Entscheiddatum: 26.07.2013Publikationsdatum: 07.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6735/2012law/fes
Urteil vom 26. Juli 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),Richter Martin Zoller, Richterin Contessina Theis,Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...),Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 26. November 2012 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden sind Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Distrikt Jaffna).
B.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am 24. März 2008 in Richtung Italien. Am 26. März 2008 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 10. April 2008 wurde er dort zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Am 28. April 2008 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an.
Er machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, die sri-lankische Armee (SLA) habe am 9. August 2007 in einem an sein Elternhaus angrenzenden Bananenhain ein Waffenversteck ausgemacht. Die Armee habe ihn befragt, ihn mit Ästen geschlagen, ihm die Identitätskarte weggenommen und er sei aufgefordert worden, sich im Armeecamp zu melden. Am nächsten Tag habe er sich zum Camp begeben. Sie hätten von ihm wissen wollen, was er arbeite, was die Geschwister machen würden, insbesondere sein Bruder in Y._______. Er sei geschlagen und aufgefordert worden, sich tags darauf erneut im Camp zu melden. Er sei am nächsten Tag begleitet vom Dorfvorsteher vorbeigegangen, der die Situation erklärt habe. Daraufhin hätten ihm die Behörden die Identitätskarte zurückgegeben und ihn aufgefordert, fortan Unterschrift zu leisten. Insgesamt habe er ungefähr zehn Mal für die Unterschrift ins Camp gehen müssen. Er sei dabei jeweils mit einer Holzleiste geschlagen worden. Am 13. August 2007 sei der Dorfvorsteher erschossen worden. Nach dem 27. November 2007 sei er einen Monat nicht mehr aufgefordert worden, Unterschrift zu leisten. Mitte Januar 2008 sei es in der Nähe des Hauses, wo er gewohnt habe, zu einem Gefecht zwischen den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der SLA gekommen. Im Rahmen eines Round-Ups sei er dann zusammen mit drei anderen Personen verhaftet und zum Camp gebracht worden. Sie seien einzeln an verschiedenen Orten verhört worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er die LTTE unterstütze. Er sei wieder geschlagen und erneut aufgefordert worden, Unterschrift zu leisten. Am selben Tag sei er wieder freigelassen worden. Er sei danach noch drei Mal für die Unterschrift ins Camp gegangen. Das letzte Mal am 14. März 2008. Seine Eltern hätten mit dem Onkel in London Kontakt aufgenommen, weil sie sein Leben in Gefahr gesehen hätten. Um jedoch von Jaffna nach Colombo zu gelangen, habe er eine Clearance gebraucht, welche man nicht sofort bekommen könne und die Behörden würden noch misstrauischer werden. Er, seine Mutter und seine Frau hätten deshalb noch einen Monat gewartet und dann alle zusammen die Clearance beantragt mit der Begründung, seine Mutter benötige in Colombo eine medizinische Untersuchung. Die LTTE hätten ihn in der Zwischenzeit zweimal aufgefordert, der Bewegung beizutreten, was er nicht gewollt habe.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte ein.
C.
Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka am 14. Januar 2011 und reiste via Italien am 18. Januar 2011 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. Januar 2011 wurde sie im EVZ Kreuzlingen zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt. Am 15. April 2011 hörte sie das BFM in einem Frauenteam einlässlich zu den Asylgründen an.
