Entscheiddatum: 03.12.2013Publikationsdatum: 10.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6650/2013
Urteil vom 3. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...),Tunesien,vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 15. November 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober des Jahres 2011 verliess und sich bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz in Italien aufhielt, ohne dort registriert worden zu sein,
dass er am 25. Januar 2012 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 1. Februar 2012 und der Anhörung nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 6. November 2013 zur Begründung seines Asylgesuches namentlich geltend machte, er sei in die Schweiz gekommen, weil er in seinem Heimatstaat keine wirtschaftliche Perspektive gehabt habe, er habe dort nie eine sichere Anstellung respektive nur Arbeit auf dem Schwarzmarkt erhalten (vgl. BFM-act. A7/9 S. 6 f. Ziffn. 7.01 und 7.02 i.V.m. BFM-act. A26/10 S. 5 f. F und A 34 bis 36 und F und A 44),
dass das BFM mit Verfügung vom 15. November 2013 - eröffnet am 18. November 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, auf ein Asylgesuch werde in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten, wenn ein Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stelle,
dass ein solches erst dann vorliege, wenn die betroffene Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, sie ersuche die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass der Beschwerdeführer einzig geltend gemacht habe, Tunesien verlassen zu haben, weil er dort keine gut bezahlte Arbeit gefunden habe,
dass er damit lediglich wirtschaftliche Gründe für die Ausreise aus seinem Heimatland geltend gemacht habe, womit es sich nicht um ein Asylgesuch im oben genannten Sinne handle,
dass folglich auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG nicht einzutreten und in der Folge gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG seine Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sich zudem als zulässig, zumutbar und technisch möglich sowie praktisch durchführbar erweise,
dass der Beschwerdeführer am 25. November 2013 gegen diesen Entscheid mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und in materieller Hinsicht beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf sein Gesuch einzutreten, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung mit dem Unterzeichneten und um Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme jedoch nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bestätigt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst,
dass der Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs allerdings auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen, die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist und somit vom weiten Verfolgungsbegriff einerseits Wegweisungshindernisse ausgeschlossen sind, die allein in der Person oder deren persönlichen Lebenssituation fussen, sowie andererseits Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches angab, den Heimatstaat ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen und in der Hoffnung auf eine bessere Zukunftsperspektive verlassen zu haben (vgl. act. A26/10 S. 5 F und A 34 bis 36), und er auch auf konkrete Nachfrage explizit vorbrachte, keine weiteren Ausreise- oder Asylgründe zu haben (vgl. act. A 26/10 S. 6 F und A 44),
dass mithin keine Hinweise auf eine Verfolgung im weiten Sinne von Art. 18 AsylG vorliegen, und das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass auch die nicht näher präzisierte Aussage in der Beschwerde, der tunesische Staat sei seit den revolutionären Umwälzungen im Jahr 2011 nicht mehr in der Lage gewesen, seine Bürger - so auch den Beschwerdeführer - vor Übergriffen seitens privater Machthaber zu schützen, sowie die pauschale Behauptung, der Beschwerdeführer sei "aufgrund der aktuellen politischen Situation in seinem Heimatland an Leib und Leben bedroht" (a.a.O., S. 4 Ziff. 2.2.1 und S. 5 oben Ziff. 2.2.2), zu keiner anderen Beurteilung führen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden verneint hat, nebst seinen wirtschaftlichen Motiven weitere Ausreisegründe zu haben,
dass bei dieser Sachlage der Antrag des Rechtsvertreters, das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten beziehungsweise dessen Fluchtgründe ordentlich zu prüfen (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.2.1 Abs. 2), abzuweisen ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (BVGE 2009/50 E. 9),
dass die Vorinstanz ferner den Vollzug der Wegweisung zu Recht und mit zutreffender Begründung - auf welche verwiesen werden kann - als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass sich aus den Akten insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen,
dass allein aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation und der politisch-wirtschaftlichen Lage in Tunesien nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung auszugehen ist,
dass der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auf die Hilfe seiner Familie zählen kann und nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird,
dass es dem Beschwerdeführer zudem zuzumuten ist, sich in seinem Heimatstaat wieder eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er eigenen Angaben gemäss vor seiner Ausreise im Baugewerbe und als Automechaniker tätig war (vgl. act. A26/10 S. 5 F und A 35),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass entsprechend den vorstehenden Erwägungen auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann
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