Entscheiddatum: 03.12.2013Publikationsdatum: 12.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6589/2013
Urteil vom 3. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...),unbekannter Staatsangehörigkeit, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 27. August 2013 über die Türkei verliess und nach zehn Tagen Aufenthalt in B._______ von dort versteckt in einem Lastwagen durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangte, wo er am 16. September 2013 um Asyl nachsuchte,
dass er gleichentags mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde (vgl. A 2/1 gemäss Aktenverzeichnis BFM),
dass der Beschwerdeführer am 24. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 direkt zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, nicht registrierter Kurde (Maktum) zu sein und aus dem Dorf D._______, in Syrien zu stammen,
dass er dort im Alter von zwölf Jahren als Schafhirte tätig gewesen sei und Syrien wegen der Kriegsumstände verlassen habe,
dass die Al-Nusra-Front D._______ mehrmals angegriffen und viele Einwohner umgebracht habe,
dass bei einem Angriff dieser Gruppierung auf D._______ (zufälligerweise) sein ältester Bruder und weitere junge Männer des Dorfes verschleppt worden seien,
dass er seit dem Kindesalter Beschwerden mit seinem linken Auge habe, da ihm ein Glassplitter ins Auge geraten sei, der nie entfernt worden sei,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe,
dass am 11. Oktober 2013 ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer eine telefonische Konversation durchführte und im Rahmen einer länderkundlichen Herkunftsanalyse (Alltagswissen; Evaluation of everyday life knowledge) in seiner Expertise vom 31. Oktober zum Schluss gelangte, die Wahrscheinlichkeit, wonach sich der Beschwerdeführer in der von ihm behaupteten Region aufgehalten habe, sei gering,
dass dem Beschwerdeführer durch das BFM am 7. November 2013 zum diesbezüglichen Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs ebenfalls die Möglichkeit geboten wurde, zur im Laufe des Verfahrens in Farb- und Schwarz-Weiss-Kopie eingereichten und im Jahre 2011 ausgestellten Identitätsbescheinigung des Dorfvorstehers (Mokhtar), welche als offensichtlich gefälscht beziehungsweise verfälscht erachtet wurde, Stellung zu nehmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2013 - eröffnet gleichentags - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass im Zusammenhang mit den eingereichten Dokumenten (Identitätsbescheinigung des Dorfvorstehers [Mokhtar]) unter anderem festgehalten wurde, dass es sich dabei nicht um gültige Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handle, diese als Kopien anfällig für Fälschungen seien und das Original der kopierten Unterlagen augenscheinlich manipuliert sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs weder in der Lage gewesen sei zu erklären, weshalb ihm die originale Mokhtar-Bescheinigung nicht zugestellt worden sei, noch angegeben habe, wie sich die offensichtlich abweichenden Stempelaufdrucke auf dem Dokument und dem Foto erklären liessen,
dass aufgrund der durchgeführten länderkundlichen Herkunftsanalyse die Wahrscheinlichkeit eines Aufenthalts des Beschwerdeführers in der von ihm behaupteten Region gering sei und seine evidenten Wissenslücken, insbesondere die Tatsache von vermehrt im F._______ gebrauchten und von ihm verwendeten Ausdrücken in Kurdisch-Badini, darauf schliessen liessen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Maktum aus Syrien sei, mithin massive Zweifel an seiner geltend gemachten Herkunft bestehen würden,
dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, dem BFM Ausweisdokumente vorzulegen, wobei die vagen und realitätsfremden Reiseschilderungen (Angabe zu Papieren und Kontrollen; Schilderungen bezüglich der Lastwagenfahrt B._______-Schweiz; Organisation und Finanzierung der Reise in die Schweiz) insgesamt als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe rechtsgenüglicher Papiere zu werten seien,
dass das BFM im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem festhielt, dass aufgrund der widersprüchlichen und unplausiblen Erläuterungen die Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung als unglaubhaft taxiert werden müssten (u.a. Angaben zu den Reiseumständen; fragliche Herkunft; Einreichung offensichtlich gefälschter oder verfälschter Dokumente; Angaben zur Tätigkeit als Schafhirte in zeitlicher Hinsicht; Angaben im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt und demjenigen seiner Familie im Heimatdorf trotz vermehrten Angriffen und Gräueltaten der Al-Nusra-Front; knappe und unpersönliche Angaben zur Entführung des Bruders und zu weiteren Begebenheiten sowie Ereignissen im Heimatdorf),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung von Amtes wegen zu prüfen sei, diese Untersuchungspflicht aber ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden finde, denen auch eine Substantiierungslast zukomme, mithin es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass in Anbetracht der Gesamtumstände (tragfähiges familiäres und soziales Netzwerk im Heimatstaat; Alter, Gesundheit, Arbeitsfähigkeit; ärztliche Behandlungen des Auges vor der Ausreise) keine individuellen Gründe gegen eine Wegweisung sprechen würden,
