Entscheiddatum: 04.12.2013Publikationsdatum: 16.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6648/2013
Urteil vom 4. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...),alias B._______,geboren (...), Pakistan,(...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013 / N (...).
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 3. September 2013 unkontrolliert in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 13. September 2013 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 16. Oktober 2013 am selben Ort angehört (Anhörung).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus D._______, wo er bis kurz vor seiner Ausreise aus Pakistan gelebt habe. Am 25. März 2013 sei er von drei religiösen Personen in D._______ verschleppt und an einem unbekannten Ort in einem kleinen Raum festgehalten worden. Er sei von diesen Personen zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Seine Entführer hätten daraufhin seine Familie angerufen und gedroht, man würde ihn töten, falls kein Lösegeld bezahlt werde. Nach zirka einem Monat sei er freigelassen worden, nachdem sein Vater das verlangte Lösegeld bezahlt habe. Am 15. April 2013 beziehungsweise 15. Mai 2013 hätten ihn die gleichen Leute erneut auf der Strasse aufgegriffen und an denselben Ort gebracht wie bei der ersten Entführung. Sie hätten ihn wiederum zur Zusammenarbeit aufgefordert, was er jedoch abgelehnt habe. Er habe den Koch, der ihm jeweils das Essen gebracht habe, gebeten, ihn freizulassen, was dieser am 18. April 2013 oder 18. Mai 2013 schliesslich getan habe. Er habe sich daraufhin sogleich zu einem Freund begeben, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Da er befürchtet habe, seine Entführer erneut zu treffen, sei er am 31. August 2013 mit der Hilfe eines Schleppers von Islamabad an einen unbekannten Ort geflogen, von wo er am 3. September 2013 mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen.
B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
Zur Begründung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei im Frühling 2013 zweimal von religiösen Leuten entführt worden; das erste Mal sei er ungefähr einen Monat lang und beim zweiten Mal zwei Tage lang in ihrer Gewalt gewesen. Er bringe vor, er sei bei beiden Entführungen im selben Raum eingesperrt gewesen. Anlässlich der Anhörung sei er aufgefordert worden, den Ort, wo er eingesperrt gewesen sei, genau zu beschreiben. Auf die erste ihm hierzu gestellte Frage habe er geantwortet, es sei ein kleiner Raum gewesen mit einer Toilette und einer Decke drin, auf der er geschlafen habe; Weiteres habe er nicht angegeben. Auf eine weitere Aufforderung hin habe er erwidert, es sei ja nur ein kleines Zimmer gewesen, mehr könne er nicht sagen. Als er schliesslich angehalten worden sei, sich in die damalige Lage zu versetzen, habe er vorgebracht, es habe sich darin auch ein Licht und ein Ventilator befunden; mehr sei ihm zu diesem Raum nicht zu entlocken gewesen. Seine Antworten seien aber nicht ausreichend. Von einer Person, die angebe, über einen Monat lang ohne Unterbruch in einem Raum eingesperrt gewesen zu sein, müsse erwartet werden, dass sie von diesem Raum eine sehr detaillierte und lebensnahe Beschreibung liefere. Diese Erwartung sei umso mehr gerechtfertigt, wenn ein derartiger Vorfall zeitlich nicht allzu weit zurückliege. Der Beschwerdeführer erfülle diese Erwartung überhaupt nicht; seine knappen Aussagen zu diesem Raum, in dem er erst vor einem halben Jahr eingesperrt gewesen sei, seien viel zu oberflächlich und reflektierten in keinster Weise ein persönliches Erlebnis. Es könne ihm daher nicht geglaubt werden, dass er zweimal entführt und eingesperrt worden sei. Da es sich bei diesen geltend gemachten Entführungen um sein Hauptargument für seine Ausreise aus Pakistan handle, müssten seine weiteren Vorbringen, die allesamt im Zusammenhang mit diesen Entführungen stünden, ebenfalls als unglaubhaft bewertet werden. Der Vollständigkeit halber sei noch auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen hinzuweisen. So schildere der Beschwerdeführer, er sei von religiösen Personen entführt worden. Diese hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten; als Lohn dafür wäre er im Himmel aufgenommen worden. Dennoch wisse der Beschwerdeführer nicht einmal, welcher religiösen Gruppe diese Personen angehört hätten. Auch als er anlässlich der Anhörung aufgefordert worden sei, diese Personen zu beschreiben, habe er nur sehr wenig vorgebracht; er habe leidglich angegeben, sie hätten - mit einer Ausnahme - einen Bart gehabt und traditionelle Kleidung getragen. Eine weitere Aufforderung in diesem Kontext habe ergeben, dass zwei von ihnen korpulent gewesen seien. Auch diese Angaben seien viel zu mager, als