Entscheiddatum: 13.12.2024Publikationsdatum: 28.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-648/2024
Urteil vom 13. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer stellte am 11. September 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Dabei machte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe sich vor seiner Einreise in Frankreich aufgehalten.
B. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ersuchte das SEM die französischen Behörden am 20. September 2023 um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. Frankreich stimmte dem Ersuchen gleichentags zu.
C. Mit Schreiben vom 27. September 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz sowie zu einer Wegweisung nach Frankreich. Der Beschwerdeführer nahm innert der angesetzten Frist keine Stellung dazu.
D. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 - Eröffnungsdatum unbekannt - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wies den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte dabei implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und erklärte, er wolle nicht nach Frankreich zurück, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht zumutbar. Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Inselspitals Bern vom 18. Januar 2024 zu den Akten.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 31. Januar 2024 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer über einen Schutzstatus und somit über eine Schutzalternative in Frankreich verfüge. Frankreich habe seiner Rückübernahme sodann am 20. September 2023 zugestimmt. Er habe ausserdem keine Gründe geltend gemacht, welche gegen die Ablehnung seines Schutzgesuchs und eine Wegweisung nach Frankreich sprechen würden. Sein Schutzgesuch sei somit gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzuweisen.
Zu den medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz aus, die medizinische Versorgung für schutzsuchende Personen aus der Ukraine sei auch in Frankreich gewährleistet und es sei eindeutig davon auszugehen, dass er Zugang zu dieser haben werde. Es würden keine Hinweise vorliegen, die die Vermutung widerlegen würden, dass der Vollzug seiner Wegweisung nach Frankreich zumutbar sei.
5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, er sei in Frankreich depressiv gewesen. Sein Gesundheitszustand habe sich dort verschlechtert, weshalb ihm geraten worden sei, sich in die Schweiz zu begeben. In der Schweiz habe er Freunde. Er habe ausserdem verschiedene Untersuchungen machen können und befinde sich in Behandlung. In zwei Monaten habe in der Schweiz mehr für seine Gesundheit gemacht werden können, als in Frankreich in einem Jahr und drei Monaten.
Dem mit der Beschwerde eingereichten Spitalbericht ist zu entnehmen, dass bei ihm eine HIV-1-Infektion, eine immunologisch kontrollierte Hepatitis B, Status nach einer Hepatitis C-Infektion, Late Latent Syphilis sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (Status nach Schussverletzung) diagnostiziert worden sind. Betreffend HIV-Infektion sei eine regelmässige Kontrolle der Viruslast sowie Fortführung der medikamentösen Therapie notwendig.
5.3 Der Beschwerdeführer gelangte mit E-Mail vom 22. Februar 2024 an die Vorinstanz und teilte mit, er sei sehr traurig, dass er die Schweiz verlassen müsse, denn dies könnte seiner Gesundheit irreparablen Schaden zufügen. Erst seit er in der Schweiz sei, habe die Behandlung zu helfen begonnen. Er wolle die begonnene Behandlung hier weiterführen, da er in Frankreich keine qualitativ hochwertige Behandlung erhalten werde.
6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich an. Der Beschwerdeführer verfügte in Frankreich über einen Schutztitel und dieses Land hat seiner Rückübernahme zugestimmt. Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist daher nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermag dem in seiner Beschwerde letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten.
6.2 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Er verfügte in Frankreich über einen Schutzstatus und dieses Land hat seiner Rückübernahme zugestimmt. Anhaltspunkte für eine ihm dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung sind - einhergehend mit dem SEM - keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In Übereinstimmung mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Frankreich vorliegend auch als zumutbar zu erachten. Es ist davon auszugehen, dass er dort Zugang zu medizinischer Versorgung erhält und seine Behandlung weiterführen kann. Sein Wunsch, in der Schweiz zu bleiben sowie seine Meinung, die Gesundheitsversorgung sei hier qualitativ besser, stellt keinen Anhaltpunkte dafür dar, dass er in Frankreich aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Hierfür liegen auch sonst keine Hinweise vor. Gemäss dem eingereichten Spitalbericht befinde er sich lediglich aufgrund seiner HIV-Infektion in Behandlung, welche in der regelmässigen Kontrolle sowie der Einnahme von Medikamenten bestehe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies in Frankreich nicht möglich sein sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Da der Beschwerdeführer im Besitze eines ukrainischen Reisepasses ist und Frankreich seiner Rückübernahme zugestimmt hat, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
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