Entscheiddatum: 04.12.2013Publikationsdatum: 08.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6658/2013thc/kna/ves
Urteil vom 4. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...),Gambia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. November 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Oktober 2013 ausführte, er sei schwul und habe in Gambia mit einem Touristen eine Beziehung geführt, weshalb die Polizei nach ihm gesucht hätte und er daraufhin aus Angst vor einer Verhaftung ausgereist sei,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben hat, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht hat,
dass dieser unter seinem richtigen Namen von Belgien am (...) und am (...) jeweils ein Visum erhalten hat,
dass dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2013 aufgrund der Identitätstäuschung und der allfälligen Zuständigkeit Belgiens für das vorliegende Asylverfahren das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM bei dieser Sachlage am 4. November 2013 unter Verweis auf die Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Belgien gerichtet hat, wobei es auf das von Belgien ausgestellte Visum verwies,
dass die belgischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 13. November 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. November 2013 - eröffnet am 22. November 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2013 - vorab per Telefax - in englischer Sprache und mittels vorformulierten Standardanträgen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und ihn bei einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass er seine Eingabe nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat, seiner englischsprachigen Eingabe jedoch ohne Weiteres die Begehren und eine Begründung zu entnehmen sind (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See-, oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 - 13 Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer demgegenüber in seiner Beschwerde geltend macht, dass er aus beruflichen Gründen nach Belgien gereist sei, sein Bruder aber seit (...) in der Schweiz leben und hier ein (...) würde, weshalb er (der Beschwerdeführer) in der Schweiz um Asyl nachsuche,
dass sich aus diesem Vorbringen keine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 7 oder 8 Dublin-II-Verordnung ergibt, da als Familienangehörige im Sinne der genannten Bestimmungen neben Ehegatten und nicht verheirateten Partnern, welche eine dauerhafte Beziehung führen, lediglich minderjährige Kinder gelten (Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen beziehungsweise weniger als zwei Jahre vor der Asylgesuchstellung abgelaufenen Aufenthaltstitel oder ein gültiges beziehungsweise seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum ausgestellt hat, sofern der Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung),
dass der Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben hat, dass die belgische Botschaft in Y._______ dem Beschwerdeführer zwei Visa, eines mit der Gültigkeit vom (...) bis zum (...) und eines vom (...) bis zum (...) (Vignetten-Nr. [...]), ausgestellt hat (vgl. die vorinstanzliche Akten A4 und A5),
dass das BFM die belgischen Behörden am 4. November 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung (recte: Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung, da das Visum zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung abgelaufen war) ersuchte,
dass die belgischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 13. November 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Belgiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorbringt, die belgischen Behörden würden ihn nach der Überstellung nach Gambia schicken, da er mit einem belgischen Visum eingereist sei, und er damit einwendet, Belgien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten,
dass er zudem fürchte, in Belgien von den Behörden Gambias gefolgt und überwacht zu werden,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die belgischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer seine Angst, zurück nach Gambia geschickt zu werden, oder in Belgien von den gambischen Regierungsvertretern beobachtet und überwacht zu werden, in der Beschwerde nicht weiter begründet,
dass diese Parteibehauptung keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte darstellt, wonach Belgien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, den Grundsatz des Non-Refoulement nicht achten und seine internationalen Verpflichtungen dadurch verletzen würde, dass es den Beschwerdeführer in ein Land zurückweist, in dem sein Leben, seine körperliche Integrität oder seine Freiheit ernsthaft gefährdet wäre, oder in dem er gezwungen würde, sich in ein solches Land zu begeben,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass seine Überstellung nach Belgien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Belgien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-führers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens Kontakte mit dem Heimatstaat ohnehin nicht in Betracht fallen, weshalb auch die diesbezüglichen Anträge gegenstandlos sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer
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