Entscheiddatum: 05.12.2013Publikationsdatum: 19.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6668/2013
Urteil vom 5. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),Kosovo, (...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2007 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er die Schweiz am 14. November 2008 - nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren - verliess und in seinen Heimatstaat zurückkehrte,
dass er am 4. November 2013 zusammen mit seiner (am 15. September 2013 nach Brauch angetrauten) Ehefrau erneut in die Schweiz gelangte, wo beide gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchten,
dass am 12. November 2013 sowohl die Befragungen zur Person als auch die Anhörungen zu den Asylgründen der Beschwerdeführenden stattfanden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs zusammengefasst geltend machte, er habe im Jahr 2011 beim kosovarischen Innenministerium um Unterstützungsgelder für Rückkehrer ersucht,
dass er in diesem Zusammenhang Probleme mit dem Innenministerium bekommen habe und daher am 22. August 2013 bei der EULEX (European Union Rule of Law Mission in Kosovo) vorbeigegangen sei und eine Beschwerde gegen das Innenministerium eingereicht habe,
dass er zwei Tage später von zwei unbekannten Männern angegriffen und geschlagen worden sei,
dass diese Männer ihm eine Videoaufnahme auf einem ihrer Mobiltelefone gezeigt hätten, wo er beim Betreten des EULEX-Gebäudes zu sehen gewesen sei,
dass sie ihm damit gedroht hätten, ihn in etwa einem Monat wieder zu treffen,
dass er daher den Kosovo am 2. November 2013 zusammen mit seiner Ehefrau verlassen habe,
dass er zur Untermauerung seiner Asylvorbringen eine Kopie seiner bei der EULEX hinterlegten Beschwerde zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte, sondern lediglich angab, ihrem Ehemann gefolgt zu sein ohne Genaueres über seine Probleme zu wissen,
dass weitergehend auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 20. November 2013 - tags darauf eröffnet - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer berichte von einem einzigen kritischen Ereignis (Angriff durch die zwei unbekannten Männer) und sage selber, dass es sich dabei möglicherweise um eine Verwechslung gehandelt habe,
dass dafür auch die Tatsache spreche, dass er in den folgenden drei Monaten bis zu seiner Ausreise keine Probleme mehr gehabt habe,
dass die andere Möglichkeit, welche er vorbringe, wonach das Innenministerium hinter dem Angriff stehen könnte, nicht nachvollziehbar sei, da dieses sein Gesuch um Starthilfe unterstützt und ihm 2'000 Euro überwiesen habe,
dass es sich dabei folglich um eine Mutmassung handle, welche er nicht beweisen könne,
dass es sich bei den von ihm geltend gemachten Bedrohungen um Übergriffe Dritter handle, welche in den Zuständigkeitsbereich der schutzwilligen und schutzfähigen Polizei und Justiz in Kosovo fallen würden,
dass er sich bei der Polizei hätte melden sollen, was er aber nicht getan habe und damit der zuständigen Behörde auch keine Möglichkeit gegeben habe, ihrer Pflicht nachzugehen,
dass er lediglich zum Eingang des EULEX-Gebäudes gegangen sei, um den Vorfall zu schildern und sich nach einem kurzen Gespräch mit dem Mann in der Loge wieder nach Hause begeben habe,
dass er danach nichts unternommen habe, um diesen Vorfall zu klären,
dass er dafür aber geheiratet habe und in die Flitterwochen gereist sei,
dass er sich erst im November 2013 entschlossen habe, aufgrund des besagten Vorfalles vom August 2013 das Land zu verlassen,
dass seine Vorbringen demzufolge nicht asylrelevant seien, weshalb die Beschwerdeführenden keinen Schutz der Schweiz bräuchten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunftsstaates Kosovo und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bei Entscheiden nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. November 2013 (Datum Poststempel: 27. November 2013) gegen die Verfügung des BFM Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl respektive die vorläufige Aufnahme beantragten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG abgelehnt hat,
dass der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "Safe Country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind,
dass die Beschwerde keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen enthält, sondern sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen darin erschöpft, den Sachvortrag zusammengefasst wiederzugeben,
dass dabei erstmals vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei (anlässlich des Angriffs) mit dem Tod innerhalb eines Monats bedroht worden,
dass dieses (grundlos nachgeschobene) Vorbringen wie auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall versteckt habe und isoliert gewesen sei - sofern überhaupt glaubhaft - nichts an den vorinstanzlichen Erwägungen ändert,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden - wie vorliegend dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt - weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der albanischstämmigen Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min
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