Sie führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, dass nach der Ausreise ihres Mannes die SLA am 22. November 2008 im Haus ihrer Schwester in X._______ nach ihrem Mann gesucht habe. Ihre Schwester sei danach aus Sicherheitsgründen nicht mehr bereit gewesen, sie zu beherbergen, weshalb sie zur Grossmutter nach Z._______ zurückgekehrt sei. Im Januar 2009 seien ungefähr sechs bewaffnete Soldaten mittags mit Fahrrädern zu ihr nach Z._______ gekommen. Sie hätten nach ihrem Mann gefragt und ihr dabei vorgeworfen, sie helfe den LTTE wie ihr Mann. Von diesem Tag an sei sie oft von Soldaten auf der Strasse schikaniert worden und diese hätten immer wieder mit ihr ein Liebesverhältnis eingehen wollen. Etwa zehn Tage nach dem ersten Besuch der Soldaten habe ein betrunkener Soldat versucht, sie zu vergewaltigen. Er habe sie umarmt, geküsst und ihr in die Lippen gebissen, so dass sie geblutet habe. Ihre Grossmutter habe zu schreien angefangen, worauf die Nachbarn gekommen seien. Der Soldat habe sich dann entfernt. Etwa zwei Wochen nach dem ersten Besuch seien die Soldaten wieder gekommen und hätten sie einem Kopfnicker vorgeführt. Der Kopfnicker habe sie identifiziert. Sie sei daraufhin verhört und wieder freigelassen worden. Von da an habe sie sich einmal die Woche im Armeecamp melden müssen. Manchmal sei ihr beim Verhör die Hände auf den Rücken gebunden, Kleider in den Mund gestopft und ihr Po berührt worden. Aufgrund der schlechten Behandlung und Schikanen der Soldaten, habe sie beabsichtigt ins Ausland zu ihrem Mann zu gehen. Im April 2009 habe ihr Vater die Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Am 15. April 2009 sei sie im Bus auf dem Weg zum Flughafen am Checkpoint vom Militär kontrolliert und dem Criminal Investigation Departement (CID) übergeben worden, weil sie mit einem fremden Pass unterwegs gewesen sei. Danach sei sie mit sechs anderen Personen verhört worden. Während der Haft sei sie gefoltert und geschlagen worden. Sie hätten einen grossen Stab bei sich gehabt, mit dem sie auf ihren Kopf und dann auf ihre Arme eingeschlagen hätten. Ausserdem sei mit den Schuhen nach ihr getreten worden. Die ganze Nacht habe sie dort sein müssen. Am nächsten Tag sei sie ins Gefängnis Negombo gebracht worden. Das CID habe ihr vorgeworfen, dass sie zu den LTTE gehöre und ihr gedroht, sie für drei Jahre ins Gefängnis zu bringen. Sie habe aber keinen Kontakt zu den LTTE gehabt. Ihr älterer Bruder sei im Jahre 2006 aus den LTTE ausgetreten und werde seither vermisst. Am 12. Mai 2009 sei sie aus der Haft entlassen worden, weil ihre Mutter für sie gebürgt habe. Das CID habe ihr ein Ausreiseverbot auferlegt. Nach der Haftentlassung habe sie jeden Monat am ersten Sonntag beim CID in W._______ im vierten Stock Unterschrift leisten müssen, letztmals im Dezember 2010. Sie sei dabei verbal erniedrigt worden, was unerträglich gewesen sei. Ausserdem sei sie noch vier Mal an einer Gerichtsverhandlung anwesend gewesen, wobei nichts verhandelt, sondern nur auf einen späteren Termin vertagt worden sei. Am 18. Januar 2011 hätte sie einen Verhandlungstermin beim Gericht in V._______ gehabt, den sie aufgrund der Ausreise am 14. Januar 2011 nicht wahrgenommen habe.
Da sie ihrer Pflicht, Unterschrift zu leisten, durch die Ausreise nicht mehr nachgekommen sei, sei sie nach der Ausreise zu Hause bei den Eltern gesucht worden. Ihre Mutter hätte sich, weil diese für sie gebürgt habe, am 7. Juni 2011 vor Gericht verantworten müssen, was sie wohl nicht getan habe, da sie sonst im Gefängnis landen würde. Sie halte sich versteckt und übernachte immer in anderen Häusern.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte, ihre Geburtsurkunde, den Eheschein und ein fremdsprachiges Schreiben (Untersuchungshaftbescheinigung) mit einer handschriftlichen deutschen Übersetzung zu den Akten.
D. Am 18. November 2011 wurde das Kind der Beschwerdeführenden geboren.
E. Mit Verfügung vom 26. November 2012 - eröffnet am 30. November 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
F. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
G. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen.
