Entscheiddatum: 13.01.2025Publikationsdatum: 21.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6609/2024
Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2024
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ in der gleichnamigen Provinz, am 9. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2022 zu dessen Asylgründen anhörte,
dass das SEM am 13. Dezember 2022 die Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) verfügte und ihn gleichentags für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zuwies,
dass der Beschwerdeführer durch das Staatssekretariat am 7. Februar 2023 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört wurde, wobei er als Beweismittel unter anderem Kopien verschiedener amtlicher türkischer Dokumente abgab,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben seiner damaligen Rechtsvertretung an das SEM vom 12. April 2023 und vom 16. Oktober 2023 unter anderem Kopien weiterer amtlicher türkischer Dokumente einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. September 2024 (Datum der Eröffnung: 19. September 2024) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,
dass mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 30. Oktober 2024 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750. mit Frist bis zum 14. November 2024 aufgefordert wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. November 2024 Kopien verschiedener amtlicher türkischer Dokumente als Beweismittel einreichte,
dass der verlangte Kostenvorschuss mit Einzahlung vom 13. November 2024 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt,
dass als Flüchtling eine Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit begründete, er stamme aus einer Familie, die sich für die Sache der Kurden engagiere, wobei unter anderem ein Cousin im Jahr 2018 als Mitglied der kurdischen Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) in seinem Wohnort zum Bürgermeister gewählt worden sei,
dass er als Kurde immer wieder Behelligungen seitens des türkischen Staats erlebt habe,
dass den Ausschlag für den Entschluss, die Türkei zu verlassen, gegeben habe, dass er am 28. September 2022 gemeinsam mit seinem Bruder C._______ (Asylverfahrensnummer [...]), als sie auf den Feldern ihrer Familie in ihrem Heimatort D._______ (Provinz B._______) gearbeitet hätten, durch zwei Angehörige des türkischen Geheimdienstes angesprochen und zu einer Tätigkeit als Agenten für den türkischen Staat aufgefordert worden seien,
dass sie dies abgelehnt hätten, jedoch aufgefordert worden seien, sich innerhalb einer Woche auf dem örtlichen Polizeiposten zu melden,
dass der Beschwerdeführer zudem im April 2022 an einer Demonstration der lokalen Bevölkerung gegen die Errichtung eines Marmorsteinbruchs und die damit verbundenen ökologischen Folgen teilgenommen habe,
dass er dabei kurzzeitig festgenommen worden sei, weil er sich mit seinen Freunden vor einen Bagger gelegt habe,
dass in der Folge gegen ihn ein Strafverfahren wegen Teilnahme an einer rechtswidrigen Kundgebung eingeleitet worden sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel einreichte, darunter Kopien amtlicher Dokumente türkischer polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher und strafgerichtlicher Behörden, welche die genannten Vorbringen belegen sollen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auf der Grundlage der im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel richtigerweise festgestellt hat, dass die geltend gemachten Probleme mit den türkischen Behörden nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen und sich daraus somit keine asylrechtlich relevante Gefährdung ableiten lässt,
dass dies auch unter Berücksichtigung des hauptsächlichen Vorbringens in der Beschwerdeschrift gilt, die Vorinstanz habe das "sozialpolitische" Profil des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt, indem sie dessen kurdische Ethnie und sein eigenes politisches Engagement wie auch jenes seiner Familie nicht ausreichend gewürdigt habe,
dass sich daraus nicht schliessen lässt, die gegen den Beschwerdeführer ergriffenen behördlichen Massnahmen, insbesondere die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Teilnahme an einer rechtswidrigen Kundgebung, seien asylrechtlich relevant,
dass dabei das persönliche politische Profil des Beschwerdeführers, der nach eigenen Aussagen im Unterschied zu anderen Angehörigen seiner Familie gerade nicht aktives Mitglied der HDP war, um seine beruflichen Aussichten nicht zu kompromittieren, sogar eher schwach ausgeprägt erscheint,
dass, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, die blosse Durchführung eines Strafverfahrens wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt im Rahmen einer Demonstration nicht von vornherein rechtsstaatlich illegitim und insbesondere nicht mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahme gleichzusetzen ist,
dass hinsichtlich der behaupteten Aufforderung zur Agententätigkeit zudem davon auszugehen ist, es handle sich dabei um ein Vorgehen lokaler Angehöriger der türkischen Sicherheitskräfte,
dass der Beschwerdeführer einer solchen örtlich beschränkten Bedrohung auch durch eine Verlegung seines Wohnsitzes in der Türkei und mithin durch die Wahrnehmung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative begegnen könnte,
dass der Beschwerdeschrift auch sonst nichts zu entnehmen ist, was die Einschätzung des SEM in Frage stellen könnte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant seien,
dass im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 12. November 2024 weitere Kopien amtlicher Dokumente türkischer polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher und strafgerichtlicher Behörden eingereicht wurden, verbunden mit der Behauptung, diese Beweismittel würden belegen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei die Festnahme drohe,
dass mit der Eingabe vom 12. November 2024 seitens des Beschwerdeführers keinerlei konkrete Angaben zum Inhalt dieser Beweismittel und zur Frage gemacht wurden, inwiefern sie mit seinen im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründen in Zusammenhang stehen,
dass immerhin den eingereichten deutschen Übersetzungen der fraglichen Dokumente zu entnehmen ist, gegen den Beschwerdeführer wie auch seinen Bruder C._______ seien in der Türkei strafrechtliche Ermittlungen wegen Unterstützung und/oder Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation eingeleitet worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids (Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8) zur Einschätzung gelangte, dass sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch kombiniert - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt,
dass die genannten Beweismittel vor diesem Hintergrund ungeachtet der Frage ihrer Echtheit nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat glaubhaft zu machen,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]),
dass in der Beschwerdeschrift in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung keinerlei konkrete Vorbringen gemacht werden, die über die behauptete - aber als unglaubhaft zu erachtende - Gefährdung aus politischen Gründen hinausgehen,
dass im Sinne einer Klarstellung gleichwohl Folgendes festzuhalten ist,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre,
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, er wäre im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.),
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung,
dass der Vollzug der Wegweisungen somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist.
dass die allgemeine Lage in der Türkei weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint,
dass auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen lassen könnten, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt,
dass die Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang keinerlei konkrete Vorbringen enthält, womit sich weitere Ausführungen erübrigen,
dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist,
dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen stehen und zu bestätigen sind,
dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass zu deren Begleichung der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli
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