dass im vorliegenden Fall unter anderem mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung als möglich zu erachten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2013 (in Faxkopie) beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass - unter nachstehendem Vorbehalt - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren, ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides, auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass der Beschwerdeführer vorliegend das Begehren stellt, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zustehenden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer summarischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass indessen auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an das BFM zurückzuweisen hat,
dass deshalb konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbezüglich anderslautenden Anordnungen enthält, weshalb auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag,
dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-fochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. II/1 S. 2) verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde den diesbezüglichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegen gesetzt wird,
dass sich der Beschwerdeführer damit begnügt auszuführen, er werde versuchen, das Original der Personalbescheinigung und weitere Beweismittel, welche seine syrische Staatsangehörigkeit belegen würden, über seine im Heimatland kontaktierten Familienmitglieder zu beschaffen, und diese Dokumente alsdann hier abgeben, mithin es ihm letztlich nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, dass entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen gültiger Reise- oder Identitätspapiere vorliegen,
dass in diesem Zusammenhang ergänzend anzuführen ist, dass dem Beschwerdeführer für die Beibringung entsprechender Dokumente genügend Zeit zur Verfügung stand, wurde er doch wiederholt zur Papierbeschaffung aufgefordert, zuerst am 16. September 2013, danach anlässlich der Befragung im EVZ vom 24. September 2013 und schliesslich bei der direkten Bundesanhörung vom 7. Oktober 2013,
dass aus den Akten ebenfalls hervorgeht, dass die Beschaffung von diesbezüglichen Dokumenten zumutbar und möglich gewesen wäre,
dass ferner der Umstand nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass der Beschwerdeführer zum Fälschungsvorwurf hinsichtlich der eingereichten Identitätsbescheinigung des Dorfvorstehers (Mokhtar) sowie zum Abklärungsergebnis des Experten der Fachstelle LINGUA in der Beschwerde kein Wort verliert,
dass in Anbetracht dieser Sachlage dem Beschwerdeführer - nicht wie in der Beschwerde darum ersucht - keine Frist zur Einreichung von in Aussicht gestellten Beweismitteln anzusetzen ist,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 7. Oktober 2013 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 7. November 2013 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6),
dass diesbezüglich - ungeachtet der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung - festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Abklärungsergebnis des Experten der Fachstelle LINGUA mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammt und somit den von ihm geltend gemachten Vorbringen in Bezug auf dieses Land bereits deshalb die Grundlage entzogen ist,
dass nicht zuletzt auch darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ vom 24. September 2013 unmissverständlich zu Protokoll gab, weder jemals Probleme mit staatlichen Stellen noch solche mit Privatpersonen oder irgendwelchen Gruppierungen, Parteien oder Organisationen gehabt zu haben (A 5 S. 10),
dass sich insbesondere auch die Antwort des Beschwerdeführers in derselben Befragung als aufschlussreich erweist, wonach er nebst der Kriegssituation in Syrien wegen einer Behandlung der Beschwerden mit seinem Auge ausgereist sei (vgl. u. a. auch A 10 S. 8 und 9),
dass es der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insgesamt unterlässt, eine Klärung in den von ihm geltend gemachten Sachvortrag hineinzubringen, mithin diesen vielmehr als Konstrukt erscheinen lässt,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass aufgrund des Abklärungsergebnisses des Experten der Fachstelle LINGUA davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammt,
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen in Bezug auf diesen Staat somit entfällt, da der wirkliche Heimatstaat des Beschwerdeführers vorerst unklar bleibt,
dass diese Frage - obschon für die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs letztlich von entscheidender Bedeutung - im vorliegenden Verfahren aber offenbleiben kann,
dass zwar die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung - wie die Vorinstanz zu Recht festhielt - von Amtes wegen zu prüfen ist, indes diese Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen hat, da dem Beschwerdeführer insbesondere die Mitwirkungspflicht sowie die Substantiierungslast zukommen,
dass es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein kann, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass sich anhand der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen oder der Beschwerdeführer würde einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig und zumutbar ist,
dass der Vollzug auch grundsätzlich als möglich erscheint,
dass die Beschaffung der notwendigen Reisepapiere des effektiven Herkunftslandes eine Vollzugsfrage ist, welche nicht von der Beschwerdeinstanz zu prüfen ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen beziehungsweise er sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren, gegenstandslos geworden ist,
dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch nach Absatz 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber
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