Entscheiddatum: 10.12.2013Publikationsdatum: 24.02.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6561/2013
Urteil vom 10. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), undD._______, geboren (...),Syrien, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 14. November 2013 / N________.
A. Am 28. Oktober 2013 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 6. November 2013 gab die Beschwerdeführerin B._______ unter anderem an, ihre Schwester E.______ lebe im Kanton Tessin, weshalb sie und ihre Familienangehörigen dem Kanton Tessin zugewiesen werden möchten. Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Befragung das rechtliche Gehör in Bezug auf die Kantonszuweisung.
B. Mit Entscheid vom 11. November 2013 wies das BFM die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubünden zu.
C. Mit Verfügung vom 14. November 2013 wies das BFM das Gesuch um einen Kantonswechsel ab.
D. Mit auf den 20. November 2013 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am 22. November 2013 aufgegebener Eingabe erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kantons gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG).
1.3 Gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Diese Rüge wird im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführenden, welche als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 VwVG), denn auch erhoben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1) ist der Schutzbereich des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG deckungsgleich mit den entsprechenden Begriffen in Art. 44 Abs. 1 sowie Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG sowie Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Danach können sich neben den Mitgliedern der Kernfamilie (Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder) auch weitere nahe Angehörige wie Onkel/Tante und Neffe/Nichte auf den Schutz des Familienlebens berufen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung unter ihnen besteht. Dabei setzt allerdings eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.
4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel seien nicht gegeben. Die Beziehung der Beschwerdeführerin B.______ zu ihrer Schwester E.______ beziehungsweise des Beschwerdeführers A._______ zu seiner Schwägerin falle nicht unter den Begriff der Kernfamilie.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden geltend, das BFM habe in seinem Entscheid nicht berücksichtigt, dass E.________ schweizerische Staatsangehörige sei, die Beschwerdeführenden aufgrund dieser familiären Beziehung aus ihrem Heimatstaat hätten fliehen können und bereits andere Familienangehörige von E._______ dem Kanton Tessin zugewiesen worden seien. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden christlichen Glaubens wegen ihrer Religionszugehörigkeit in Syrien Behelligungen erfahren hätten und sich im ihnen zugewiesenen Aufnahmezentrum in F.________ Asylbewerber muslimischen Glaubens befänden, welche die Töchter der Beschwerdeführenden bereits aufgrund ihres Glaubens bedrängen könnten.
4.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es sich bei der Schwester beziehungsweise Schwägerin nicht um ein Mitglied der Kernfamilie handelt. Im Weiteren besteht allein aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Tatsachen, wonach E._______ schweizerische Staatsangehörige sei, die Beschwerdeführenden bei der Flucht aus Syrien unterstützt habe und bereits andere Familienangehörige von E._______ dem Kanton Tessin zugewiesen worden seien, zwischen den Familienmitgliedern kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung. Der Wunsch, in der Nähe der Schwester beziehungsweise der Schwägerin zu wohnen und insoweit deren Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, ist zwar verständlich, stellt aber keinen gesetzlich zwingenden Grund für einen Kantonswechsel dar. Auf das Vorbringen, die Töchter der Beschwerdeführenden könnten von den im Aufnahmezentrum in F._______ lebenden Asylbewerbern muslimischen Glaubens bedrängt werden, ist nicht näher einzugehen, da sich - abgesehen vom rein spekulativen und unsubstanziierten Charakter dieser Behauptung - daraus keine Gründe ergeben, welche unter dem hier einzig zu prüfenden Aspekt der Familieneinheit von Bedeutung sein könnten. Die Ablehnung des Gesuchs um einen Wechsel in den Kanton Tessin ist daher im Rahmen der Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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