Entscheiddatum: 09.12.2013Publikationsdatum: 17.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6578/2013
Urteil vom 9. Dezember 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer;Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);Verfügung des BFM vom 18. November 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2013 zusammen mit seinem Bruder B._______ ([...] bzw. [...]) im Flughafen C._______ um Asyl nachsuchte, wobei er durch das Bundesamt schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten ([...]),
dass das BFM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zugewiesen wurde ([...]),
dass der Beschwerdeführer am (...) 2013 summarisch befragt wurde ([...]) und die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM am (...) 2013 erfolgte ([...]),
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei afghanischer Staatsangehöriger, in der Provinz D._______ geboren, (...) Jahre alt, gehöre der Ethnie der E._______ an und habe, seit er sich zu erinnern vermöge, zusammen mit seiner Familie in Kabul gewohnt,
dass er Afghanistan an einem ihm nicht bekannten Datum auf dem Landweg verlassen habe und in der Folge mit einem grossen Flugzeug in die Schweiz geflogen sei, wobei ihm die Fluggesellschaften und Zwischenstopps nicht bekannt seien,
dass er diesbezüglich bei der Anhörung vom (...) 2013 ergänzte, er sei mit einer Gruppe unterwegs gewesen, habe sich während der Reise in F._______ und G._______ aufgehalten und von C._______ aus nach H._______ weiterreisen wollen, wo ein weiterer Bruder lebe, welcher aber von diesem Vorhaben nichts wisse,
dass er zuletzt nach dem Besuch des (...) als (...) habe, wobei ihm sein Bruder B._______ behilflich gewesen sei,
dass seine Familie arm sei, seine Mutter an (...) leide, sein Vater bei (...) tödlich verletzt worden und ein Bruder verschollen sei,
dass ihm neben seiner Mutter und seinen Geschwistern einzig ein Onkel (...) bekannt sei,
dass seine Mutter für den Fall des Rückzugs der zur Sicherheitsunterstützung stationierten ausländischen Truppen eine Rückkehr der Taliban befürchte,
dass deshalb viele junge Leute das Land bereits verlassen hätten,
dass sich seine Mutter aus diesem Grund entschlossen habe, ihn und seinen Bruder ins Ausland zu schicken, wobei sein Onkel die Ausreise organisiert und finanziert habe,
dass er eine (...) Kopie seiner "Tazkara" einreichte, derzufolge er im Jahr (...) ([...]) (...) Jahre alt war, und ihm anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör zu seinem Alter gewährt wurde,
dass er gemäss dem bei ihm sichergestellten, aufgrund einer vom BFM veranlassten Dokumentenanalyse als gefälscht erkannten (...) Reisepass am (...) 2013 über I._______ in den Schengen-Raum einreiste und gemäss gesicherten Informationen der Flughafenpolizei am (...) 2013 mit der J._______ von K._______ nach L._______ reiste, von wo aus er am (...) 2013 mit der M._______ nach C._______ flog, und verschiedene weitere bei ihm sichergestellte Dokumente auf die Aufenthalte in F._______ und G._______ hinweisen,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2013 - eröffnet am (...) 2013 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und die Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht,
dass trotz seiner afghanischen Herkunft bedeutende Zweifel an seiner Identität und Biographie bestünden, zumal er betreffend seine Ange-hörigen nur dürftige Angaben gemacht habe,
dass er keine Details zum angeblichen gewaltsamen Tod seines Vaters und der Verschollenheit eines Bruders gemacht habe, über seine Grosseltern, Onkel und Tanten, mit Ausnahme eines Onkels (...), nichts wisse, und auch über seinen in H._______ wohnhaften Bruder kaum Worte verloren habe,
dass indes der Familienzusammenhalt in Afghanistan notorisch sehr stark sei, weshalb völlig unglaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, über seine Angehörigen zu berichten,
dass er erklärt habe, (...) Jahre alt zu sein, wobei ihm seine Mutter dieses Alter vor seiner Ausreise genannt habe, indes erstaune, dass er sein Geburtsdatum kennen wolle, ohne wesentliche Angaben zu Fragen bezüglich seiner Angehörigen machen zu können,
dass er zudem gemäss der eingereichten Kopie seiner "Tazkara" im Jahr (...) (...) Jahre alt gewesen sei, was einem aktuellen Alter von (...) ([...]) Jahren entspreche,
dass auf Vorhalt dieser Tatsache sein Erklärungsversuch, wonach ihm seine Mutter sein Alter genannt habe, keineswegs zu überzeugen vermöge,
dass zudem aufgrund seiner dürftigen Angaben zu seiner persönlichen Situation entgegen seinen Angaben nicht von einer Herkunft aus einer mittellosen Familie auszugehen sei, wogegen auch der Umstand spreche, dass er bis vor kurzem das (...) besucht habe und sich eine teure Flugreise nach Europa habe leisten können,
dass seine widersprüchlichen Berichte über den Reiseweg unglaubhaft seien,
dass die Schilderung der Verfolgungsvorbringen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass er keine Verfolgung geltend gemacht, sondern seinen Heimatstaat präventiv verlassen habe, weil er für den Fall des Abgangs der ausländischen Sicherheitsunterstützungstruppen einen Neubeginn des Krieges befürchte,
dass ein hypothetischer Konflikt beziehungsweise eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne des Asylgesetzes nicht relevant sei,
dass zudem kein Anlass zur Annahme bestehe, dass sich ein erneuter Konflikt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in Kabul verwirklichen werde,
dass schliesslich die vom Beschwerdeführer im Rahmen von Krieg erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, ihn aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zu treffen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer aus der Hauptstadt Kabul stamme, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht generell unzumutbar sei, sondern unter begünstigenden Umständen - auch im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden könne,
dass er unglaubhafte Angaben zu seiner Identität und persönlichen Situation gemacht habe, weshalb es dem BFM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern,
dass es sich indes beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handle, welcher zusammen mit seinen Angehörigen in Kabul gelebt und dort (...) besucht habe,
dass ein Onkel von ihm die Ausreise organisiert und finanziert habe und der Beschwerdeführer sich während der Durchreise in Europa in verschiedenen Ländern, zum Teil in Hotels, aufgehalten habe, welche Umstände der geltend gemachten Herkunft aus einer armen Familie widersprechen würden,