H. Am 14. Januar 2013 zahlten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss ein.
I. Am 18. Januar 2013 überwies der Instruktionsrichter dem BFM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung.
J. In der Vernehmlassung vom 22. Januar 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 24. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand; bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Im Einzelnen führt es aus, die sri-lankischen Sicherheitsbehörden, namentlich das CID, hätten die Beschwerdeführerin im Mai 2011 nicht aus der Haft entlassen, wenn sie sie tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätten. Ihre Freilassung nach weniger als einem Monat Haft spreche dafür, dass die sri-lankischen Behörden sie keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt hätten. Hinzu komme, dass ihre Verhaftung legitimen rechtsstaatlichen Untersuchungen gedient habe, zumal die Beschwerdeführerin auf Grund eines gefälschten Reisepasses, den sie auf sich getragen habe, festgenommen worden sei. Wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden, liege keine asylrelevante Verfolgungssituation vor. Ebenso seien die beiden vorübergehenden Festnahmen des Beschwerdeführers durch die sri-lankische Armee asylrechtlich nicht beachtlich, zumal er nicht aus der Haft entlassen worden wäre, hätte ihn die Armee tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bei der Armee einen Passierschein beantragen können, mit dem er nach Colombo habe reisen können. Hätte es sich beim Beschwerdeführer um eine behördlich gesuchte Person gehandelt, hätte ihm die Armee kaum einen solchen Passierschein ausgestellt. Zwar sei den Beschwerdeführenden nach der Haftentlassung eine Meldepflicht auferlegt worden, welcher sie durch ihre Ausreise nicht mehr gefolgt seien. Derartigen Massnahmen komme indessen bereits auf Grund ihrer Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter zu. Darüber hinaus würden solche Personenkontrollen einzig darauf abzielen, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine relevante Verfolgungssituation darstelle. Dem sei anzufügen, dass die Beschwerdeführenden nicht über ein Profil verfügen würden, das sie zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig machen könne. Die Beschwerdeführenden seien eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen oder hätten diese in irgendeiner Weise unterstützt. Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, von den LTTE zwangsrekrutiert zu werden, zumal diese ihn vor der Ausreise zweimal aufgesucht hätten, sei festzuhalten, dass seit dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die tamilischen Rebellen im Mai 2009 diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl von Kadern getötet, inhaftiert worden oder ausser Landes geflüchtet seien. Vor diesem Hintergrund sei es unwahrscheinlich, dass zum heutigen Zeitpunkt noch Personen von den LTTE zwangsrekrutiert würden. Aus den Akten seien somit keine genügend konkreten Hinweise dafür zu erkennen, welche darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hätten, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. An dieser Einschätzung vermöge auch das fremdsprachige Schreiben, welches gemäss der beigelegten deutschen Übersetzung eine Haftbescheinigung darstelle, nichts zu ändern, zumal die Haft der Beschwerdeführerin vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Erwägung des BFM, dass die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin nicht aus der Haft entlassen hätte, wenn sie sie tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätten, lasse ausser Acht, dass die Beschwerdeführerin 28 Tage lang festgehalten worden sei. Die Behörden hätten gewusst, dass sie die Frau des Beschwerdeführers sei und sie sei deswegen verdächtigt worden, den LTTE anzugehören. Sie sei nur entlassen worden, weil ihre Mutter gebürgt habe, dass sie das Land nicht verlassen würde. Da sie trotzdem aus Sri Lanka geflohen sei, habe ihre Mutter nun Probleme. Diese werde ständig von der Polizei gefragt, wo ihre Tochter sei. Vor einem Monat sei die Polizei das letzte Mal bei der Mutter gewesen. Seitdem halte diese sich versteckt in einem anderen Dorf. Das Gerichtsverfahren der Beschwerdeführerin sei immer noch hängig. Die Fall-Nummer sei (...), das Aktenstück dazu habe die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Anhörung eingereicht. Die Beschwerdeführerin sei mittels Fingerabdrücken registriert worden. Im Falle einer Rückkehr würde sie sofort im System erkannt und verhaftet werden. Sie habe extreme Angst, dass dies passiere und ihr dann das Kind weggenommen würde. Auch der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr verhaftet werden. Die Behörden würden das Kind nicht zu seiner Familie bringen, sondern sonst etwas mit ihm machen. Sie hätten schreckliche Angst davor. Die