Entscheiddatum: 02.12.2013Publikationsdatum: 21.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6477/2013/was
Urteil vom 2. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...),Eritrea, (...)Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 / N_______.
A. Mit Eingabe vom 20. April 2011 (Posteingang Botschaft) an die B.________ beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen.
B. Mit Schreiben vom 27. August 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass gemäss Mitteilung der B._______ vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
C. Mit Stellungnahme vom 11. November 2012 beantwortete die Beschwerdeführerin das Schreiben des BFM vom 27. August 2012.
D. Mit Schreiben vom 18. März 2013 hielt das BFM irrtümlicherweise fest, dass die Beschwerdeführerin für ihren Ehemann C._______ ein Asylgesuch gestellt habe und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, angesichts des unbekannten Aufenthalts des Ehemannes beabsichtige es mangels erforderlichen Rechtsschutzinteresses das Asylgesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben, und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. April 2013.
E. In ihrer auf den 13. April 2013 datierten, am 14. April 2013 bei der B.________ eingelangten Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie das Asylgesuch vom 20. April 2011 in ihrem Namen gestellt und darin ihre Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden und die Situation ihres Ehemannes dargelegt habe. Sie habe weiterhin keine Kenntnis vom Verbleib ihres Ehemannes.
F. Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe während des Nationaldienstes im Juni 2009 einen kurzen Urlaub erhalten, sei aber nicht sofort in den Dienst zurückgekehrt, sondern habe angesichts der schwierigen Lebensbedingungen der Beschwerdeführerin eine Arbeit gesucht. Im Dezember 2009 sei er von Angehörigen der Armee verhaftet worden, worauf sie zur Polizei gegangen sei, welche von dem Vorfall offenbar nichts gewusst habe. Am 15. März 2010 habe die Polizei sie auf den Posten vorgeladen und sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt. Nachdem sie versichert habe, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht zu kennen, sei sie auf dem Polizeiposten bedroht und misshandelt worden. Zudem habe man sie unter der Androhung, sie zu verhaften, zur Zahlung einer Geldsumme aufgefordert, indessen sei sie hierzu nicht in der Lage gewesen, weshalb sie am 4. September 2008 Eritrea verlassen habe. Im Sudan angekommen, habe sie sich aus Furcht, dort von eritreischen Sicherheitskräften entführt zu werden, nicht in ein Flüchtlingslager des UNHCR, sondern nach D.______ begeben. Seit ihrer Ankunft in D.______ habe sie unter anderem als Hausangestellte gearbeitet, wobei sie von ihrem Vorgesetzten misshandelt und sexuell belästigt worden sei. Sie habe keine Verwandten im Sudan. In der Schweiz lebe eine Cousine von ihr.
G. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 - eröffnet am 8. Oktober 2013 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar - so das BFM - sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Indessen bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre. Sie habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, werde als unbegründet erachtet, verfüge sie doch nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Im Weiteren sei festzustellen, dass keine besonderen Umstände gegeben seien, aufgrund derer von einer engen Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer in der Schweiz lebenden Cousine ausgegangen werden könne.
H. Mit am 3. November 2013 bei der B._______ eingetroffener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 20. November 2013) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholte. Im Weiteren wurde geltend gemacht, dass anders als in der Schweiz in ihrem Heimatstaat der Verwandtschaftsgrad zwischen Cousins als eng betrachtet werde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der B._______ verzichtet und der Beschwerdeführerin - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.).
6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.5 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
Die Beschwerdeführerin hält sich nach eigenen Angaben seit ihrer Ausreise aus Eritrea unter prekären Bedingungen in D.______ auf. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie sich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich ihre dortige sonstige Lebenssituation weiter verschlechtern, über die Möglichkeit verfügt, sich beim UNHCR als Flüchtling zu registrieren und sich in dem ihr zugewiesenen Camp zu leben. Die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen vor einer Entführung sind angesichts der diesbezüglichen Situation vor Ort zwar nachvollziehbar. Das BFM hat jedoch in der angefochtenen Verfügung übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Ferner weist die Beschwerdeführerin kein Profil auf, welches sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches machen würde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig einer Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu befürchten.
6.6 Schliesslich ist festzustellen, dass keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben ist, welche die vorstehenden Erwägungen umzustossen vermag. Die Beschwerdeführerin gehört nicht zur Kernfamilie ihrer in der Schweiz lebenden Cousine und es ist auch nicht ersichtlich, dass besondere Umstände für die Familienvereinigung vorliegen.
6.7. Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuch abgelehnt.
7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die B._______ und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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