dass zudem davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr von seinem in H._______ wohnhaften Bruder unterstützt würde,
dass angesichts der gesamten Umstände des Asylgesuchs und der Aktenlage der Vollzug der Wegweisung zumutbar erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 25. November 2013 ([...]) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass der Instruktionsrichter die Eingabe samt Beilagen praxisgemäss in eine Amtssprache übersetzen liess,
dass in der Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurde,
dass es sich bei den gleichzeitig eingereichten Beilagen um (...), sowie um Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Berichten betreffend gewaltsame Ereignisse in Kabul und Afghanistan handelt,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am (...) 2013 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im Zusammenhang mit der fremdsprachigen Beschwerde nach der von Amtes wegen angeordneten Übersetzung auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann,
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG), wobei auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-wechsels verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine anderslautende Anordnung enthält, weshalb mangels Rechtsschutzinteresse auf das entsprechende Begehren beziehungsweise den Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht einzutreten ist,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz nicht die sofortige Ausschaffung des Beschwerdeführers verfügt hat, sondern dieser den Transitbereich erst am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung zu verlassen habe (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. November 2013),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den entsprechenden Anforderungen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3)),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - zu Recht festgestellt hat, die Ausführungen des Beschwerdeführers genügten in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, während die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten,
dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesen Feststellungen nichts zu ändern vermögen, zumal sie sich in erster Linie auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken,
dass in der Beschwerde zudem geltend gemacht wird, der Vater des Beschwerdeführers sei als Märtyrer ums Leben gekommen, die E._______ würden als N._______ in Afghanistan von den O._______ unterdrückt und die Lage in Kabul sei schwierig, da es immer wieder zu Selbstmordattentaten und Explosionen komme (vgl. Beschwerde),
dass das Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers sei den Märtyrertod gestorben, nachgeschoben ist und sich deshalb als unglaubhaft erweist, zumal der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren den Tod seines Vaters nicht als Verfolgungsvorbringen geltend machte, sondern diesbezüglich lediglich zu Protokoll gab, sein Vater sei nicht gezielt umgebracht worden, sondern zufällig Opfer eines (...) geworden, und er im Übrigen keine weiteren Erinnerungen an den Vorfall habe, da er damals noch sehr jung gewesen sei ([...]),
dass dasselbe für das Vorbringen gilt, als E._______ in Kabul unterdrückt zu werden, zumal er dies im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnte,
dass in der Beschwerde nicht ausgeführt wird, inwiefern sich die geltend gemachten gewaltsamen Ereignisse in Kabul gezielt gegen den Beschwerdeführer richteten, weshalb sie mangels Gezieltheit asylrechtlich nicht beachtlich sind,
dass sich aus den eingereichten Beweismitteln mangels individuellen Bezugs keine Verfolgung des Beschwerdeführers ergibt, weshalb dieser daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 verwiesen werden kann, wonach in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei,
dass von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden sei, und angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des Jahres 2010 nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden könne,
dass solche Umstände grundsätzlich namentlich dann gegeben sein könnten, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle,
dass es sich aber angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation von selbst verstehe, dass die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren,
dass in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar sei, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise,
dass ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen würden (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.)
dass in der Folge auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf die Städte Herat und Mazar-i-Sharif vom Bundesverwaltungsgericht in ähnlicher Weise beantwortet wurde (vgl. BVGE 2011/38 und BVGE 2011/49),
dass an dieser Einschätzung die in jüngster Zeit zu verzeichnende Zunahme von gewaltsamen Vorfällen in Kabul nichts zu ändern vermag,
dass zumindest die Mutter, die Schwester und ein Onkel (...) des Beschwerdeführers nach wie vor in Kabul wohnhaft sind und dieser mithin dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, abgesehen davon, dass die Vorinstanz die diesbezüglichen Angaben aufgrund ihrer Dürftigkeit zu Recht in Zweifel zog,
dass der Beschwerdeführer (...) besucht hat, über (...)kenntnisse verfügt und im (...) tätig war, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass der noch junge Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet,
dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hatte, seine Mutter leide an gesundheitlichen Problemen,
dass entgegen den erneuten Beteuerungen in der Beschwerde nicht von einer Herkunft des Beschwerdeführers aus armen Verhältnissen auszugehen ist, zumal es der Familie möglich war, diesem und dem Bruder B._______ eine Reise nach H._______ mit Hotelaufenthalten in Europa zu ermöglichen,
dass sich nach dem Gesagten keine konkreten Angaben ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass daher die gemäss der Rechtsprechung erforderlichen begünstigenden Umstände für eine Rückkehr nach Kabul vorliegen und mithin die Zumutbarkeit des Vollzuges dorthin auch in Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers zu bejahen ist, wobei die Beschwerde von dessen Bruder B._______ mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen wird und der Wegweisungsvollzug zu koordinieren ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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