Beschwerdeführerin könne deswegen nicht mehr gut schlafen und müsse ständig weinen. Im Gefängnis seien sie beide geschlagen und beleidigt worden. Das würden die Behörden sicher wieder machen. Am 27. November 2012 sei wieder das ganze Dorf durchsucht und fünf Kollegen des Beschwerdeführers verhaftet worden. Die Probleme in Sri Lanka seien nicht gelöst. Der Vater des Beschwerdeführers sei letzte Woche bei den Behörden gewesen, um Unterlagen für die Beschwerdeführenden zu besorgen, die beweisen würden, dass sie immer noch Probleme hätten. Sie hätten ihn sofort verhört und gefragt, wo der Beschwerdeführer sei. Sie würden ihn also immer noch suchen und ihn ins Gefängnis stecken, wenn er zurückkehren müsse. Was mit seinem Kind passiere, wisse er nicht. Die allgemeine Situation in Sri Lanka sei problematisch. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) würden Zurückgeführte vom State Intelligence Service (SIS) zur Ausreise, zu den Gründen der Rückführung und zu ihrem persönlichen Hintergrund in einem stundenlangen Verhör befragt. Der SIS habe Zugang zu verschiedenen elektronischen Registern. Gesuchte Personen würden inhaftiert. Personen mit Vorstrafen oder Verbindungen zu den LTTE durchliefen ein weiteres Verhör und könnten in Haft bleiben. Die Beschwerdeführerin habe das Land illegal verlassen, ohne sich abzumelden. Dies sehe man im System, weshalb die Behörden automatisch glauben würden, dass sie LTTE-Mitglied sei, und aufgrund ihres Gerichtsverfahrens käme sie ins Gefängnis. Ihr Bruder sei auch LTTE-Mitglied und sei nach Frankreich geflohen. Dieser sei registriert und man kenne die Verbindung zur Beschwerdeführerin. Auch deswegen werde sie verdächtigt, da Familienmitglieder von LTTE-Mitgliedern automatisch auch als Mitglieder in Verdacht stünden. In einem aktuellen Bericht der SFH zur Situation in Sri Lanka vom 15. November 2012 werde festgehalten, dass Tamilinnen und Tamilen bei einer Rückkehr riskieren würden, gefoltert zu werden, wenn sie in der Vergangenheit in einer tatsächlichen oder bloss vermuteten Verbindung mit der LTTE auf beliebiger Ebene gestanden seien, und diese aus dem Norden und Osten genauer geprüft würden als andere Personen. Schwierigkeiten seien zu erwarten bei offenem Haftbefehl, Vorstrafen, Verbindungen mit den LTTE, illegaler Ausreise aus Sri Lanka, Verbindungen mit Medien oder Nichtregierungsorganisationen (NGO's), Fehlen eines Identitätsausweises oder anderer Dokumente. Die Beschwerdeführenden hätten mit Sicherheit mit solchen Massnahmen zu rechnen und dann seien sowohl sie als auch ihr Kind gefährdet. Besondere Risiken würden gemäss SFH-Bericht für Tamilen und Tamilinnen, die einige Jahre im Ausland gelebt hätten und in den Norden der Insel reisen, gelten. Sie würden aus Jaffna stammen und würden verdächtigt, den LTTE anzugehören. Somit hätten sie begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka, weswegen sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Damit greife auch der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung.
4.3 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches einerseits geltend, in den Jahren 2007 und 2008 sei er zwei Mal von der SLA festgenommen, verhört und dabei geschlagen worden. Zudem habe er regelmässig im Camp Unterschrift leisten müssen. Er sei verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen. Andererseits sei er von den LTTE zweimal aufgefordert worden, der Bewegung beizutreten. Angesichts der damaligen Situation in Sri Lanka erscheinen diese Vorbringen plausibel. Das BFM bezeichnete die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verfügung sodann auch nicht als unglaubhaft. Es erachtet sie jedoch als asylrechtlich nicht relevant mit der Begründung, dass er nicht aus der Haft entlassen worden wäre und ein Passierschein ausgestellt bekommen hätte, wenn er tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt worden wäre.
4.4 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers am 24. März 2008 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka verändert. Die Regierung Sri Lankas hat am 19. Mai 2009 offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE verkündet und Präsident Rajapakse den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet erklärt habe. Das Führungskader der LTTE ist komplett ausgelöscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas gibt es keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader sind entweder gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran), oder sie haben das Land verlassen können. Es gibt keine Anzeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es ist davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 f.). Angesichts dieser Sachlage hat das BFM zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt keine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE mehr haben muss.