dass sie als glaubhaft betrachtet werden könnten. Zudem habe er anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, dass seine Eltern nach seiner Flucht von seinen Entführern mehrere Drohungen per Telefon erhalten hätten. Von diesen Telefondrohungen sei aber in seinen Darlegungen bei der Anhörung keine Spur mehr vorhanden gewesen, obwohl er ausdrücklich gefragt worden sei, ob nach seiner Flucht noch weitere Vorkommnisse im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zu vermelden seien. Er habe hierzu angegeben, es sei nichts Weiteres geschehen, er habe von seinen Entführern nichts mehr erfahren. Als er anlässlich der Anhörung mit dieser Diskrepanz konfrontiert worden sei, habe er gesagt, er habe versucht, in der Anhörung jede Frage zu beantworten; da er aber nicht explizit gefragt worden sei, habe er auch nichts dergleichen erwähnt. Überdies habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe seit seiner Ausreise zweimal mit seinen Familienangehörigen in Pakistan telefoniert. Als er gefragt worden sei, worüber er mit diesen gesprochen habe, habe er ausgesagt, er habe nur über das kommende muslimische Fest oder darüber gesprochen, wo er sich zurzeit befinde und was er mache, weiter nichts. Demzufolge habe er mit seinen Eltern und Geschwistern nicht über die Vorfälle im Zusammenhang mit seinen Asylgründen gesprochen, was aber angesichts seiner Vorbringen keinesfalls nachzuvollziehen sei. Die Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
C. Mit Beschwerde vom 28. November 2013 (Poststempel: 26. November 2013) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle; sein Asylgesuch sei positiv zu entscheiden. Zumindest sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei die mit dem angefochtenen Entscheid angesetzte Ausreisefrist per 3. Januar 2013 (recte: 2014) aufzuheben und ihm zu erlauben, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm Kostenerlass für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Ausserdem beantragte er die Gewährung einer angemessenen Frist "für die Nachreichung der Beweise für seine Angaben". Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer II, Bst. B. vorstehend). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auch widersprüchlich bezüglich des Zeitpunktes seiner zweiten Entführung äusserte. So sagte er bei der Kurzbefragung (sinngemäss) aus, diese habe sich am 15. April 2013 zugetragen (Akten BFM A 4/12 S. 8), während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, er sei am 15. Mai 2013 zum zweiten Mal entführt worden (A 9/10 D31). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal diesen keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen sind. Insbesondere sind die Beschwerdevorbringen nicht geeignet zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht in der Lage war, den Raum, worin er über einen Monat lang festgehalten worden sein will, detaillierter beziehungsweise seine Entführer genauer zu beschreiben, zumal es sich bei den geltend gemachten Entführungen um einschneidende Ereignisse gehandelt hat. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers kann darauf verzichtet werden, die von ihm in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellten Beweise abzuwarten, zumal diese auch nicht näher bezeichnet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2). Daher besteht auch kein Anlass, dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist für die Nachreichung dieser Beweise zu gewähren, weshalb das diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen ist. Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handelt.
5.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in seiner Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Pakistan befürchten müsste. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in Pakistan nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde.
7.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des relativ jungen und - gemäss den Akten - gesunden Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als E._______ sowie als F._______, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben leben zudem seine Eltern sowie seine vier Geschwister in D._______. Er verfügt somit in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Folglich fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache werden die Anträge des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Aufhebung der mit dem angefochtenen Entscheid angesetzten Ausreisefrist sowie um Erlaubnis, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten, gegenstandslos.
10.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtlos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit - unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: