Entscheiddatum: 08.02.2010Publikationsdatum: 17.02.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-648/2010/wif
{T 0/2}
Urteil vom 8. Februar 2010
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (...), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 30. September 2009 verliess und über Benin, Togo, Niger, Libyen und Italien am 23. November 2009 in die Schweiz gelangte, wo er glei-chentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ vom 30. November 2009 und der direkten Anhörung vom 7. Januar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im August 2009 das Angebot eines ehemaligen Studienkollegen namens B._______, mit dem er während der Studienzeit an der Universität Enugu Mitglied des Kultes "Black Barret" gewesen sei, abgelehnt, sich im Auftrag von C._______ gegen Bezahlung an der Entführung des Ministers für Bildung, Dr. Sam Egwu, zu beteiligen,
dass er am 8. September 2009 gehört habe, dass B._______, C._______ und eine weitere Person verhaftet worden seien und B._______ ihm am 15. September 2009 am Telefon Verrat vorgeworfen und ihn bedroht habe,
dass er am 20. September 2009 seine Mutter, welche bei ihm in Onit-sha zu Besuch gewesen sei, erstochen in seiner Wohnung aufgefun-den habe und die Polizei von einem Raubüberfall ausgegangen sei, obwohl nichts gestohlen worden sei und er den Verdacht geäussert habe, B._______ könnte dafür verantwortlich sein,
dass nach der Beerdigung seiner Mutter am 23. September 2009 in Y._______ eine Gruppe von jungen Leuten zu deren Haus gekommen sei, in die Luft geschossen und nach ihm gefragt hätten,
dass er daraufhin nach Lagos geflüchtet sei, wo ihm ein Geschäftsnachbar aus Onitsha telefonisch mitgeteilt habe, eine Gruppe von jun-gen Leuten hätte nach ihm gefragt, woraufhin er das Land verlassen habe,
dass er zum Beweis seiner Vorbringen Fotografien vom Begräbnis sei-ner Mutter einreichte,
dass er keine Identitätspapiere zu den Akten gab und auf diesbezügliche Fragen des BFM angab, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt beziehungsweise er habe seine Identitätskarte bei sich zu Hause zurückgelassen und habe jemanden beauftragt, sie ihm zu schicken, oder er werde eine neue beantragen,
dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdefüh-rers auf die Protokolle der Befragung vom 30. November 2009 und der Anhörung vom 7. Januar 2010 verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2010 - eröffnet am 26. Januar 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a des Asylge-setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er einmal angegeben habe, er habe weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass, während er an der Anhörung ausgesagt habe, er habe seine Identitätskarte zu Hause gelassen, sodass die entspre-chenden Aussagen aufgrund dieser Unstimmigkeit unglaubhaft seien,
dass er ferner ausgesagt habe, er habe bereits eine Person beauftragt, ihm die Identitätskarte zu schicken, bis dato jedoch bezeichnen-derweise keine Dokumente eingetroffen seien,
dass ihm weiter nicht geglaubt werden könne, dass er ohne jegliche Reisepapiere und ohne je kontrolliert worden zu sein, nach Europa habe gelangen können, und seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen der Asylsuchenden entsprächen, welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht nötig seien,
dass es bezüglich der Flüchtlingseigenschaft erwog, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Alter und Studienort von B._______, zum Datum der Verhaftung der Entführer sowie zur Anzahl der verhafteten Personen seien tatsachenwidrig, weshalb angenommen werde, dass der Beschwerdeführer den Entführungsplan und die Verhaftung der Entführer, samt ihren tatsächlichen Namen - darüber hätten die nige-rianischen Medien ausführlich berichtet - in seine Geschichte inte-griert und dem BFM somit einen fiktiven Sachverhalt präsentiert habe,
dass es unwahrscheinlich erscheine, dass die Mörder der Mutter des Beschwerdeführers, hätten sie tatsächlich ihn töten wolle, ihn nicht selbst hätten aufspüren können, obschon ihnen seine Adresse be-kannt gewesen sei und er zu dieser Zeit gar keinen Anlass gehabt ha-be, sich zu verstecken,
dass desgleichen nicht geglaubt werden könne, die Unbekannten, die in Y._______ das Haus seiner Mutter beschossen hätten, wären nicht im-stande gewesen, festzustellen, dass er in derselben Zeit dem Be-gräbnis seiner Mutter beigewohnt habe,
dass die Fotografien vom Begräbnis seiner Mutter als Beweismittel un-tauglich seien, da sie weder Schlüsse auf die Todesursache und das Todesdatum erlaubten noch belegten, dass es sich dabei tatsächlich um seine Mutter handle,
dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine,
dass dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Februar 2010 vom BFM eine bei diesem am 1. Februar 2010 eingegangene Beschwerde vom 29. Januar 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid übermittelt wurde, in der der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragte,
dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er ha-be jemanden beauftragt, ihm seine Dokumente zu schicken, er brau-che aber mehr Zeit, da seine alten Dokumente verloren gegangen sei-en und er neue beantragen müsse,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2010 beim Bundesver-waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde in englisch und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verfasst ist, weshalb sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre,
dass indessen angesichts der gesetzlich vorgesehenen kurzen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie des Umstandes, dass die Eingabe ohne Einschränkungen oder erheblichen Mehraufwand verständlich ist, auf die Einforderung einer Übersetzung zu verzichten und auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - das offenkundige Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldba-ren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzli-cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-nes Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätsdo-kumente einreichte,
dass das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, zumal sich der Beschwerdeführer lediglich mehr Zeit zur Beschaffung von Dokumenten erbittet,
dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, weshalb dem Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beschaffung von Dokumen-ten nicht stattzugeben ist, zumal der Beschwerdeführer schon an der Kurzbefragung vom 30. November 2009 angab, er werde sich die Do-kumente schicken lassen, ohne dass er seither konkrete Resultate vor-weisen konnte,
dass das BFM im Weiteren zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, da seine Vorbringen nicht glaubhaft seien,
dass es zwar ausführte, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt, als Unbekannte auf das Haus seiner Mutter geschossen hätten, bei deren Begräbnis befunden, der Beschwerdeführer jedoch ausgesagt hatte, er sei in diesem Moment bei einem Freund zu Hause gewesen,
dass dies aber nichts an der eigentlichen Feststellung des BFM zu än-dern vermag, die Unbekannten wären imstande gewesen, seinen Auf-enthaltsort ausfindig zu machen,
dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugende Begründung des BFM verwiesen werden kann,
dass dem in der Beschwerde denn auch nichts entgegengesetzt wur-de,
dass selbst wenn man davon ausginge, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt habe sich tatsächlich zugetragen, seine Vor-bringen nicht asylrelevant wären, da die nigerianischen Behörden nach dem Mord an seiner Mutter seine Anzeige aufnahmen und eine Untersuchung einleiteten und er in den Tagen danach zu Hause sicher gewesen sei, weil die Polizei aufgrund des Mordes wachsam gewesen sei (A11, S. 8),
dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-sung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 des Bundesge-setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, wel-cher in Nigeria über eine langjährige Schulbildung, ein angefangenes Universitätsstudium und Berufserfahrung als Kleiderverkäufer sowie - trotz des allfälligen Todes seiner Mutter - über ein tragfähiges Bezie-hungsnetz - Vater, Onkel und Tante - verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
X._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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