4.5 Trotz verbesserter Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes gibt es allerdings Personenkreise, die einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu zählen unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, aber auch ebenso wie Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht in seiner Einschätzung, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, dass zurückkehrende Tamilen gefährdet sind, sondern eine entsprechende Risikoeinschätzung vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen müsse, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie ei-ne frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass diese einzelnen Faktoren für sich alleine betrachtet möglicherweise keine Gefahr darstellen, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28, BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.).
4.6 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört. Der Beschwerdeführer ist in den Jahren 2007 und 2008 je einmal von der SLA festgenommen, geschlagen und verhört worden. Als junger Mann tamilischer Ethnie aus dem Norden dürfte er angesichts der damaligen Situation allerdings einer von unzähligen jungen Männer gewesen sein, die im Rahmen von Round Ups von der SLA zur Überprüfung festgenommen und befragt worden sind. Solche Massnahmen der Sicherheitskräfte sind vor allem mit Blick auf die damalige Bürgerkriegssituation - vor dem Hintergrund der allgemeinen Bekämpfung der LTTE zu sehen. Da der Beschwerdeführer jeweils am gleichen Tag wieder entlassen wurde, ist davon auszugehen, dass sich der Verdacht, er stehe mit den LTTE in Verbindung, nicht erhärtet hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihm eine Meldepflicht auferlegt wurde, zumal ihm eine Clearance ausgestellt worden ist, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn die sri-lankischen Behörden in ihm eine potenzielle Gefahr gesehen hätten. Seinen Angaben kann nicht entnommen werden, dass er sich politisch betätigte, weshalb er auch diesbezüglich das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. Zudem wurde er nie verurteilt und gegen ihn ist kein Verfahren hängig. Der Umstand, dass er sich seit fünf Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegte. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei Mitte Dezember 2012 bei den Behörden gewesen, um Unterlagen für die Beschwerdeführenden zu besorgen, wobei er nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden sei. Einzig aufgrund der Nachfrage nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kann jedoch noch nicht davon ausgegangen werden, dass er in der Heimat einer Gefährdung unterliegen könnte. Den Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, aufgrund derer ihm ein Profil zu bescheinigen wäre, das ihn angesichts der heutigen Situation Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lässt.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend, dass sie nach der Ausreise ihres Mannes von Soldaten aufgesucht worden sei, die sie schikaniert und sexuell belästigt hätten. Ihr sei unterstellt worden, sie würde wie ihr Mann die LTTE unterstützen und es sei ihr eine Meldepflicht auferlegt worden. Am 15. April 2009 sei sie vom CID verhaftet und verhört worden. Dabei sei sie gefoltert und geschlagen worden und man habe ihr unterstellt, sie gehöre den LTTE an. Sie sei einen Monat im Frauengefängnis V._______ inhaftiert gewesen. Da ihre Mutter für sie gebürgt habe, sei sie aus der Haft entlassen worden, wobei ihr eine Ausreisesperre und eine Meldepflicht auferlegt worden sei. Am 18. Januar 2011 hätte sie eine Gerichtsverhandlung gehabt, zu der sie infolge ihrer Ausreise am 14. Januar 2011 nicht erschienen sei.
5.2 Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie von den Soldaten und später vom CID verhört, dabei sexuell belästigt beziehungsweise gefoltert und geschlagen wurde, wurde vom BFM in der angefochtenen Verfügung ebenso wenig in Zweifel gezogen, wie deren Vorbringen, sie sei einen Monat im Frauengefängnis in V._______ inhaftiert gewesen. Das BFM ist hingegen der Auffassung, die Beschwerdeführerin wäre nicht nach einem Monat aus der Haft entlassen worden, wenn sie tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt worden wäre, und erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als nicht asylrelevant. Diese Einschätzung vermag indessen nicht zu überzeugen.
