowie der persönlichen Fähigkeiten und des Reifegrades des Beschwerdeführers zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der Wegweisungsvollzug nach Tunesien verstosse nicht gegen das Kindeswohl. Es kann vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 6.2.3). Gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung, wird ihn die Grossmutter, bei welcher er aufgewachsen ist, bei sich aufnehmen (vgl. SEM-Akten [...]-20/12 F79-F81), womit er bei einer Rückkehr nach Tunesien ein Dach über den Kopf haben wird. Im selben Dorf wie die Grossmutter leben zudem seine Mutter und seine Geschwister, zu welchen er intakte familiäre Beziehungen pflegt (vgl. SEM-Akten [...]-20/12 F23-F26). Seine Familie hatte gemäss seinen Angaben auch immer genug zu essen (vgl. SEM-Akten [...]-20/12 F32). Ferner hat er zwei arbeitstätige Brüder, die ihn finanziell unterstützen können (vgl. SEM-Akten [...]-20/12 F33). Es kann vor diesem Hintergrund ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er in Tunesien über ein intaktes familiäres Netz zurückgreifen kann, das ihm Unterkunft und Betreuung gewähren können wird, soweit er auf solches noch angewiesen sein sollte. Der Beschwerdeführer hat neun Jahre die Schule besucht und er hat bereits seit seinem elften Lebensjahr gearbeitet und Geld für seine Ausreise zur Seite gelegt. Er ist heute über (...) Jahre alt und er ist bereits vor einem Jahr selbständig aus Frankreich nach Tunesien zurückgekehrt, nachdem seine Mutter erkrankte (vgl. SEM-Akten [...]-20/12 F64 ff.). Insoweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, die Grossmutter mütterlicherseits sei weder gesundheitlich noch finanziell in der Lage, sich um ihn zu kümmern, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erklärte, er werde sich selber um sich kümmern (vgl. SEM-Akten [...]-20/12 F85). Es handelt sich beim Beschwerdeführer - wenngleich noch nicht volljährig - offensichtlich um einen jungen Mann, der sehr wohl in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und seine Interessen selbständig wahrzunehmen. Betreffend eine Kindswohlgefährdung durch den Vater ist dem SEM beizupflichten, dass das Verhältnis mit dem Vater, nicht dermassen zerrüttet sein kann, wenn er diesen - wenn auch mehr aus Pflichtgefühl - bei seinem letzten Aufenthalt in Tunesien drei oder vier Mal besucht hat (vgl. SEM-Akten [...]-20/12 F68). Schliesslich wird aus seinen Aussagen auch nicht ersichtlich, was konkret er von Seiten seines Vaters bei einer Rückkehr zu befürchten hätte, erklärte er doch allgemein, es sei dessen Mentalität, die er nicht mehr ertrage (vgl. SEM-Akten [...]-20/12 F76). Angesichts dessen ist bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf, in welchem auch sein Vater wohnt, nicht von einer Kindswohlgefährdung auszugehen. Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer erst seit kurzem in der Schweiz auf. Es kann mithin offensichtlich nicht davon ausgegangen werden, es liege in seinem Falle eine derart starke Integration in der Schweiz bei gleichzeitiger Entwurzelung im Heimatstaat vor, mit der Folge, dass die Rückkehr nach Tunesien nunmehr als unzumutbar erscheinen würde (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen).
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der in Tunesien bestehenden allgemeinen Verhältnisse sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers zu Recht als zumutbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist - ungeachtet der mutmasslichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG) werden ihm jedoch aufgrund seiner Minderjährigkeit erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer erlassen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
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