Entscheiddatum: 02.12.2013Publikationsdatum: 18.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6580/2013
Urteil vom 2. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren (...),Kolumbien, vertreten durch Rechtsanwältin Saila Ruibal, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin - eine kolumbianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ - am 1. Juni 2012 (zusammen mit ihrem erwachsenen Sohn [...]) ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Mai 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. Juni 2013 mit Urteil D-3535/2013 vom 21. August 2013 abwies,
dass es dabei zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen ausführte, weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur liessen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien schliessen, zumal sie gemäss eigenen Angaben in B._______ auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne,
dass sie nicht alleine nach Kolumbien zurückreisen müsse, da die Beschwerde ihres Sohnes ebenfalls abgewiesen werde,
dass der Wegweisungsvollzug auch in Berücksichtigung ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Beschwerden (gemäss Arztzeugnis leide sie an einer reaktiven Depression) als zumutbar erscheine, zumal die medizinische Grundversorgung in Kolumbien gewährleistet sei (so seien gewisse Beschwerden bereits in Kolumbien behandelt worden) und die Rückkehr in den vertrauten Sprach- und Kulturraum für ihr Wohlbefinden von Vorteil sein dürfte,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist bis 19. September 2013 zum Verlassen der Schweiz einräumte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. September 2013 das BFM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids und um vorläufige Aufnahme ersuchen liess,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 - tags darauf eröffnet - abwies, wobei es gleichzeitig die Verfügung vom 17. Mai 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der Asylentscheid vom 1. Juni 2013 (recte: 17. Mai 2013) sei in Wiedererwägung zu ziehen und sie sei vorläufig aufzunehmen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen),
dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist,
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Gesundheitszustand (Alzheimer) habe sich derart verschlechtert, dass sie nicht mehr für sich selbst sorgen könne,
dass in Kolumbien niemand vorhanden sei, der sie betreuen könne,
dass dies insbesondere auch für ihren Sohn, welcher zusammen mit ihr ein Asylgesuch eingereicht habe, gelte, da dieser sich in Hochzeitsvorbereitungen befinde und demnach nicht nach Kolumbien zurückreisen werde,
dass es ihr auch finanziell an Mitteln fehle, um eine Betreuung in Kolumbien zu arrangieren,
dass ihr Leben bei einer Ausreise aufgrund ihres Gesundheitszustandes und ihres Alters daher schlichtweg gefährdet wäre,
dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und die Vorbringen materiell geprüft hat, obwohl es hierzu unter den gegebenen Umständen (die Alzheimer-Krankheit wurde im vorinstanzlichen Verfahren lediglich behauptet und nicht durch Beweismittel belegt) nicht verpflichtet gewesen wäre, wobei diese Frage letztendlich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben kann,
dass die Vorinstanz zur Begründung seines Ablehnungsentscheids ausführte, die Beschwerdeführerin habe bereits im erstinstanzlichen (recte: ordentlichen) Verfahren gesundheitliche Probleme geltend gemacht und das Bundesverwaltungsgericht habe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Urteil D-3535/2013 vom 21. August 2013 bejaht,
dass die Beschwerdeführerin bereits in Kolumbien in ärztlicher Behandlung gewesen sei und in B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen würde,
dass die im Wiedererwägungsgesuch behauptete Erkrankung an Alzheimer in keiner Weise belegt sei, weshalb weiterhin von der Zumutbarkeit der Wegweisung ausgegangen werden müsse,
dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde einen ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______ vom 22. November 2013 einreichte, aus welchem hervorgeht, dass bei ihr eine beginnende Alzheimerdemenz vorliege und sie unter diesen Umständen nicht mehr alleine leben könne,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ansonsten im Wesentlichen auf die Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen beschränkte,
dass zum eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______ vom 22. November 2013 festzuhalten ist, dass die Diagnose "Alzheimerdemenz" scheinbar lediglich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie Orientierungsschwierigkeiten und Konzentrationsprobleme habe und zunehmend vergesslich geworden sei, und nach einer einmaligen Sitzung erfolgte,
dass diese Symptome aber auch eine andere Ursache haben könnten,
dass sodann betreffend die medizinische Notlage ohnehin nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall keineswegs erfüllt sind, zumal eine "beginnende" Alzheimerdemenz diagnostiziert wurde,
dass demnach nicht von einer wiedererwägungsrechtlich erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen ist,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min
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