5.3 Wie in der Beschwerde ausgeführt wird, wurde die Beschwerdeführerin nicht bedingungslos, sondern nur gegen eine Bürgschaft ihrer Mutter sowie der Auflage, das Land nicht zu verlassen, aus der Haft entlassen; ausserdem ist ihr eine monatliche Meldepflicht beim CID in W._______ auferlegt worden. Das Ausreiseverbot erwähnte das BFM weder im Sachverhalt noch in der Begründung. Auch die Annahme des BFM, die Festnahme und die einmonatige Haft hätten legitimen Zwecken gedient, da die Beschwerdeführerin mit einem falschen Pass gereist sei, greift zu kurz. Es wäre zwar in der Tat legitim und insofern asylrechtlich nicht von Bedeutung, wenn sich die gegen die Beschwerdeführerin ergriffenen Massnahmen auf den Tatbestand der Verwendung eines falschen Passes beschränkt hätten. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt sich jedoch, dass dies nicht der Fall war (vgl. act. A26/15 S. 6 F:63). So erklärte sie insbesondere, die Haft und die danach auferlegte Meldepflicht hätten nicht direkt etwas damit zu tun gehabt, dass sie mit einem falschen Pass gereist sei, sondern mit dem Verdacht, dass sie Mitglied der LTTE sei (vgl. act. A26/7 F:65). Dies erscheint plausibel, denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allein wegen der Verwendung eines gefälschten Passes einen Monat in Haft belassen und nur gegen eine Bürgschaft sowie unter der Auflage eines Ausreiseverbots und einer Meldepflicht aus der Haft entlassen worden wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Verdacht geriet, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, weil sie einen falschen Pass auf sich trug, und letztlich dieser Verdacht den Grund für die einmonatige Inhaftierung bildete. In diesem Lichte war das Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin aber primär durch asylrechtlich relevante Motive bestimmt. In Anbetracht der in Haft erlittenen Misshandlungen und des hängigen Gerichtsverfahrens ist der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise am 14. Januar 2011 eine begründete Furcht vor weiteren asylrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Gewalt gegen Frauen in Sri Lanka auch nach der Beendigung des Bürgerkriegs generell ein grosses Problem darstellt und insbesondere Frauen in Haft häufig Opfer von sexueller Gewalt werden (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012, S. 20 f. u. S. 33 f.; Adrian Schuster, SFH, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 15).
5.4 Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin angesichts der skizzierten aktuellen Situation in Sri Lanka auch heute objektiv begründete Furcht vor Verfolgung, da davon auszugehen ist, dass sie im Falle einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen wird. Die Beschwerdeführerin erklärte zwar, sie habe keinen Kontakt zu den LTTE gehabt (vgl. act. A26/15 S. 6 F54). Das ändert jedoch nichts daran, dass sie seitens der sri-lankischen Behörden verdächtigt wurde, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Die Beschwerdeführerin wurde deswegen bereits inhaftiert und vom CID verhört, weshalb davon auszugehen ist, dass sie bei den Behörden als mutmassliches LTTE-Mitglied registriert ist. Bei der Einreisekontrolle würde somit sofort festgestellt werden, dass sie sich einem hängigen Gerichtsverfahren entzogen und gegen das ihr auferlegte Ausreiseverbot und die Meldepflicht verstossen hat. Dies und der Umstand, dass sie in die Schweiz floh, wo sie um Asyl nachsuchte, dürfte den Verdacht einer LTTE-Verbindung weiter verschärft haben. Die Beschwerdeführerin hat zudem einen Bruder, der bis ins Jahr 2006 bei den LTTE war und seither als verschwunden gilt. Der älteste Bruder ist anerkannter Flüchtling in Frankreich und ein weiterer lebt in London, was dem Verdacht, auch sie könnte mit den LTTE in Verbindung stehen, zusätzlich Nahrung verleihen dürfte. Vor diesem Hintergrund verfügt die Beschwerdeführerin insgesamt über ein Profil, aufgrund dessen anzunehmen ist, dass sie im Falle der Wiedereinreise wegen ihr unterstellter Verbindungen zu den LTTE mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit der Festnahme, einem Verhör verbunden mit der Gefahr von erneuten Misshandlungen, und einer Inhaftierung rechnen müsste. Sie hat somit eine objektiv und aufgrund der bereits in der Vergangenheit erlittenen Verfolgung und Misshandlungen auch subjektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Sri Lanka. Mangels einer innerstaatlichen Schutzalternative erfüllt sie demnach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Falle der Beschwerdeführerin entgegen der Beurteilung durch das BFM sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten sind und sie demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtling anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wie soeben festgestellt, ist der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, weil sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Da sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, die einer Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegen stehen könnten, ist folglich dem Beschwerdeführer und dem minderjährigen Kind der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen ebenfalls Asyl zu gewähren.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 26. November 2012 Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 14. Januar 2013 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihnen mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die den Beschwerdeführenden erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihnen trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung vom 26. November 2012 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: